Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der Universität versehen und vom Dekan/ von der Dekanin der Fakultät und dem Rektor/ der Rektorin der Universität Potsdam unterschrieben. Als Tag der Promotion wird der Tag der( letzten) mündlichen Prüfung genannt.
( 3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist das Recht verbunden, den Titel eines Doktors bzw. einer Doktorin der Philosophie( Dr. phil.) zu führen.
der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Gruppe der Professoren, wobei schriftliche Voten zulässig sind.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung vom 3. November 1994( AMBek. UP 1995 S. 55), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Juni 1996( AMBek. UP S. 126), außer Kraft.
§ 18
Ungültigkeit der Promotion
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Promovend/ die Promovendin sich beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen(§ 4) irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Dekan nach Anhörung des Promotionsausschusses die Promotionsleistungen für ungültig erklären.
§ 19
Entziehung des Doktorgrades
( 1) Der Doktorgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind.
( 2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn der Promovierte/ die Promovierte
1.
2.
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, oder
wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad mißbraucht wurde.
( 3) Gegen die den Doktorgrad entziehende Entscheidung des Dekans/ der Dekanin kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Dekan/ die Dekanin unter Einbeziehung des Promotionsausschusses.
Anhang
Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät II
- Allgemeine Sprachwissenschaft
- Erziehungswissenschaft
- Kognitionswissenschaft
- Musikwissenschaft/ Musikpädagogik
- Psychologie
- Sonderpädagogik
- Sportwissenschaft
- Berufliche Bildung/ Arbeitslehre
§ 20 Ehrenpromotion
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Eine Ehrenpromotion Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber( Dr. phil. h.c.)- für besondere wissenschaftliche Leistungen muß von mindestens drei Mitgliedern der Gruppe der Professoren oder von Privatdozenten/ Privatdozentinnen der zuständigen Fakultät beantragt werden. Der Vorschlag wird vom Promotionsausschuẞ entgegengenommen und durch eine von ihm nach§ 3 Abs. 2 benannte Kommission geprüft. Die Kommission erarbeitet eine schriftliche Stellungnahme, die den Mitgliedern der Gruppe der Professoren der Fakultät zur Beschlußfassung vorgelegt wird. Der Beschluß bedarf
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