( 5) Weiterhin umfaßt die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre ein Pflichtpraktikum(§ 20).
§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung und Zulassungsverfahren
( 1) Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ( 6) eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
2. die Diplom- Vorprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang oder eine gemäß§ 6 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat und 3. an der Universität Potsdam für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang eingeschrieben ist.
( 2) Zur Diplomprüfung wird nicht zugelassen, wer 1. eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im jeweiligen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat oder
2. sich in einem entsprechenden schwebenden Prüfungsverfahren befindet.
( 3) Die Zulassung ist nach Abschluß des Vordiploms im jeweiligen Fach innerhalb der vom Prüfungsausschuẞ festgesetzten Meldetermine( Ausschlußfristen) schriftlich beim Prüfungsausschuß für dieses Fach zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. Erklärungen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Hemmnisse und
3. das Studienbuch.
( 4) Ist es der Kandidatin/ dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
( 5) Über die Zulassung zum ersten Teil der Diplomprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Zulassung erfolgt, wenn
1. die eingereichten Unterlagen vollständig sind,
2. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und
3. die in Absatz 2 genannten Hemmnisse nicht vorliegen.
Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die DiplomVorprüfung noch nicht abgeschlossen, erfolgt eine vorläufige Zulassung für die für das fünfte Fachsemester vorgesehenen Veranstaltungen, wenn nicht mehr als drei Teilprüfungen gem.§ 14 Abs. 1 Nr. 2 fehlen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn diese fehlenden Teilprüfungen nicht bis zum Ende des 5. Semesters erbracht wurden.
§ 18
Fächer im Studiengang Betriebswirtschaftslehre
( 1) Die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre erstreckt sich auf folgende fünf Fächer: 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
2. eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Abs. 2, 3. eine zweite Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 2,
4. ein Wahlpflichtfach gemäß Absatz 3, 5. ein Wahlpflichtfach gemäß Absatz 4.
( E)
( 2) Als Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind wählbar:
1. Finanzierung und Banken,
2. Marketing( Absatz und Beschaffung),
3. Organisation und Personalwesen,
4. Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung, 5. Produktion,
6. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
7. Öffentliche Unternehmen und Verwaltung( Public Management), qoV- molgiasi( 1)
8. sonstige vom Prüfungsausschuß zugelassene Spezielle
Betriebswirtschaftslehren.bes
( 3) Als Wahlpflichtfach gemäß Absatz 1 Nr. 4 sind wählbar:
1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 2. Volkswirtschaftstheorie,
3. Wirtschaftspolitik,
4. Finanzwissenschaft, 5. Statistik,
6. sonstige vom Prüfungsausschuß zugelassene volkswirtschaftliche Wahlpflichtfächer.
( 4) Als Wahlpflichtfach gemäß Absatz 1 Nr. 5 sind mit Genehmigung des Prüfungsausschusses wählbar:
1. Eine weitere spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 2,
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2. ein weiteres volkswirtschaftliches Wahlpflichtfach gemäß Absatz 3,
3. Recht für Wirtschaftswissenschaftler, 4. Wirtschaftspädagogik,
5. Politikwissenschaft,
6. Verwaltungswissenschaft,
7. Soziologie,
8. Europäische Wirtschaft,
9. Umweltökonomik und Umweltmanagement,
10. eine Fachsprache Wirtschaft nach Zulassung durch den Prüfungsausschuẞ,
11. sonstige vom Prüfungsausschuß zugelassene Wahlfächer.
( 5) Das Wahlpflichtfach gemäß Absatz 1 Nr. 5 kann sich auch aus einzelnen Lehrveranstaltungen und Teilprüfungen zusammensetzen. Diese sollen in einem sinnvollen Zusammenhang zum wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildungsziel stehen. Lehrveranstaltungen und Teilprüfungen aus den Fächern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 sind nicht ausgeschlossen.
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