I. Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Vorläufige Diplomprüfungsordnung für die
§ 20 Pflichtpraktikum im Studiengang Betriebswirt
schaftslehre
§ 21 Fachprüfungen( Bonuspunkte)
Studiengänge Betriebswirtschaftslehre,$ 22 Maluspunkte
Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre
§ 23 Mündliche Prüfungen
§ 24
Diplomarbeit
§ 25
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
sozialwissenschaftlicher Richtung an der Universität Potsdam
§ 26
Bestehen der Diplomprüfung
§ 27
Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote
§ 28
Zeugnis und Bescheinigung
§ 29
Diplomurkunde
Vom 18. Dezember 1996
Auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Brandenburgisches Hochschulgesetz- BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Fakultätsrat der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 18. Dezember 1996 die nachfolgende Prüfungsordnung für die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung beschlossen. Der Senat der Universität Potsdam hat der Ordnung am 12. Juni 1997 zugestimmt.
Inhaltsübersicht:
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
CSS CSS C
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums Diplomgrade
Gliederung des Studiums und Studiendauer Prüfungsausschuß Wirtschaftswissenschaften de Prüfer und Beisitzer
Teil 4 Schlußbestimmungen
§ 30
SH
Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfri
§ 32
sten
Übergangsbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
( 1) Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/ der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungs- und dahul Studienleistungen
§ 7 Prüfungsleistungen und Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen
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§ 8
§ 9
88
Bewertung der Prüfungsleistungen
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsver
stoẞ
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 10 Ziel und Umfang der Diplom- Vorprüfung
§ 11
§ 12
§ 13
Klausurarbeiten
Zulassung zur Diplom- Vorprüfung und Zulassungsverfahren
Maluspunkte
§ 14 Bestehen der Diplom- Vorprüfung
§ 15 Zeugnis und Bescheinigungen
Teil 3 Diplomprüfung
§ 16 Ziel und Umfang der Diplomprüfung
§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung und Zulassungsverfahren
§ 18
Fächer im Studiengang Betriebswirtschaftslehre § 19 Fächer im Studiengang Volkswirtschaftslehre
§ 19a Fächer im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung
1 Genehmigt durch Schreiben des MWFK vom 25. Februar 1998
19 ws andA
( 2) Das Studium soll dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird.
§ 2 Diplomgrade
Die Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Potsdam verleiht aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Prüfungen in den Studiengängen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung die akademischen Grade:
" Diplom- Kaufmann"( Dipl.- Kfm.) oder" DiplomKauffrau"( Dipl.- Kfr.),
" Diplom- Volkswirt"( Dipl.-Vw.) oder" DiplomVolkswirtin"( Dipl.-Vw.).
Studierende des Studienganges Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung erhalten auf Antrag ihren akademischen Grad mit dem Zusatz ,, sozialwissenschaftlicher Richtung".
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