Heft 
(1998) 2
Seite
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§ 13 Maluspunkte

( 1) Eine Kandidatin/ ein Kandidat erhält einen Malus­punkt für jede Teilprüfung und Wiederholung einer Teil­prüfung, die mit" nicht ausreichend" bewertet worden ist. ( 2) Die erstmals nicht bestandenen Teilprüfungen, die in der Studienordnung für das erste Fachsemester vorgese­hen sind, gelten als nicht unternommen, wenn sie im ersten Fachsemester erbracht worden sind; ein Malus­punkt gemäß Absatz 1 entfällt insoweit.

( 3) Für Studierende, die in einem höheren Fachsemester von einer anderen Universität zur Universität Potsdam wechseln, legt der Prüfungsausschuẞ fest, welche erst­mals nicht bestandenen Teilprüfungen gemäß Absatz 2 als nicht unternommen gelten. Die Anforderungen müs­sen Absatz 2 vergleichbar sein.

§ 14 Bestehen der Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn

1. die Kandidatin/ der Kandidat nachweist, daß sie/ er über ausreichende Kenntnisse in Wirtschaftsenglisch verfügt und wenn

2. mit mindestens" ausreichend"( 4,0) bewertete Prü­fungsleistungen vorliegen:

- für sämtliche Teilprüfungen gemäß§ 10 Abs. 4 bis 7 und im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwis­senschaftlicher Richtung

-

für eines der Fächer Politikwissenschaft oder So­ziologie gemäß Festlegung durch den Prüfungsaus­schuß.

( 2) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungslei­stung ist nicht zulässig.

( 3) Die Diplom- Vorprüfung gilt als endgültig nicht be­standen, wenn

1. die Kandidatin/ der Kandidat mehr als 15 Malus­punkte erworben hat oder

2. die nach Absatz 1 erforderlichen Prüfungsleistungen nicht bis zum Ende des 5. Fachsemesters vorliegen.

( 4) Der Prüfungsausschuẞ verlängert im Einzelfall auf Antrag die in Absatz 3 Nummer 2 genannte Frist um jeweils ein Semester.

§ 15 Zeugnis und Bescheinigungen

( 1) Über die bestandene Diplom- Vorprüfung wird unver­züglich ein Zeugnis ausgestellt, das die Bezeichnung des Studiengangs, die Ergebnisse der einzelnen Prüfungs­leistungen und Prüfer, die Fachnoten sowie die Gesamt­note enthält. Bei der Berechnung der Fachnoten gemäß § 8 Abs. 3 werden die Prüfungsleistungen mit der Seme­sterwochenstundenzahl der Veranstaltung gewichtet. Bei der Berechnung der Gesamtnote aus den einzelnen Fachnoten gilt Satz 2 entsprechend.

( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.

( 3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsaus­schusses zu unterzeichnen. Es trägt das Siegel der Uni­versität Potsdam. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

( 4) Ist die Diplom- Vorprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/ dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh­rung zu versehen.

( 5) Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Diplom­Vorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr/ ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Be­stehen noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Die Bescheinigung muß erkennen lassen, daß die Diplom­Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist. Bei einem Abbruch der Diplom- Vorprüfung gelten diese Bestim­mungen sinngemäß.

Teil 3 Diplomprüfung

§ 16 Ziel und Umfang der Diplomprüfung

( 1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/ der Kandidat die Zusammenhänge ih­res/ seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wis­senschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendi­gen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

( 2) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen in fünf Fächern, den mündlichen Prüfungen und der Di­plomarbeit.

( 3) Die Fachprüfungen werden in den wirtschaftswissen­schaftlichen Fächern sowie Recht als studienbegleitende Prüfung durchgeführt. Sie werden in der Regel in Form von Klausurarbeiten und Seminararbeiten erbracht( Teil­prüfungen). Für jede Teilprüfung muß beim Prüfungsaus­schuß innerhalb der vom Prüfungsausschuß festgesetzten Meldetermine( Ausschlußfristen) eine gesonderte schrift­liche Meldung abgegeben werden. Einzelne Fachprüfun­gen können bereits vor Abschluß der Diplom- Vorprüfung und vor Zulassung zur Diplomprüfung abgelegt werden.

( 4) Durch Beschluß des Prüfungsausschusses können für bestimmte Fächer Leistungsnachweise aus den Veran­staltungen Mathematik II oder Wirtschaftsinformatik II, Statistik II( 2. Teil) und Privatrecht II oder Öffentliches Recht II im Umfang von höchstens vier SWS gefordert werden.

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