§ 17 Disputation
( 1) Nach Ablauf der Äußerungsfrist(§ 16 S. 2) bestellt die Dekanin oder der Dekan einen Prüfungsausschuẞ, bestimmt dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden und setzt den Termin für die Disputation fest. Der Prüfungsausschuß besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Ihm sollen die Gutachterinnen und Gutachter und eine Vertreterin oder ein Vertreter des von der Doktorandin oder vom Doktoranden benannten Faches(§ 11 Abs. 1 S. 2) angehören.
( 2) Die Dekanin oder der Dekan übermittelt der Doktorandin oder dem Doktoranden die Gutachten und Stellungnahmen. Er lädt sie oder ihn zur Disputation schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und teilt ihr oder ihm die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit. Mit Zustimmung der Doktorandin oder des Doktoranden kann die Frist verkürzt werden.
( 3) Die Disputation ist universitätsöffentlich. Die Doktorandin oder der Doktorand stellt ihre oder seine Dissertation in allgemeinverständlicher Form in einem höchstens halbstündigen Vortrag vor. Sie oder er formuliert dazu schriftliche Thesen, die sie oder er vor dem Vortrag an das Publikum ausgibt. An den Vortrag schließt sich eine Diskussion an; sie erstreckt sich auf die Dissertation, die Thesen und das nach§ 11 Abs. 1 S. 2 benannte Fach. In der Regel soll die Disputation eine Stunde dauern.
( 4) Bleibt die Doktorandin oder der Doktorand der Disputation ohne ausreichende und unverzügliche schriftliche Entschuldigung fern, ist das Verfahren beendet.§ 15 S. 1 gilt entsprechend. Die Dekanin oder der Dekan kann die Vorlage eines ärztlichen oder eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen, wenn die Doktorandin oder der Doktorand sich mit Krankheit entschuldigt.
§ 18
Ergebnis der Disputation und Gesamtbewertung
( 1) Der Prüfungsausschuß bewertet die Disputation.§ 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
( 2) Die Disputation ist nicht bestanden, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Note' insufficienter' bewertet wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
( 3) Wird die Disputation nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist frühestens nach sechs Monaten zulässig. Wird die Disputation bei ihrer Wiederholung nicht bestanden, ist das Promotionsverfahren beendet.§ 15 S. 1 gilt entsprechend.
( 4) Aus dem Ergebnis der bestandenen Disputation und der Bewertung der Dissertation bildet der Prüfungsaus
schuß eine Gesamtnote, wobei der Dissertation das doppelte Gewicht zukommt.
( 5) Das Ergebnis des Promotionsverfahrens wird der Doktorandin oder dem Doktoranden von der oder von dem Vorsitzenden anschließend verkündet und mündlich begründet.
( 6) Über den Verlauf der Disputation und das Ergebnis des Promotionsverfahrens wird eine Niederschrift aufge
nommen.
§ 19
Veröffentlichung der Dissertation
( 1) Nach bestandener Disputation hat die Doktorandin oder der Doktorand die Dissertation zu veröffentlichen.
( 2) Die Doktorandin oder der Doktorand hat die Pflichtexemplare(§ 20) innerhalb eines Jahres nach der Disputation an die Juristische Fakultät abzuliefern. Aus wichtigem Grund kann die Dekanin oder der Dekan die Frist angemessen verlängern. Versäumt die Doktorandin oder der Doktorand die Frist, so verliert sie oder er alle im Promotionsverfahren erworbenen Rechte; das Verfahren ist damit beendet;§ 15 S. 1 gilt entsprechend. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird entsprechend§ 32 VwVfG gewährt.
ob§ 20 Pflichtexemplare
( 1) Von der vervielfältigten Dissertation sind als Pflichtexemplare abzuliefern:
a) 100 Exemplare, wenn sie im Buchdruck oder einer anderen, diesem im wesentlichen gleichkommenden Form der Vervielfältigung hergestellt sind, oder b) 7 Exemplare, wenn die Dissertation als selbständige Veröffentlichung im Buchhandel, als Monographie in einer Schriftenreihe oder( im wesentlichen ungekürzt) als Aufsatz in einer wissenschaftlichen Zeitschrift erscheint, sofern gewährleistet ist, daß die Mindestauflage 150 Exemplare nicht unterschreitet, das Werk über den Buchhandel zu beziehen ist und mit einer ISBN- oder ISSN- Nummer versehen und im Verzeichnis lieferbarer Bücher angezeigt wird.
( 2) Aus wichtigem Grund kann die Dekanin oder der Dekan die Zahl der Pflichtexemplare herabsetzen. Er kann andere Formen der Veröffentlichung gestatten.
( 3) Wird die Dissertation in anderer Weise als nach Absatz 1 Buchstabe b) veröffentlicht, so ist sie auf dem Titelblatt als" Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen Grades einer Doktorin bzw. eines Doktors der Rechte durch die Juristische Fakultät der Universität Potsdam" zu bezeichnen. Auf der Rückseite des Titelblatts sind die Namen der Dekanin oder des Dekans und
5