Heft 
(1998) 2
Seite
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§3

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Haupt­studium, das mit der Diplomprüfung abschließt. Einzel­heiten regelt die Studienordnung.

( 2) Die Regelstudienzeit beträgt bis zum Abschluß des letzten Prüfungsteils neun Semester². Davon entfallen vier Semester auf das Grundstudium und fünf Semester auf das Hauptstudium. Die Zeiten für den Spracherwerb und die Praktika werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet.

§ 4 Prüfungsausschuß Wirtschaftswissenschaften ( 1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung fest­gelegten Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet.

( 2) Dem Prüfungsausschuß gehören als Mitglieder an: 1. fünf Vertreter der Gruppe der Professoren der Wirt­schaftswissenschaften, die in der Fakultät hauptberuf­lich tätig sind,

2. ein Vertreter der Gruppe gemäß§ 78 Abs. 1 Nr. 3 BbgHG aus dem Bereich der Wirtschaftswissen­schaften,

3. ein Studierender der Wirtschaftswissenschaften, der das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen hat.

( 3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 ist mindestens eine Vertretung zu wählen.

( 4) Die/ der Vorsitzende, ihr/ sein Stellvertreter/ Stellver­treterin und die weiteren Mitglieder des Prüfungsaus­schusses sowie die Vertreter gemäß Absatz 3 werden vom Fakultätsrat auf Vorschlag der jeweiligen Status­gruppe gewählt. Die/ der Vorsitzende und ihr/ sein Stell­vertreter/ Stellvertreterin müssen aus der Gruppe der Professoren stammen. Die Amtszeit des Prüfungsaus­schusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mit­gliedes ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das Amt für den Rest der Amtszeit durch den ersten bzw. zweiten Vertreter ausge­übt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind.

( 5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder ihr/ sein Stellvertreter/ Stellvertreterin, anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied hat bei der Beurteilung, Anerkennung, Anrechnung oder Festlegung von Studien- und Prüfungsleistungen und bei der Bestel­

2 Eine Anpassung erfolgt an die neue Rahmenprüfungsordnung der

KMK

lung von Prüfern und Beisitzern Rede- aber kein Stimm­recht. Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses wird Protokoll geführt.

( 6) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Be­stimmungen dieser Ordnung eingehalten werden, ent­scheidet in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berichtet regelmäßig dem Fakultätsrat über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten ein­schließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, legt die Verteilung der Fach- und Gesamt­noten offen und gibt Anregungen zur Reform der Prü­fungs- und Studienordnung.

( 7) Der Prüfungsausschuẞ kann durch Beschluẞ Zustän­digkeiten auf die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und deren/ dessen Stellvertreter/ in übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorgelegt. Im Falle der Übertragung berichtet die/ der Vorsitzende regelmä­Big über ihre/ seine Tätigkeit.

( 8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/ Stellvertreterinnen sind zur Amtsver­schwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentli­chen Dienst angehören, sind sie durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

( 10) Bekanntmachungen des Prüfungsausschusses sowie Benachrichtigungen der Prüfungskandidatinnen/ Prü­fungskandidaten erfolgen durch Aushang.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen/ Prüfer sowie die Beisitzerinnen/ Beisitzer. Zu Prüferinnen/ Prü­fern dürfen nur Personen bestellt werden, die gemäß§ 14 Abs. 4 BbgHG zur Abnahme von Prüfungen befugt sind.

( 2) Die Prüferinnen/ Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

( 3) Zur Beisitzerin/ zum Beisitzer darf nur bestellt wer­den, wer die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissen­schaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Die Beisitzerin/ der Beisitzer führt das Protokoll; sie/ er hat keine Entscheidungsbefugnis.

( 4) Für die

Prüferinnen/ Prüfer und Beisitzerin­nen/ Beisitzer gilt§ 4 Abs. 9 entsprechend.

( 5) Die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin/ dem Kandidaten die Namen

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