Heft 
(1998) 2
Seite
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I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Vorläufige Diplomprüfungsordnung für die

§ 20 Pflichtpraktikum im Studiengang Betriebswirt­

schaftslehre

§ 21 Fachprüfungen( Bonuspunkte)

Studiengänge Betriebswirtschaftslehre,$ 22 Maluspunkte

Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre

§ 23 Mündliche Prüfungen

§ 24

Diplomarbeit

§ 25

Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

sozialwissenschaftlicher Richtung an der Universität Potsdam

§ 26

Bestehen der Diplomprüfung

§ 27

Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote

§ 28

Zeugnis und Bescheinigung

§ 29

Diplomurkunde

Vom 18. Dezember 1996

Auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Bran­denburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 18. Dezember 1996 die nachfol­gende Prüfungsordnung für die Studiengänge Betriebs­wirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Volkswirt­schaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung beschlos­sen. Der Senat der Universität Potsdam hat der Ordnung am 12. Juni 1997 zugestimmt.

Inhaltsübersicht:

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

CSS CSS C

Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums Diplomgrade

Gliederung des Studiums und Studiendauer Prüfungsausschuß Wirtschaftswissenschaften de Prüfer und Beisitzer

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 30

SH

Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung und der Diplomprüfung

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfri­

§ 32

sten

Übergangsbestimmungen

§ 33 Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums

( 1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizie­renden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprü­fung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/ der Kan­didat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Er­kenntnisse selbständig anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungs- und dahul Studienleistungen

§ 7 Prüfungsleistungen und Bekanntgabe von Prü­fungsergebnissen

89

§ 8

§ 9

88

Bewertung der Prüfungsleistungen

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsver­

stoẞ

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 10 Ziel und Umfang der Diplom- Vorprüfung

§ 11

§ 12

§ 13

Klausurarbeiten

Zulassung zur Diplom- Vorprüfung und Zulas­sungsverfahren

Maluspunkte

§ 14 Bestehen der Diplom- Vorprüfung

§ 15 Zeugnis und Bescheinigungen

Teil 3 Diplomprüfung

§ 16 Ziel und Umfang der Diplomprüfung

§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung und Zulassungsver­fahren

§ 18

Fächer im Studiengang Betriebswirtschaftslehre § 19 Fächer im Studiengang Volkswirtschaftslehre

§ 19a Fächer im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung

1 Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 25. Februar 1998

19 ws andA

( 2) Das Studium soll dem Studierenden unter Berück­sichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß er zu wis­senschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird.

§ 2 Diplomgrade

Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam verleiht aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Prüfungen in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung die akademischen Grade:

" Diplom- Kaufmann"( Dipl.- Kfm.) oder" Diplom­Kauffrau"( Dipl.- Kfr.),

" Diplom- Volkswirt"( Dipl.-Vw.) oder" Diplom­Volkswirtin"( Dipl.-Vw.).

Studierende des Studienganges Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung erhalten auf Antrag ihren akademischen Grad mit dem Zusatz ,, sozialwissen­schaftlicher Richtung".

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