der bestellten Prüferinnen/ Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung bekanntgegeben werden. Die Kandidatin/ der Kandidat kann auf die Einhaltung dieser Frist schriftlich verzich
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§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen
( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Diplom- Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anrechnung mit der Auflage, diese Prüfungsleistungen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen anerkannt werden sollen. Eine an einer anderen Hochschule angefertigte Diplomarbeit wird nicht angerechnet. owsiad
( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der Prüfungsausschuß eine Anerkennungsprüfung ansetzen.
( 3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind- zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
( 6) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von
Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 1)
( 7) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuẞ zuständig. Soweit die Entscheidung eine fachliche Beurteilung erfordert, ist zuvor ein für das Fachgebiet zuständiger Prüfer zu hören. ( S)
( 8) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
§ 7 Prüfungsleistungen und Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen
( 1) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist die Kandidatin/ der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 2) Macht die Kandidatin/ der Kandidat durch ein amtsärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/ er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuß der Kandidatin/ dem Kandidaten gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
( 3) Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidatinnen/ Kandidaten unverzüglich nach Abschluß einer Prüfung oder Prüfungsleistung vom Prüfungsausschuẞ durch Aushang bekanntgegeben.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1= 2=
sehr gut( eine hervorragende Leistung)
gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4=
ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5=
nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr
basswagenügt)
Die Noten können zur besseren Differenzierung der Prüfungsleistungen um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlos
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( 2) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüferinnen/ Prüfern bewertet, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.
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