Heft 
(1998) 2
Seite
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( 6) Der Prüfungsausschuẞ kann Fächer gemäß Absatz 2 bis 4 aufteilen, zusammenlegen oder ausschließen, wenn diese an der Universität Potsdam personell nicht hinrei­chend vertreten sind, und weitere Fächer zulassen, wenn die personellen Voraussetzungen erfüllt sind. Soweit Fächer in der Lehre größere sachliche Überschneidungen aufweisen, kann der Prüfungsausschuß ihre Kombination ausschließen.

§ 19 Fächer im Studiengang Volkswirtschaftslehre

( 1) Die Diplomprüfung im Studiengang Volkswirt­schaftslehre erstreckt sich auf folgende fünf Fächer:

1. Wirtschaftstheorie,

2. Wirtschaftspolitik,

3. Finanzwissenschaft,

4. ein Wahlpflichtfach gemäß Absatz 2,

5. ein Wahlfach bzw. Ergänzungsleistungen gemäß§ 18 Abs. 4.

( 2) Als Wahlpflichtfach gemäß Absatz 1 Nr. 4 sind wählbar:

mob

1. entweder" Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" oder eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre gemäß§ 18 Abs. 2,

2. Statistik,

3. Wirtschaftspädagogik,

4. sonstige vom Prüfungsausschuß zugelassene wirt­schaftswissenschaftliche Wahlpflichtfächer.

( 3)§ 18 Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

§ 19a Fächer im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung

( 1) Die Diplomprüfung im Studiengang Volkswirt­schaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung erstreckt sich auf folgende fünf Fächer:

1. Wirtschaftstheorie,

2. Wirtschaftspolitik,

3. Finanzwissenschaft,

4. zwei Wahlpflichtfächer gemäß Absatz 2.

( 2) Als Wahlpflichtfach gemäß Absatz 1 Nr. 4 sind wählbar:

1. Politikwissenschaft,

2. Verwaltungswissenschaft,

3. Soziologie,

4. sonstige vom Prüfungsausschuß zugelassene sozial­wissenschaftliche Wahlpflichtfächer.

( 3)§ 18 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 20 Pflichtpraktikum im Studiengang Betriebs­

wirtschaftslehre

( 1) Das Pflichtpraktikum umfaßt eine Dauer von vier

Monaten. Es kann in einzelnen Abschnitten mit einer Mindestdauer von vier Wochen abgeleistet werden. Min­destens 2 Monate müssen auf die Studienzeit nach Ab­schluß des Vordiploms entfallen.

( 2) Bis zu zwei Monate können durch eine erfolgreich abgeschlossene kaufmännische Lehre oder eine gleich­wertige praktische Tätigkeit ersetzt werden.

( 3) Einzelheiten regelt die vom Prüfungsausschuß zu beschließende Praktikumsordnung.

§ 21 Fachprüfungen( Bonuspunkte)

( 1) Bonuspunkte können durch erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen erworben werden, wenn

1. die Veranstaltung dem Hauptstudium oder einem gleichwertigen Studienabschnitt angehört,

2. mindestens eine SWS umfaßt und

3. durch eine benotete Prüfungsleistung abgeschlossen wird.

Eine mehrfache Anrechnung inhaltlich gleicher oder ähnlicher Veranstaltungen ist ausgeschlossen. Die Zahl der in einer Veranstaltung erwerbbaren Bonuspunkte entspricht dem Umfang der Veranstaltung in SWS. Die Veranstaltungen, in denen Bonuspunkte erworben wer­den können, müssen vom Prüfungsausschuẞ anerkannt sein. Der Prüfungsausschuß ordnet die Veranstaltung auf Vorschlag der Fachvertreter den Fächern zu.

( 2) Bonuspunkte werden in Vorlesungen nur erworben, wenn die erfolgreiche Teilnahme durch eine mit minde­stens" ausreichend" bewertete Klausurarbeit nachgewie­sen wird. Die Klausurdauer beträgt in der Regel 90 Mi­nuten für je zwei Vorlesungsstunden; im übrigen gilt§ 11 entsprechend.

( 3) Bonuspunkte werden in Seminaren nur erworben, wenn die erfolgreiche Teilnahme durch eine mit minde­stens" ausreichend" bewertete eigenständige Leistung ( Seminararbeit und Vortrag) nachgewiesen wird. Minde­stens 8 Bonuspunkte müssen durch Seminarbesuch er­worben werden; davon müssen mindestens 4 Bonus­punkte im Studiengang Betriebswirtschaftslehre in den Fächern gemäß§ 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, im Studiengang Volkswirtschaftslehre in den Fächern gemäß§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung in den Fächern gemäß § 19a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erworben werden. In einem Fach dürfen durch Seminare höchstens 4 Bonuspunkte erwor­ben werden. Der Veranstalter eines Seminars darf die Teilnahme an vorbereitenden Lehrveranstaltungen ver­langen.

( 4) Der Termin für die gesonderte schriftliche Meldung gemäß§ 16 Abs. 3 muß vor der Klausur bzw. bei Semi­naren vor dem Abgabetermin für die Seminararbeit lie­gen; eine nachträgliche Anrechnung von Guthabenpunk­ten ist ausgeschlossen.

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