( 5) In dem Fach" Volkswirtschaftslehre" sind Teilprüfungen auf folgenden Gebieten zu erbringen:
1. Mikroökonomik I,
2. Mikroökonomik II,
3. Makroökonomik I,
4. Makroökonomik II,
5. Theorie der Wirtschaftspolitik I,
6. Theorie der Wirtschaftspolitik II.
( 6) In dem Fach" Recht" sind Teilprüfungen auf folgenden Gebieten zu erbringen:
1. Privatrecht I,
2. Öffentliches Recht I,
3. Privatrecht II oder Öffentliches Recht II.
( 7) In dem Fach" Mathematik, Statistik, Wirtschaftsinformatik" sind Teilprüfungen auf folgenden Gebieten zu erbringen:
1. Statistik I,
2. Statistik II,
3. Mathematik I,
4. Wirtschaftsinformatik I,
5. Mathematik II oder Wirtschaftsinformatik II.
( 8) Weiterhin muß die/ der Studierende nachweisen, daß sie/ er über ausreichende Kenntnisse in Wirtschaftsenglisch( Unicert III oder vergleichbare Abschlüsse) verfügt. Näheres regelt der Prüfungsausschuẞ.
§ 11 Klausurarbeiten
( 1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin/ der Kandidat nachweisen, daß sie/ er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den gängigen Methoden ihres/ seines Faches erkennen und Wege zu seiner Lösung finden kann.
( 2) Die Klausurdauer beträgt in der Regel 60 Minuten für zwei Vorlesungsstunden und 90 Minuten für vier Vorlesungsstunden. Die Klausuren müssen unter Aufsicht stattfinden. Abweichungen von der Dauer der einzelnen Klausur bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses.
( 3) Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prüfern bewertet. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten.
( 4) Der Prüfungsausschuß kann in besonders begründeten Fällen andere Formen der Prüfungsleistung, die nach Anforderungen und Schwierigkeitsgrad vergleichbar sind, zulassen. Gruppenarbeiten sind zugelassen, wenn jeder Einzelbeitrag klar erkennbar und eindeutig gekennzeichnet ist.
( 5) Die Teilprüfungen werden grundsätzlich am Ende des Semesters angeboten, in dem die in§ 10 Abs. 4 bis 7 genannten Veranstaltungen jeweils stattfinden. Erstrekken sich die Veranstaltungen über zwei Semester, finden
die Klausuren am Ende des zweiten Semesters statt. Bei zusammenhängenden Veranstaltungen können die Teilprüfungen zusammengelegt werden. Die Wiederholungsklausuren finden im folgenden Semester statt.
( 6) Prüfungsleistungen der Diplom- Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß§ 17 Abs. 1 BbgHG ersetzt werden.
§ 12 Zulassung zur Diplom- Vorprüfung und ZulasEmo sungsverfahren
( 1) Zur Diplom- Vorprüfung wird nur zugelassen, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt und
2. an der Universität Potsdam für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang eingeschrieben ist.
( 2) Zur Diplom- Vorprüfung wird nicht zugelassen, wer 1. eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat oder
2. sich in einem entsprechenden schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
( 3) Die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist mit der Meldung zur ersten Teilprüfung innerhalb der vom Prüfungsausschuẞ festgesetzten Meldetermine( Ausschlußfristen) schriftlich beim Prüfungsausschuß zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen 1025ib
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. Erklärungen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Hemmnisse,
3. das Studienbuch.
Ist eine Kandidatin/ ein Kandidat seit ihrer/ seiner erstmaligen Zulassung zu einer Vordiplom- Prüfungsleistung ununterbrochen an der Universität Potsdam eingeschrieben gewesen, genügt bei der Meldung zu weiteren Teilprüfungen die Vorlage des Studienbuches.
( 4) Ist es der Kandidatin/ dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Zulassung erfolgt, wenn
1. die eingereichten Unterlagen vollständig sind, 2. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und
3. die in Absatz 2 genannten Hemmnisse nicht vorliegen.
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