Heft 
(1998) 2
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( 3) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungslei­stungen, errechnet sich die Fachnote aus dem gewichte­ten Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungslei­stungen. Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend b bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht ausreichend.

( 4) Bei der Bildung der Noten gemäß Absatz 2 und 3 wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Run­dung gestrichen.

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungs­verstoß

( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die Kandidatin/ der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/ er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Grün­de von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorge­gebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

( 2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüferinn/ dem Prüfer und dem Prüfungsausschuẞ unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kan­didatin/ des Kandidaten ist innerhalb von fünf Werktagen ein ärztliches Attest, aus dem die Prüfungsunfähigkeit hervorgeht, vorzulegen; der zuständige Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so gilt dieser Prüfungsversuch als nicht unternommen.

( 3) Die Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten. Der Rücktritt ist schriftlich dem Prüfungsausschuß mitzuteilen.

( 4) Versucht die Kandidatin/ der Kandidat, das Ergebnis ihrer/ seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ ein Kandi­dat, die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsfüh­renden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungslei­stung als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin/ den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung der Kandidatin/ des

Kandidaten.

( 5) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses

sind der Kandidatin/ dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 10 Ziel und Umfang der Diplom- Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung soll die Kandida­tin/ der Kandidat nachweisen, daß sie/ er das Ziel des Grundstudiums erreicht und insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Wirtschaftswissenschaften, ein methodi­sches Instrumentarium und eine systematische Orientie­rung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg fortzusetzen.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Betriebswirtschaftslehre, 2. Volkswirtschaftslehre, 3. Recht,

4. Statistik, Mathematik, Wirtschaftsinformatik und im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissen­schaftlicher Richtung zusätzlich

5. Politikwissenschaft oder Soziologie nach Wahl der Kandidatin/ des Kandidaten.

( 3) Die Fachprüfungen werden als studienbegleitende Prüfung durchgeführt. Sie werden in der Regel in Form von Klausurarbeiten gemäß§ 11 abgenommen( Teilprü­fungen). Für jede Teilprüfung muß beim Prüfungsaus­schuß innerhalb der vom Prüfungsausschuß festgesetzten Meldetermine( Ausschlußfristen) eine gesonderte schrift­liche Meldung abgegeben werden.

( 4) In dem Fach" Betriebswirtschaftslehre" sind Teilprü­fungen auf folgenden Gebieten zu erbringen:

1. Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, 2. Marketing I,

3. Organisation und Personal I,

4. Produktion I,

5. Finanzierung I,

6. Investition,

7. Kosten- und Leistungsrechnung I, 8. Jahresabschluß I,

9. Technik des betrieblichen Rechnungswesens( Buch­führung).

Im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissen­schaftlicher Richtung sind Teilprüfungen im Gebiet ,, Ein­führung in die Betriebswirtschaftslehre" sowie aus zwei weiteren Gebieten nach Nr. 2 bis 8 nach Wahl des Stu­dierenden zu erbringen. Eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige kaufmännische Lehre wird auf Antrag als Prüfungsleistung auf dem Gebiet" Technik des betriebli­chen Rechnungswesens( Buchführung)" anerkannt; die Note richtet sich nach der entsprechenden Note des Ab­schlußzeugnisses, im Zweifel nach der Gesamtnote des Abschlußzeugnisses.

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