§ 13 Maluspunkte
( 1) Eine Kandidatin/ ein Kandidat erhält einen Maluspunkt für jede Teilprüfung und Wiederholung einer Teilprüfung, die mit" nicht ausreichend" bewertet worden ist. ( 2) Die erstmals nicht bestandenen Teilprüfungen, die in der Studienordnung für das erste Fachsemester vorgesehen sind, gelten als nicht unternommen, wenn sie im ersten Fachsemester erbracht worden sind; ein Maluspunkt gemäß Absatz 1 entfällt insoweit.
( 3) Für Studierende, die in einem höheren Fachsemester von einer anderen Universität zur Universität Potsdam wechseln, legt der Prüfungsausschuẞ fest, welche erstmals nicht bestandenen Teilprüfungen gemäß Absatz 2 als nicht unternommen gelten. Die Anforderungen müssen Absatz 2 vergleichbar sein.
§ 14 Bestehen der Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn
1. die Kandidatin/ der Kandidat nachweist, daß sie/ er über ausreichende Kenntnisse in Wirtschaftsenglisch verfügt und wenn
2. mit mindestens" ausreichend"( 4,0) bewertete Prüfungsleistungen vorliegen:
- für sämtliche Teilprüfungen gemäß§ 10 Abs. 4 bis 7 und im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung
-
für eines der Fächer Politikwissenschaft oder Soziologie gemäß Festlegung durch den Prüfungsausschuß.
( 2) Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.
( 3) Die Diplom- Vorprüfung gilt als endgültig nicht bestanden, wenn
1. die Kandidatin/ der Kandidat mehr als 15 Maluspunkte erworben hat oder
2. die nach Absatz 1 erforderlichen Prüfungsleistungen nicht bis zum Ende des 5. Fachsemesters vorliegen.
( 4) Der Prüfungsausschuẞ verlängert im Einzelfall auf Antrag die in Absatz 3 Nummer 2 genannte Frist um jeweils ein Semester.
§ 15 Zeugnis und Bescheinigungen
( 1) Über die bestandene Diplom- Vorprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die Bezeichnung des Studiengangs, die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und Prüfer, die Fachnoten sowie die Gesamtnote enthält. Bei der Berechnung der Fachnoten gemäß § 8 Abs. 3 werden die Prüfungsleistungen mit der Semesterwochenstundenzahl der Veranstaltung gewichtet. Bei der Berechnung der Gesamtnote aus den einzelnen Fachnoten gilt Satz 2 entsprechend.
( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
( 3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
( 4) Ist die Diplom- Vorprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/ dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
( 5) Hat die Kandidatin/ der Kandidat die DiplomVorprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr/ ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Die Bescheinigung muß erkennen lassen, daß die DiplomVorprüfung endgültig nicht bestanden ist. Bei einem Abbruch der Diplom- Vorprüfung gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
Teil 3 Diplomprüfung
§ 16 Ziel und Umfang der Diplomprüfung
( 1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/ der Kandidat die Zusammenhänge ihres/ seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
( 2) Die Diplomprüfung besteht aus den Fachprüfungen in fünf Fächern, den mündlichen Prüfungen und der Diplomarbeit.
( 3) Die Fachprüfungen werden in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern sowie Recht als studienbegleitende Prüfung durchgeführt. Sie werden in der Regel in Form von Klausurarbeiten und Seminararbeiten erbracht( Teilprüfungen). Für jede Teilprüfung muß beim Prüfungsausschuß innerhalb der vom Prüfungsausschuß festgesetzten Meldetermine( Ausschlußfristen) eine gesonderte schriftliche Meldung abgegeben werden. Einzelne Fachprüfungen können bereits vor Abschluß der Diplom- Vorprüfung und vor Zulassung zur Diplomprüfung abgelegt werden.
( 4) Durch Beschluß des Prüfungsausschusses können für bestimmte Fächer Leistungsnachweise aus den Veranstaltungen Mathematik II oder Wirtschaftsinformatik II, Statistik II( 2. Teil) und Privatrecht II oder Öffentliches Recht II im Umfang von höchstens vier SWS gefordert werden.
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