Heft 
(1998) 1
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Gebührenordnung der Zentralen Einrichtung

für Informationsverarbeitung und Kommunikation( ZEIK) der Universität Potsdam

Vom 8. Februar 1996

Aufgrund des§ 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschul­gesetz) vom 24. Juni 1991( GVB1. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992( GVBl. I S. 422), hat der Senat der Universität Potsdam am 8. Februar 1996 folgende Gebührenordnung für die Zentrale Einrichtung für In­formationsverarbeitung und Kommunikation( ZEIK) beschlossen: 1

§ 1 Rangstufen und Kostengruppen

( 1) Die Festlegung von Gebühren für die Nutzung von Einrichtungen, Leistungen und Diensten der ZEIK erfolgt über Rangstufen und Kostengruppen. Die Rangstufen werden durch die Art der Aufgabe und der Finanzierung bestimmt. Neben der Rangstufe gibt die Kostengruppe die Höhe der Gebühr für die Inanspruchnahme der Leistungen der ZEIK an.

( 2) Rangstufe und Kostengruppe werden wie folgt festgelegt:

Rangstufe Kostengruppe

1.

Lehre/ Ausbildung

Die Aufgabe wird überwiegend finanziert aus

1.1.

Mitteln der Universität Potsdam

1

1

1.2.

Mitteln der anderen Hochschulen des Landes Brandenburg

2

2

1.3.

Mitteln von Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg

3

3

1.4.

sonstigen öffentlichen Mitteln

3

3

1.5.

2.

nicht öffentlichen Mitteln, soweit ein öffentliches Interesse vorliegt Forschung

4

4

Die Aufgabe wird überwiegend finanziert aus:

2.1.

Mitteln der Universität Potsdam

2.1.1.

DV- Bedarf unerheblich

2.1.2.

DV- Bedarf erheblich

2.3.

1

11

1

1

3

3

2.4.

Mitteln von Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg Zuwendungen des Bundes, eines Landes, der DFG, der Stiftung Volkswagenwerk oder äquivalenter Forschungsförderungsinstitutionen und wird durchgeführt von Forschern:

DV- Bedarf unerheblich

DV- Bedarf erheblich

2.4.1. 2.4.1.1. 2.4.1.2.

der Universität Potsdam

2.4.2.

2.4.3. 2.5.

der anderen Hochschulen des Landes Brandenburg der Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg

Mitteln der Max- Planck- Institute oder anderer überwiegend von der öffentli­chen Hand getragener hochschulfreier Institute und Forschungseinrichtungen 2.5.1. sofern die ZEIK für diese Institute mit errichtet oder zuständig ist und ihr DV- Bedarf:

2.5.1.1.

2.5.1.2.

2.5.2.

2.6.

2.7.

3.

nicht erheblich ist

erheblich ist

in den übrigen Fällen

sonstigen öffentlichen Mitteln

nicht öffentlichen Mitteln, soweit ein öffentliches Interesse vorliegt Freies Üben auf PC's und Workstations sowie Zugang zum Hochschul­netz für Studierende der Universität Potsdam, soweit es als Lehrmittel bestimmt und das Nutzungserfordernis allgemein oder im Einzelfall vom zuständigen Dekan anerkannt ist

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3

4

4.

Alle sonstigen auf Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften oder Weisung beruhenden Aufgaben der Universität Potsdam sowie Aufgaben der Aufsichtsbehörde

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5.

Sonstige Arbeiten

5

4

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Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 4. Februar 1998

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