der Gutachterinnen oder Gutachter sowie der Tag der Disputation anzugeben.
( 4) Ein Manuskript der Dissertation(§ 16) verbleibt bei den Akten der Fakultät.
§ 21
Vollziehung der Promotion
( 1) Hat die Doktorandin oder der Doktorand alle Verpflichtungen erfüllt, so vollzieht die Dekanin oder der Dekan die Promotion durch Aushändigung, ausnahmsweise durch Zusendung der Promotionsurkunde. Mit dem Empfang der Urkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht zur Führung des Doktorgrades. Als Tag der Promotion wird das Datum der Disputation in die Urkunde eingesetzt.
( 2) Im Falle des§ 20 Abs. 1 Buchstabe b) kann eine vorläufige Urkunde mit befristeter Wirksamkeit ausgehändigt werden, wenn die Doktorandin oder der Doktorand einen Verlagsvertrag oder eine schriftliche Bestätigung des Herausgebers der Reihe vorlegt, woraus sich ergibt, daß die erforderliche Veröffentlichungsform eingehalten wird.
§ 22
Ablehnung der Promotion
Die Juristische Fakultät lehnt die Vollziehung der Promotion ab und erklärt die Promotionsleistungen für ungültig, wenn sich herausstellt, daß die nach§ 11 abgegebene Erklärung in wesentlichen Punkten unrichtig war.
§ 25 Entziehung des Doktorgrades
( 1) Die Juristische Fakultät entzieht den Doktorgrad, wenn sich nachträglich herausstellt, daß
a) ein Fall vorlag, der bei Kenntnis die Vollziehung der Promotion(§ 22) nicht erlaubt hätte oder
b) die Inhaberin oder der Inhaber sich durch ihr oder sein Verhalten der Führung des Doktorgrades unwürdig erwiesen hat.
( 2) Über die Entziehung des Doktorgrades entscheidet der Fakultätsrat im Falle des Absatz 1 Buchstabe a) mit der Mehrheit seiner Mitglieder, im Falle des Absatz 1 Buchstabe b) mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
§ 26
Auswärtige Betreuerinnen oder Betreuer
Auf Beschluß der Fakultät kann das Recht zur Annahme einer Doktorandin oder eines Doktoranden(§ 3 Abs. 1) auch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern anderer brandenburgischer Universitäten zuerkannt werden, wenn dort eine juristische Fakultät nicht besteht.§ 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Universität der Betreuerin oder des Betreuers an die Stelle der Juristischen Fakultät der Universität Potsdam treten kann.§ 12 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 27 Promotionsgebühr
Eine Promotionsgebühr wird erhoben, soweit die Gebührenordnung der Unversität Potsdam es vorsieht.
§ 23 Ehrenpromotion
( 1) Die Juristische Fakultät kann den Grad und die Würde eines Doktors der Rechte honoris causa aufgrund besonderer Verdienste um die Rechtswissenschaft verleihen. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Fakultätsrats und von zwei Dritteln der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 3 Abs. 1 S. 1) der Fakultät.
( 2) Die Ehrenpromotion wird durch die Überreichung einer Urkunde vollzogen, in der die Verdienste der oder des zu Ehrenden gewürdigt werden.
§ 28
Übergangsregelung und Inkrafttreten
( 1) Doktorandinnen oder Doktoranden, die bei Inkrafttreten dieser Promotionsordnung bereits zugelassen oder angenommen worden sind, können das Promotionsverfahren nach der Promotionsordnung vom 15. Januar 1992 ( Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 12. Oktober 1992) beenden.
( 2) Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 24
Erneuerung der Doktorurkunde
Die Dekanin oder der Dekan kann auf Beschluß der Juristischen Fakultät die Doktorurkunde zum 50. Jahrestag der Promotion in feierlicher Form erneuern, wenn dies mit Rücksicht auf die wissenschaftlichen Verdienste oder auf die besonders enge Verknüpfung der Jubilarin oder des Jubilars mit der Universität angebracht ist.