Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und-bewerber ( DSH) mit nichtdeutscher Muttersprache an der Universität Potsdam
Vom 23. Oktober 1997
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Auf der Grundlage von§ 30 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgisches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam am 23. Oktober 1997 die nachfolgende Ordnung erlassen. 1
A.
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
( 1) Ausländische Studienbewerberinnen und-bewerber haben vor Aufnahme des Studiums an der Universität Potsdam hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber( nachfolgend Deutsche Sprachprüfung).
( 2) Von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind Studienbewerberinnen und-bewerber, die
a) die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines Schulabschlusses nachweisen, der einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung entspricht;
b) das Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz Stufe II besitzen( Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1995);
c) das" Kleine deutsche Sprachdiplom" oder das" Große deutsche Sprachdiplom", verliehen vom GoetheInstitut im Auftrag der Ludwig- MaximiliansUniversität München, besitzen;
d) die" Zentrale Oberstufenprüfung"( ZOP) an einem Goethe- Institut im Inland bzw. im Ausland- unter fachlicher Verantwortung des Goethe- Instituts abgelegt und bestanden haben;
e) eine deutschsprachige Hochschule erfolgreich absolviert haben;
f) an einer deutschsprachigen Hochschule bzw. an einem deutschen Studienkolleg die Deutsche Sprachprüfung oder eine gleichwertige Sprachprüfung bestanden haben;
g) die Deutsche Sprachprüfung unter organisatorischer und inhaltlicher Verantwortung eines Studienkollegs oder eines Lehrgebiets Deutsch als Fremdsprache einer deutschen Hochschule an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben.
( 3) Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag von der Sprachprüfung befreien, sofern Nachweise über deutsche Sprachkenntnisse vorgelegt werden, die im Anforderungsniveau denen in Absatz 2 entsprechen.
§ 2
Zweck der Prüfung
Durch die Prüfung sollen die ausländischen Studienbewerberinnen und-bewerber nachweisen, daß sie in allgemeinsprachlicher wie auch in wissenschaftssprachlicher Hinsicht befähigt sind, das geplante Fachstudium aufzunehmen. Sie müssen in der Lage sein, auf die Studiensituation bezogene mündlich und schriftlich dargebotene Texte zu verstehen, zu bearbeiten sowie entsprechende Texte selbst zu verfassen.
§ 3 Zulassung zur Prüfung
Die Zulassung zur Deutschen Sprachprüfung regelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in Zusammenarbeit mit dem Akademischen Auslandsamt der Universität Potsdam. Zur Deutschen Sprachprüfung sind ausländische Studienbewerberinnen und-bewerber mit bedingter Studienplatzzusage zuzulassen, sofern sie nicht gemäß§ 1 Abs. 2 und 3 von der Prüfung befreit sind und sofern sie nicht zum gleichen Semester bereits an der Deutschen Sprachprüfung einer anderen Hochschule teilgenommen haben. In diesem Falle zählt das dort erzielte Ergebnis.
§ 4
Gliederung der Prüfung
( 1) Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Teilprüfungen und einer mündlichen Teilprüfung. Die schriftlichen Teilprüfungen finden vor der mündlichen Teilprüfung
statt.
( 2) Von der mündlichen Prüfung kann abgesehen werden, wenn der Prüfungskommission für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn das Ergebnis der schriftlichen Teilprüfungen das Bestehen der Gesamtprüfung entsprechend§ 5 Abs. 2 bis 4 ausschließt.
( 3) Bei Nachweis körperlicher Behinderung kann der Prüfungsausschuß die Durchführung der Prüfung in anderer Weise gestalten.
§ 5 Bewertung der Prüfungsleistung und Gesamtergebnis
( 1) Die Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen erfolgt nach einem Bewertungsschlüssel, der von der mit der Durchführung betrauten Prüfungskommission erstellt wird und bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden hinterlegt ist.
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Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 13. Februar 1998
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