( 5) Die Anrechnung von Leistungen, die außerhalb dieser Universität erbracht worden sind, richtet sich nach§ 6. Es werden bis zu 28 Bonuspunkte angerechnet; die an anderen Universitäten nicht bestandenen Prüfungen werden in Form von Maluspunkten berücksichtigt. Für die Bewertung der Leistungen gilt§ 8 Abs. 1 entsprechend. Bei abweichender Notenskala oder abweichendem Stundenumfang entscheidet der Prüfungsausschuẞ über die Umrechnung.
( 6) In jedem Fach der Diplomprüfung müssen jeweils 14 Bonuspunkte erworben werden. Der Gesamtumfang der SWS beträgt im Hauptstudium 70 SWS.
( 7) Nach Erreichen der gemäß Absatz 6 erforderlichen Bonuspunkte ist keine weitere Meldung möglich. Maximal drei bereits bestandene Klausuren können je einmal wiederholt werden. Es gilt die Note der Wiederholungsprüfung.
§ 22 Maluspunkte
( 1) Eine Kandidatin/ ein Kandidat erhält für jede Teilprüfung gemäß§ 16 Abs. 3 und für jede Wiederholung einer solchen Teilprüfung, die mit" nicht ausreichend" bewertet worden ist, eine den Bonuspunkten entsprechende Anzahl von Maluspunkten.
( 2) Die erstmals nicht bestandenen Teilprüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie vor Beginn des siebten Fachsemesters erbracht worden sind; Maluspunkte gemäß Absatz 1 entfallen insoweit.
§ 23 Mündliche Prüfungen
( 1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/ der Kandidat nachweisen, daß sie/ er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/ der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.
( 2) Mündliche Prüfungen finden in zwei Fächern statt, und zwar nach Wahl der Kandidatin/ des Kandidaten
bei einem Abschluß als" Diplom- Kaufmann" oder " Diplom- Kauffrau" in den Fächern gemäß§ 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 3,
bei einem Abschluß als" Diplom- Volkswirt" oder " Diplom- Volkswirtin" in den Fächern gemäß§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bzw.§ 19a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder im Fach Statistik.
( 3) Eine Kandidatin/ ein Kandidat kann sich zu einer mündlichen Prüfung anmelden, wenn sie/ er die für das Fach gemäß§ 21 Abs. 6 erforderlichen Bonuspunkte erreicht hat.
( 4) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin/ einem Prüfer und einer Beisitzerin/ einem Beisitzer (§5) abgelegt. Sie haben eine Dauer von 15 bis 30 Minuten. Sie erfolgen als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens vier Kandidatinnen/ Kandidaten. ( 5) Die wesentlichen Gegenstände, besondere Vorkommnisse und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der Prüferin/ dem Prüfer und der Beisitzerin/ dem Beisitzer zu unterzeichnen.
( 6) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern nicht eine Kandidatin/ ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
( 7) Ist die mündliche Prüfung mit" nicht ausreichend" ( 5,0) bewertet worden, kann sie höchstens einmal wiederholt werden. Den Termin für die Wiederholungsprüfung bestimmt der Prüfungsausschuß. Eine nicht bestandene mündliche Prüfung, die vor dem 9. Fachsemester abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. in
§ 24 Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit ist eine eigens für die DiplomPrüfung angefertigte Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, daß die Kandidatin/ der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem der Wirtschaftswissenschaften selbständig zu bearbeiten.
( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuẞ dafür bestellten Prüferin/ Prüfer gestellt. Die Kandidatin/ der Kandidat kann für das Thema Vorschläge einreichen; dieses begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema kann aus folgenden Fächern gewählt werden: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftstheorie, Wirtschaftspolitik, Finanzwissenschaft, Statistik oder Wirtschaftspädagogik. In dem Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung kann das Thema auch einem von der Kandidatin/ vom Kandidaten gewählten Fach gemäß§ 19a Absatz 1 Nummer 4 entnommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuẞ.
( 3) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen/ Prüfer aus dem Kreis der an der Fakultät tätigen Professorinnen/ Professoren. Darüber hinaus können andere habilitierte Mitglieder der Fakultät mit deren Einverständnis zu Prüfern bestellt werden. Die Kandidatin/ der Kandidat hat die Möglichkeit, eine Prüferin/ einen Prüfer vorzuschlagen; dieses begründet jedoch keinen Anspruch.
( 4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt drei, bei besonderer themenspezifischer Begründung durch den Themensteller sechs Monate. Sie beginnt mit
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