Heft 
(1998) 1
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Ordnung für die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerberinnen und-bewerber ( DSH) mit nichtdeutscher Muttersprache an der Universität Potsdam

Vom 23. Oktober 1997

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Auf der Grundlage von§ 30 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg Brandenburgi­sches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991 ( GVBI. S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam am 23. Oktober 1997 die nachfolgende Ord­nung erlassen. 1

A.

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

( 1) Ausländische Studienbewerberinnen und-bewerber haben vor Aufnahme des Studiums an der Universität Potsdam hinreichende deutsche Sprachkenntnisse nach­zuweisen. Der Nachweis erfolgt durch das Bestehen der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber( nachfolgend Deutsche Sprachprüfung).

( 2) Von der Deutschen Sprachprüfung freigestellt sind Studienbewerberinnen und-bewerber, die

a) die zur Aufnahme eines Studiums erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines Schulabschlusses nachweisen, der einer deutschen Hochschulzugangs­berechtigung entspricht;

b) das Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz Stufe II besitzen( Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 2. Juni 1995);

c) das" Kleine deutsche Sprachdiplom" oder das" Große deutsche Sprachdiplom", verliehen vom Goethe­Institut im Auftrag der Ludwig- Maximilians­Universität München, besitzen;

d) die" Zentrale Oberstufenprüfung"( ZOP) an einem Goethe- Institut im Inland bzw. im Ausland- unter fachlicher Verantwortung des Goethe- Instituts abge­legt und bestanden haben;

e) eine deutschsprachige Hochschule erfolgreich absol­viert haben;

f) an einer deutschsprachigen Hochschule bzw. an ei­nem deutschen Studienkolleg die Deutsche Sprach­prüfung oder eine gleichwertige Sprachprüfung be­standen haben;

g) die Deutsche Sprachprüfung unter organisatorischer und inhaltlicher Verantwortung eines Studienkollegs oder eines Lehrgebiets Deutsch als Fremdsprache ei­ner deutschen Hochschule an einer ausländischen Hochschule abgelegt haben.

( 3) Der Prüfungsausschuß kann auf Antrag von der Sprachprüfung befreien, sofern Nachweise über deutsche Sprachkenntnisse vorgelegt werden, die im Anforde­rungsniveau denen in Absatz 2 entsprechen.

§ 2

Zweck der Prüfung

Durch die Prüfung sollen die ausländischen Studienbe­werberinnen und-bewerber nachweisen, daß sie in all­gemeinsprachlicher wie auch in wissenschaftssprachli­cher Hinsicht befähigt sind, das geplante Fachstudium aufzunehmen. Sie müssen in der Lage sein, auf die Stu­diensituation bezogene mündlich und schriftlich darge­botene Texte zu verstehen, zu bearbeiten sowie entspre­chende Texte selbst zu verfassen.

§ 3 Zulassung zur Prüfung

Die Zulassung zur Deutschen Sprachprüfung regelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in Zu­sammenarbeit mit dem Akademischen Auslandsamt der Universität Potsdam. Zur Deutschen Sprachprüfung sind ausländische Studienbewerberinnen und-bewerber mit bedingter Studienplatzzusage zuzulassen, sofern sie nicht gemäß§ 1 Abs. 2 und 3 von der Prüfung befreit sind und sofern sie nicht zum gleichen Semester bereits an der Deutschen Sprachprüfung einer anderen Hochschule teilgenommen haben. In diesem Falle zählt das dort er­zielte Ergebnis.

§ 4

Gliederung der Prüfung

( 1) Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Teilprüfun­gen und einer mündlichen Teilprüfung. Die schriftlichen Teilprüfungen finden vor der mündlichen Teilprüfung

statt.

( 2) Von der mündlichen Prüfung kann abgesehen werden, wenn der Prüfungskommission für die Beurteilung der mündlichen Kommunikationsfähigkeit andere hinrei­chende Erkenntnisse vorliegen. Die mündliche Prüfung entfällt, wenn das Ergebnis der schriftlichen Teilprüfun­gen das Bestehen der Gesamtprüfung entsprechend§ 5 Abs. 2 bis 4 ausschließt.

( 3) Bei Nachweis körperlicher Behinderung kann der Prüfungsausschuß die Durchführung der Prüfung in ande­rer Weise gestalten.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistung und Gesamt­ergebnis

( 1) Die Bewertung der schriftlichen Teilprüfungen er­folgt nach einem Bewertungsschlüssel, der von der mit der Durchführung betrauten Prüfungskommission erstellt wird und bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden hinter­legt ist.

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Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 13. Februar 1998

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