Heft 
(1998) 2
Seite
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der bestellten Prüferinnen/ Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung bekanntgegeben werden. Die Kandidatin/ der Kandidat kann auf die Einhaltung dieser Frist schriftlich verzich­

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§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmen­gesetzes in demselben Studiengang werden ohne Gleich­wertigkeitsprüfung angerechnet. Dasselbe gilt für Di­plom- Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Di­plomprüfung sind, erfolgt die Anrechnung mit der Aufla­ge, diese Prüfungsleistungen innerhalb einer angemesse­nen Frist nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen anerkannt werden sollen. Eine an einer anderen Hochschule angefertigte Diplomarbeit wird nicht angerechnet. owsiad

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertig­keit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistun­gen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrach­tung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der Prüfungsaus­schuß eine Anerkennungsprüfung ansetzen.

( 3) Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Gel­tungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenz­vereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungslei­stungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerech­net, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleich­bar sind- zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prü­fungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzu­beziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen entschei­det der Prüfungsausschuẞ.

( 6) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von

Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrech­nung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

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( 7) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen ist der Prüfungsausschuẞ zuständig. Soweit die Entscheidung eine fachliche Beur­teilung erfordert, ist zuvor ein für das Fachgebiet zustän­diger Prüfer zu hören. ( S)

( 8) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

§ 7 Prüfungsleistungen und Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen

( 1) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist die Kandidatin/ der Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Be­scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

( 2) Macht die Kandidatin/ der Kandidat durch ein amtsärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/ er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsaus­schuß der Kandidatin/ dem Kandidaten gestatten, gleich­wertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

( 3) Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidatin­nen/ Kandidaten unverzüglich nach Abschluß einer Prü­fung oder Prüfungsleistung vom Prüfungsausschuẞ durch Aushang bekanntgegeben.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen wer­den von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Be­wertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= 2=

sehr gut( eine hervorragende Leistung)

gut( eine Leistung, die erheblich über den durch­schnittlichen Anforderungen liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittli­chen Anforderungen entspricht)

4=

ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5=

nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen er­heblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr

basswagenügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung der Prü­fungsleistungen um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlos­

sen.

( 2) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüferin­nen/ Prüfern bewertet, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

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