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( 3) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Fachnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend b bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht ausreichend.
( 4) Bei der Bildung der Noten gemäß Absatz 2 und 3 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin/ der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/ er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüferinn/ dem Prüfer und dem Prüfungsausschuẞ unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/ des Kandidaten ist innerhalb von fünf Werktagen ein ärztliches Attest, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht, vorzulegen; der zuständige Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so gilt dieser Prüfungsversuch als nicht unternommen.
( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten. Der Rücktritt ist schriftlich dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.
( 4) Versucht die Kandidatin/ der Kandidat, das Ergebnis ihrer/ seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ ein Kandidat, die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin/ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung der Kandidatin/ des
Kandidaten.
( 5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses
sind der Kandidatin/ dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 10 Ziel und Umfang der Diplom- Vorprüfung
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung soll die Kandidatin/ der Kandidat nachweisen, daß sie/ er das Ziel des Grundstudiums erreicht und insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg fortzusetzen.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1. Betriebswirtschaftslehre, 2. Volkswirtschaftslehre, 3. Recht,
4. Statistik, Mathematik, Wirtschaftsinformatik und im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung zusätzlich
5. Politikwissenschaft oder Soziologie nach Wahl der Kandidatin/ des Kandidaten.
( 3) Die Fachprüfungen werden als studienbegleitende Prüfung durchgeführt. Sie werden in der Regel in Form von Klausurarbeiten gemäß§ 11 abgenommen( Teilprüfungen). Für jede Teilprüfung muß beim Prüfungsausschuß innerhalb der vom Prüfungsausschuß festgesetzten Meldetermine( Ausschlußfristen) eine gesonderte schriftliche Meldung abgegeben werden.
( 4) In dem Fach" Betriebswirtschaftslehre" sind Teilprüfungen auf folgenden Gebieten zu erbringen:
1. Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 2. Marketing I,
3. Organisation und Personal I,
4. Produktion I,
5. Finanzierung I,
6. Investition,
7. Kosten- und Leistungsrechnung I, 8. Jahresabschluß I,
9. Technik des betrieblichen Rechnungswesens( Buchführung).
Im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung sind Teilprüfungen im Gebiet ,, Einführung in die Betriebswirtschaftslehre" sowie aus zwei weiteren Gebieten nach Nr. 2 bis 8 nach Wahl des Studierenden zu erbringen. Eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige kaufmännische Lehre wird auf Antrag als Prüfungsleistung auf dem Gebiet" Technik des betrieblichen Rechnungswesens( Buchführung)" anerkannt; die Note richtet sich nach der entsprechenden Note des Abschlußzeugnisses, im Zweifel nach der Gesamtnote des Abschlußzeugnisses.
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