Heft 
(1998) 2
Seite
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Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der Univer­sität versehen und vom Dekan/ von der Dekanin der Fa­kultät und dem Rektor/ der Rektorin der Universität Pots­dam unterschrieben. Als Tag der Promotion wird der Tag der( letzten) mündlichen Prüfung genannt.

( 3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist das Recht verbunden, den Titel eines Doktors bzw. einer Doktorin der Philosophie( Dr. phil.) zu führen.

der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Gruppe der Professoren, wobei schriftliche Voten zulässig sind.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Promotionsordnung tritt am Tage nach der Ver­öffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pro­motionsordnung vom 3. November 1994( AMBek. UP 1995 S. 55), zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Juni 1996( AMBek. UP S. 126), außer Kraft.

§ 18

Ungültigkeit der Promotion

Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der Promovend/ die Promovendin sich beim Nach­weis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen(§ 4) irrigerweise als gegeben angenommen worden waren, so kann der Dekan nach Anhörung des Promotionsaus­schusses die Promotionsleistungen für ungültig erklären.

§ 19

Entziehung des Doktorgrades

( 1) Der Doktorgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Vorausset­zungen für die Verleihung irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind.

( 2) Der Doktorgrad kann weiterhin entzogen werden, wenn der Promovierte/ die Promovierte

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wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Frei­heitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, oder

wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wor­den ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung der Doktorgrad mißbraucht wurde.

( 3) Gegen die den Doktorgrad entziehende Entscheidung des Dekans/ der Dekanin kann Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der De­kan/ die Dekanin unter Einbeziehung des Promotions­ausschusses.

Anhang

Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät II

- Allgemeine Sprachwissenschaft

- Erziehungswissenschaft

- Kognitionswissenschaft

- Musikwissenschaft/ Musikpädagogik

- Psychologie

- Sonderpädagogik

- Sportwissenschaft

- Berufliche Bildung/ Arbeitslehre

§ 20 Ehrenpromotion

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Eine Ehrenpromotion Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber( Dr. phil. h.c.)- für besondere wissenschaft­liche Leistungen muß von mindestens drei Mitgliedern der Gruppe der Professoren oder von Privatdozen­ten/ Privatdozentinnen der zuständigen Fakultät beantragt werden. Der Vorschlag wird vom Promotionsausschuẞ entgegengenommen und durch eine von ihm nach§ 3 Abs. 2 benannte Kommission geprüft. Die Kommission erarbeitet eine schriftliche Stellungnahme, die den Mit­gliedern der Gruppe der Professoren der Fakultät zur Beschlußfassung vorgelegt wird. Der Beschluß bedarf

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