Heft 
(1998) 1
Seite
8
Einzelbild herunterladen

( 2) Die schriftlichen Teilprüfungen sind bestanden, wenn jeweils mindestens zwei Drittel der nach dem Bewer­tungsschlüssel festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

( 3) Ist mehr als eine schriftliche Teilprüfung nicht be­standen, so gilt die Gesamtprüfung als nicht bestanden.

( 4) Liegt bei einer der schriftlichen Teilprüfungen das Ergebnis unter zwei Drittel, jedoch nicht unter 50%, kann dieses Ergebnis durch eine mündliche Prüfung ausgegli­chen werden.

( 5) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn minde­stens 2/3 der Anforderungen erfüllt sind.

( 6) Über die mündliche Teilprüfung wird ein Protokoll angefertigt.

( 7) Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet" bestanden" oder" nicht bestanden".

( 8) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausge­stellt.

§ 6 Wiederholung der Prüfung

( 1) Die Deutsche Sprachprüfung kann in der Regel zweimal wiederholt werden. Jede an einer Hochschule/ an einem Studienkolleg nicht bestandene Sprachprüfung ist dabei anzurechnen.

( 2) Die Deutsche Sprachprüfung darf frühestens nach drei Monaten wiederholt werden, sofern der Prüfungs­ausschuß nicht ausdrücklich einen anderen Termin fest­setzt.

§7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs­verstoß

( 1) Nimmt eine Kandidatin oder ein Kandidat an einer Teilprüfung ohne triftigen Grund nicht teil, gilt die Ge­samtprüfung als nicht bestanden. In diesem Fall sind die Gründe für die Entscheidung der oder dem Betroffenen mitzuteilen und im Protokoll festzuhalten. Ihr oder Ihm ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

( 2) Bei Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vor­zulegen. Der Prüfungsausschuß entscheidet über die An­erkennung der Gründe und setzt ggf. einen neuen Termin für die Prüfung fest. Bereits vorliegende Prüfungsergeb­nisse sind in diesem Fall anzurechnen.

( 3) Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat das Er­gebnis der eigenen Prüfungsleistung oder das einer ande­ren Kandidatin oder eines anderen Kandidaten durch Täuschung zu beeinflussen, kann die Prüfung als" nicht bestanden" gewertet werden. Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, so kann sieoder er von der Prüfung ausgeschlossen wer­den; die Prüfung gilt als" nicht bestanden".

8

§ 8

Prüfungsausschuß, Prüfungskommission

0 ( 1) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Deut­schen Sprachprüfung ist ein Prüfungsausschuẞ verant­wortlich, dem alle hauptamtlichen Lehrkräfte des Lehr­gebiets Deutsch als Fremdsprache angehören. Er wird vom Geschäftsführenden Ausschuß des Sprachenzen­trums auf Vorschlag des Lehrgebiets Deutsch als Fremd­sprache für die Dauer von zwei Jahren eingesetzt.

( 2) Auf Vorschlag des Prüfungsauschusses ernennt der Geschäftsführende Ausschuß des Sprachenzentrums ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Dauer von zwei Jahren zur oder zum Vorsitzenden, ein weiteres zu deren oder dessen Stellvertreter. Der Ausschuß kann seine lau­fenden Geschäfte auf die Vorsitzende oder den Vorsit­zenden übertragen. sib

( 3) Die oder der Vorsitzende beruft und koordiniert ggf. eine oder mehrere Prüfungskommissionen, die sich aus Lehrkräften des Lehrgebietes Deutsch als Fremdsprache

zusammensetzen.

( 4) Der Prüfungskommission, vor der die mündliche Prüfung abgelegt wird, kann eine Vertreterin oder einen Vertreter des Studienfaches bzw. Fachbereichs, in dem die Kandidatin oder der Kandidat ihr oder sein Studium aufzunehmen beabsichtigt, mit beratender Stimme ange­hören.

§ 9

Bekanntgabe der Ergebnisse und Einsicht in die Prüfungsunterlagen

( 1) Die Ergebnisse sind den Kandidatinnen und Kandi­daten unverzüglich bekanntzugeben.

( 2) Jede Kandidatinund jeder Kandidat kann ihre oder seine Prüfungsunterlagen bei der oder dem Vorsitzenden einsehen, sobald alle Ergebnisse vorliegen.

§ 10

Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung gegen das Ergebnis der Prüfung ist mit schriftlicher Begründung bis spätestens 14 Tage nach Vorliegen aller Ergebnisse an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu richten. Über die Gegenvorstellung entscheidet der Geschäftsführende Ausschuß des Spra­chenzentrums.

B.

Besondere Prüfungsbestimmungen

§ 11 Schriftliche Prüfung

( 1) Die schriftliche Prüfung umfaßt die Aufgabenberei­

che

1. Verstehen und Verarbeiten eines Hörtextes 2. Verstehen und Verarbeiten eines Lesetextes 3. Vorgabenorientierte Textproduktion