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§3
Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
( 2) Die Regelstudienzeit beträgt bis zum Abschluß des letzten Prüfungsteils neun Semester². Davon entfallen vier Semester auf das Grundstudium und fünf Semester auf das Hauptstudium. Die Zeiten für den Spracherwerb und die Praktika werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.
§ 4 Prüfungsausschuß Wirtschaftswissenschaften ( 1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung festgelegten Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet.
( 2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an: 1. fünf Vertreter der Gruppe der Professoren der Wirtschaftswissenschaften, die in der Fakultät hauptberuflich tätig sind,
2. ein Vertreter der Gruppe gemäß§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BbgHG aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften,
3. ein Studierender der Wirtschaftswissenschaften, der das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat.
( 3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 ist mindestens eine Vertretung zu wählen.
( 4) Die/ der Vorsitzende, ihr/ sein Stellvertreter/ Stellvertreterin und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Vertreter gemäß Absatz 3 werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag der jeweiligen Statusgruppe gewählt. Die/ der Vorsitzende und ihr/ sein Stellvertreter/ Stellvertreterin müssen aus der Gruppe der Professoren stammen. Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das Amt für den Rest der Amtszeit durch den ersten bzw. zweiten Vertreter ausgeübt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind.
( 5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder ihr/ sein Stellvertreter/ Stellvertreterin, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied hat bei der Beurteilung, Anerkennung, Anrechnung oder Festlegung von Studien- und Prüfungsleistungen und bei der Bestel
2 Eine Anpassung erfolgt an die neue Rahmenprüfungsordnung der
KMK
lung von Prüfern und Beisitzern Rede- aber kein Stimmrecht. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird Protokoll geführt.
( 6) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, entscheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung.
( 7) Der Prüfungsausschuẞ kann durch Beschluẞ Zuständigkeiten auf die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und deren/ dessen Stellvertreter/ in übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt. Im Falle der Übertragung berichtet die/ der Vorsitzende regelmäBig über ihre/ seine Tätigkeit.
( 8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.
( 9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/ Stellvertreterinnen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
( 10) Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses sowie Benachrichtigungen der Prüfungskandidatinnen/ Prüfungskandidaten erfolgen durch Aushang.
§ 5 Prüfer und Beisitzer
( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen/ Prüfer sowie die Beisitzerinnen/ Beisitzer. Zu Prüferinnen/ Prüfern dürfen nur Personen bestellt werden, die gemäß§ 14 Abs. 4 BbgHG zur Abnahme von Prüfungen befugt sind.
( 2) Die Prüferinnen/ Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
( 3) Zur Beisitzerin/ zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Beisitzerin/ der Beisitzer führt das Protokoll; sie/ er hat keine Entscheidungsbefugnis.
( 4) Für die
Prüferinnen/ Prüfer und Beisitzerinnen/ Beisitzer gilt§ 4 Abs. 9 entsprechend.
( 5) Die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin/ dem Kandidaten die Namen
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