Heft 
(1998) 2
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( 5) Weiterhin umfaßt die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre ein Pflichtpraktikum(§ 20).

§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung und Zulas­sungsverfahren

( 1) Zur Diplomprüfung wird nur zugelassen, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ( 6) eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hoch­schulzugangsberechtigung besitzt,

2. die Diplom- Vorprüfung in einem wirtschaftswissen­schaftlichen Studiengang oder eine gemäß§ 6 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat und 3. an der Universität Potsdam für einen wirtschaftswis­senschaftlichen Studiengang eingeschrieben ist.

( 2) Zur Diplomprüfung wird nicht zugelassen, wer 1. eine Diplom- Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im jeweiligen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder seinen Prüfungs­anspruch verloren hat oder

2. sich in einem entsprechenden schwebenden Prü­fungsverfahren befindet.

( 3) Die Zulassung ist nach Abschluß des Vordiploms im jeweiligen Fach innerhalb der vom Prüfungsausschuẞ festgesetzten Meldetermine( Ausschlußfristen) schriftlich beim Prüfungsausschuß für dieses Fach zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen

1. die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. Erklärungen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Hemmnisse und

3. das Studienbuch.

( 4) Ist es der Kandidatin/ dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 erforderliche Unterlage in der vorge­schriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsaus­schuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

( 5) Über die Zulassung zum ersten Teil der Diplomprü­fung entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Zulassung erfolgt, wenn

1. die eingereichten Unterlagen vollständig sind,

2. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und

3. die in Absatz 2 genannten Hemmnisse nicht vorlie­gen.

Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die Diplom­Vorprüfung noch nicht abgeschlossen, erfolgt eine vor­läufige Zulassung für die für das fünfte Fachsemester vorgesehenen Veranstaltungen, wenn nicht mehr als drei Teilprüfungen gem.§ 14 Abs. 1 Nr. 2 fehlen. Die vorläu­fige Zulassung erlischt, wenn diese fehlenden Teilprü­fungen nicht bis zum Ende des 5. Semesters erbracht wurden.

§ 18

Fächer im Studiengang Betriebswirtschafts­lehre

( 1) Die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirt­schaftslehre erstreckt sich auf folgende fünf Fächer: 1. Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,

2. eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Abs. 2, 3. eine zweite Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 2,

4. ein Wahlpflichtfach gemäß Absatz 3, 5. ein Wahlpflichtfach gemäß Absatz 4.

( E)

( 2) Als Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind wählbar:

1. Finanzierung und Banken,

2. Marketing( Absatz und Beschaffung),

3. Organisation und Personalwesen,

4. Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung, 5. Produktion,

6. Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

7. Öffentliche Unternehmen und Verwaltung( Public Management), qoV- molgiasi( 1)

8. sonstige vom Prüfungsausschuß zugelassene Spezielle

Betriebswirtschaftslehren.bes

( 3) Als Wahlpflichtfach gemäß Absatz 1 Nr. 4 sind wählbar:

1. Allgemeine Volkswirtschaftslehre, 2. Volkswirtschaftstheorie,

3. Wirtschaftspolitik,

4. Finanzwissenschaft, 5. Statistik,

6. sonstige vom Prüfungsausschuß zugelassene volks­wirtschaftliche Wahlpflichtfächer.

( 4) Als Wahlpflichtfach gemäß Absatz 1 Nr. 5 sind mit Genehmigung des Prüfungsausschusses wählbar:

1. Eine weitere spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß Absatz 2,

now obesi

2. ein weiteres volkswirtschaftliches Wahlpflichtfach gemäß Absatz 3,

3. Recht für Wirtschaftswissenschaftler, 4. Wirtschaftspädagogik,

5. Politikwissenschaft,

6. Verwaltungswissenschaft,

7. Soziologie,

8. Europäische Wirtschaft,

9. Umweltökonomik und Umweltmanagement,

10. eine Fachsprache Wirtschaft nach Zulassung durch den Prüfungsausschuẞ,

11. sonstige vom Prüfungsausschuß zugelassene Wahlfä­cher.

( 5) Das Wahlpflichtfach gemäß Absatz 1 Nr. 5 kann sich auch aus einzelnen Lehrveranstaltungen und Teilprüfun­gen zusammensetzen. Diese sollen in einem sinnvollen Zusammenhang zum wirtschaftswissenschaftlichen Aus­bildungsziel stehen. Lehrveranstaltungen und Teilprüfun­gen aus den Fächern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 sind nicht ausgeschlossen.

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