Heft 
(1998) 2
Seite
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( 5) In dem Fach" Volkswirtschaftslehre" sind Teilprü­fungen auf folgenden Gebieten zu erbringen:

1. Mikroökonomik I,

2. Mikroökonomik II,

3. Makroökonomik I,

4. Makroökonomik II,

5. Theorie der Wirtschaftspolitik I,

6. Theorie der Wirtschaftspolitik II.

( 6) In dem Fach" Recht" sind Teilprüfungen auf folgen­den Gebieten zu erbringen:

1. Privatrecht I,

2. Öffentliches Recht I,

3. Privatrecht II oder Öffentliches Recht II.

( 7) In dem Fach" Mathematik, Statistik, Wirtschaftsin­formatik" sind Teilprüfungen auf folgenden Gebieten zu erbringen:

1. Statistik I,

2. Statistik II,

3. Mathematik I,

4. Wirtschaftsinformatik I,

5. Mathematik II oder Wirtschaftsinformatik II.

( 8) Weiterhin muß die/ der Studierende nachweisen, daß sie/ er über ausreichende Kenntnisse in Wirt­schaftsenglisch( Unicert III oder vergleichbare Abschlüs­se) verfügt. Näheres regelt der Prüfungsausschuẞ.

§ 11 Klausurarbeiten

( 1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin/ der Kan­didat nachweisen, daß sie/ er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den gängigen Methoden ihres/ seines Faches erkennen und Wege zu seiner Lösung finden kann.

( 2) Die Klausurdauer beträgt in der Regel 60 Minuten für zwei Vorlesungsstunden und 90 Minuten für vier Vorle­sungsstunden. Die Klausuren müssen unter Aufsicht stattfinden. Abweichungen von der Dauer der einzelnen Klausur bedürfen der Zustimmung des Prüfungsaus­schusses.

( 3) Klausurarbeiten werden in der Regel von zwei Prü­fern bewertet. Das Bewertungsverfahren soll sechs Wo­chen nicht überschreiten.

( 4) Der Prüfungsausschuß kann in besonders begründeten Fällen andere Formen der Prüfungsleistung, die nach Anforderungen und Schwierigkeitsgrad vergleichbar sind, zulassen. Gruppenarbeiten sind zugelassen, wenn jeder Einzelbeitrag klar erkennbar und eindeutig gekenn­zeichnet ist.

( 5) Die Teilprüfungen werden grundsätzlich am Ende des Semesters angeboten, in dem die in§ 10 Abs. 4 bis 7 genannten Veranstaltungen jeweils stattfinden. Erstrek­ken sich die Veranstaltungen über zwei Semester, finden

die Klausuren am Ende des zweiten Semesters statt. Bei zusammenhängenden Veranstaltungen können die Teil­prüfungen zusammengelegt werden. Die Wiederholungs­klausuren finden im folgenden Semester statt.

( 6) Prüfungsleistungen der Diplom- Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstu­fungsprüfung gemäß§ 17 Abs. 1 BbgHG ersetzt werden.

§ 12 Zulassung zur Diplom- Vorprüfung und Zulas­Emo sungsverfahren

( 1) Zur Diplom- Vorprüfung wird nur zugelassen, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hoch­schulzugangsberechtigung besitzt und

2. an der Universität Potsdam für einen wirtschaftswis­senschaftlichen Studiengang eingeschrieben ist.

( 2) Zur Diplom- Vorprüfung wird nicht zugelassen, wer 1. eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes end­gültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsan­spruch verloren hat oder

2. sich in einem entsprechenden schwebenden Prü­fungsverfahren befindet.

( 3) Die Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist mit der Meldung zur ersten Teilprüfung innerhalb der vom Prü­fungsausschuẞ festgesetzten Meldetermine( Ausschluß­fristen) schriftlich beim Prüfungsausschuß zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen 1025ib

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. Erklärungen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Hemmnisse,

3. das Studienbuch.

Ist eine Kandidatin/ ein Kandidat seit ihrer/ seiner erstma­ligen Zulassung zu einer Vordiplom- Prüfungsleistung ununterbrochen an der Universität Potsdam eingeschrie­ben gewesen, genügt bei der Meldung zu weiteren Teil­prüfungen die Vorlage des Studienbuches.

( 4) Ist es der Kandidatin/ dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorge­schriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsaus­schuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 5) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsaus­schuß. Die Zulassung erfolgt, wenn

1. die eingereichten Unterlagen vollständig sind, 2. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und

3. die in Absatz 2 genannten Hemmnisse nicht vorlie­gen.

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