Heft 
(1998) 1
Seite
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Die Ausführung eines Auftrages mit der Rangstufe n hat den Vorrang vor der Ausführung eines Auftrages mit der Rang­stufe n+ 1. Systembedingte Änderungen der Arbeitsfolge zur besseren Auslastung der DV- Anlagen sind zulässig.

§ 2 Gebühren

( 1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen, Leistungen und Dienste der ZEIK werden Gebühren wie folgt erhoben:

1. Kostengruppe 1:

2. Kostengruppe 2:

3. Kostengruppe 3:

4. Kostengruppe 4:

Benutzer der Kostengruppe 1 rechnen kostenfrei.

Benutzer der Kostengruppe 2 tragen die Betriebskosten.

-

-

Die Betriebskosten beinhalten:

Wartungs- und Reparaturkosten

Materialkosten

Energiekosten

Klimatisierungskosten

Kosten des Betriebspersonals

sonstige laufende Kosten für den Betrieb der ZEIK.

000

Benutzer der Kostengruppe 3 tragen die Selbstkosten des Landes. Die Selbstkosten des Landes beinhalten:

-

Amortisation der Investitionskosten für DV- Anlagen und-Geräte, wobei ein Abschrei­bungssatz von 16 2/3% p.a. anzulegen ist bzw. den Mietpreis, ausschließlich der War­tungskosten, bis zur Höhe der Investitionen bzw. Mieten, die vom Land finanziert wer­

den.

Amortisation der Investitionskosten für Gebäude, wobei zwischen klimatisierten und nichtklimatisierten Räumen unterschieden wird. Personalkosten- ohne Betriebspersonal

von 20% bei Beamten.

einschließlich eines Versorgungszuschlages

Benutzer der Kostengruppe 4 haben für die in Anspruch genommenen Leistungen Gebüh­ren zu entrichten, die den Marktpreisen entsprechen und so bemessen sind, daß die Interes­senten gewerblicher Recheninstitute nicht unbillig beeinträchtigt werden. In der Höhe be­tragen sie mindestens die Selbstkosten des Landes.

( 2) Die Höhe der Gebühren nach Absatz 1 wird durch den Senat in der Anlage zur Gebührenordnung der ZEIK be­kanntgegeben. Der Senat kann das Rektorat ermächtigen, erforderliche Anpassungen der Gebührensätze zu beschließen und als Anlage zur Gebührenordnung zu veröffentlichen.

( 3) Besondere Kosten, die bei Durchführung von einzelnen Aufgaben entstehen, können gesondert berechnet werden.

( 4) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der Nutzung. Die Gebühr wird mit der Rechnung fällig.

§ 3 Schlußbestimmung

Die Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

Anlage zur Gebührenordnung der ZEIK vom 8. Februar 1996

Gebührensätze( Stand: 18. Dezember 1997)

Es gelten folgende Gebührensätze pro Leistungseinheit( in DM):

Gebührensatz 1: Gebührensatz 2: Gebührensatz 3: Gebührensatz 4:

unentgeltlich

mob 5,-

10,-

20,-

( Kostengruppe 1) ( Kostengruppe 2)

( Kostengruppe 3)

( Kostengruppe 4)

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