Die Ausführung eines Auftrages mit der Rangstufe n hat den Vorrang vor der Ausführung eines Auftrages mit der Rangstufe n+ 1. Systembedingte Änderungen der Arbeitsfolge zur besseren Auslastung der DV- Anlagen sind zulässig.
§ 2 Gebühren
( 1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen, Leistungen und Dienste der ZEIK werden Gebühren wie folgt erhoben:
1. Kostengruppe 1:
2. Kostengruppe 2:
3. Kostengruppe 3:
4. Kostengruppe 4:
Benutzer der Kostengruppe 1 rechnen kostenfrei.
Benutzer der Kostengruppe 2 tragen die Betriebskosten.
-
-
Die Betriebskosten beinhalten:
Wartungs- und Reparaturkosten
Materialkosten
Energiekosten
Klimatisierungskosten
Kosten des Betriebspersonals
sonstige laufende Kosten für den Betrieb der ZEIK.
000
Benutzer der Kostengruppe 3 tragen die Selbstkosten des Landes. Die Selbstkosten des Landes beinhalten:
-
Amortisation der Investitionskosten für DV- Anlagen und-Geräte, wobei ein Abschreibungssatz von 16 2/3% p.a. anzulegen ist bzw. den Mietpreis, ausschließlich der Wartungskosten, bis zur Höhe der Investitionen bzw. Mieten, die vom Land finanziert wer
den.
Amortisation der Investitionskosten für Gebäude, wobei zwischen klimatisierten und nichtklimatisierten Räumen unterschieden wird. Personalkosten- ohne Betriebspersonal
von 20% bei Beamten.
einschließlich eines Versorgungszuschlages
Benutzer der Kostengruppe 4 haben für die in Anspruch genommenen Leistungen Gebühren zu entrichten, die den Marktpreisen entsprechen und so bemessen sind, daß die Interessenten gewerblicher Recheninstitute nicht unbillig beeinträchtigt werden. In der Höhe betragen sie mindestens die Selbstkosten des Landes.
( 2) Die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 wird durch den Senat in der Anlage zur Gebührenordnung der ZEIK bekanntgegeben. Der Senat kann das Rektorat ermächtigen, erforderliche Anpassungen der Gebührensätze zu beschließen und als Anlage zur Gebührenordnung zu veröffentlichen.
( 3) Besondere Kosten, die bei Durchführung von einzelnen Aufgaben entstehen, können gesondert berechnet werden.
( 4) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der Nutzung. Die Gebühr wird mit der Rechnung fällig.
§ 3 Schlußbestimmung
Die Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
Anlage zur Gebührenordnung der ZEIK vom 8. Februar 1996
Gebührensätze( Stand: 18. Dezember 1997)
Es gelten folgende Gebührensätze pro Leistungseinheit( in DM):
Gebührensatz 1: Gebührensatz 2: Gebührensatz 3: Gebührensatz 4:
unentgeltlich
mob 5,-
10,-
20,-
( Kostengruppe 1) ( Kostengruppe 2)
( Kostengruppe 3)
( Kostengruppe 4)
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