Heft 
(1998) 1
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der Gutachterinnen oder Gutachter sowie der Tag der Disputation anzugeben.

( 4) Ein Manuskript der Dissertation(§ 16) verbleibt bei den Akten der Fakultät.

§ 21

Vollziehung der Promotion

( 1) Hat die Doktorandin oder der Doktorand alle Ver­pflichtungen erfüllt, so vollzieht die Dekanin oder der Dekan die Promotion durch Aushändigung, ausnahms­weise durch Zusendung der Promotionsurkunde. Mit dem Empfang der Urkunde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht zur Führung des Doktorgrades. Als Tag der Promotion wird das Datum der Disputation in die Urkunde eingesetzt.

( 2) Im Falle des§ 20 Abs. 1 Buchstabe b) kann eine vorläufige Urkunde mit befristeter Wirksamkeit ausge­händigt werden, wenn die Doktorandin oder der Dokto­rand einen Verlagsvertrag oder eine schriftliche Bestäti­gung des Herausgebers der Reihe vorlegt, woraus sich ergibt, daß die erforderliche Veröffentlichungsform ein­gehalten wird.

§ 22

Ablehnung der Promotion

Die Juristische Fakultät lehnt die Vollziehung der Pro­motion ab und erklärt die Promotionsleistungen für un­gültig, wenn sich herausstellt, daß die nach§ 11 abgege­bene Erklärung in wesentlichen Punkten unrichtig war.

§ 25 Entziehung des Doktorgrades

( 1) Die Juristische Fakultät entzieht den Doktorgrad, wenn sich nachträglich herausstellt, daß

a) ein Fall vorlag, der bei Kenntnis die Vollziehung der Promotion(§ 22) nicht erlaubt hätte oder

b) die Inhaberin oder der Inhaber sich durch ihr oder sein Verhalten der Führung des Doktorgrades unwür­dig erwiesen hat.

( 2) Über die Entziehung des Doktorgrades entscheidet der Fakultätsrat im Falle des Absatz 1 Buchstabe a) mit der Mehrheit seiner Mitglieder, im Falle des Absatz 1 Buchstabe b) mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

§ 26

Auswärtige Betreuerinnen oder Betreuer

Auf Beschluß der Fakultät kann das Recht zur Annahme einer Doktorandin oder eines Doktoranden(§ 3 Abs. 1) auch Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern ande­rer brandenburgischer Universitäten zuerkannt werden, wenn dort eine juristische Fakultät nicht besteht.§ 4 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Universität der Betreue­rin oder des Betreuers an die Stelle der Juristischen Fa­kultät der Universität Potsdam treten kann.§ 12 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 27 Promotionsgebühr

Eine Promotionsgebühr wird erhoben, soweit die Gebüh­renordnung der Unversität Potsdam es vorsieht.

§ 23 Ehrenpromotion

( 1) Die Juristische Fakultät kann den Grad und die Wür­de eines Doktors der Rechte honoris causa aufgrund be­sonderer Verdienste um die Rechtswissenschaft verlei­hen. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Fakultätsrats und von zwei Dritteln der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 3 Abs. 1 S. 1) der Fakultät.

( 2) Die Ehrenpromotion wird durch die Überreichung einer Urkunde vollzogen, in der die Verdienste der oder des zu Ehrenden gewürdigt werden.

§ 28

Übergangsregelung und Inkrafttreten

( 1) Doktorandinnen oder Doktoranden, die bei Inkraft­treten dieser Promotionsordnung bereits zugelassen oder angenommen worden sind, können das Promotionsver­fahren nach der Promotionsordnung vom 15. Januar 1992 ( Amtliche Bekanntmachungen der Universität Potsdam vom 12. Oktober 1992) beenden.

( 2) Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröf­fentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

§ 24

Erneuerung der Doktorurkunde

Die Dekanin oder der Dekan kann auf Beschluß der Juri­stischen Fakultät die Doktorurkunde zum 50. Jahrestag der Promotion in feierlicher Form erneuern, wenn dies mit Rücksicht auf die wissenschaftlichen Verdienste oder auf die besonders enge Verknüpfung der Jubilarin oder des Jubilars mit der Universität angebracht ist.