Heft 
(1998) 2
Seite
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( 5) Die Anrechnung von Leistungen, die außerhalb dieser Universität erbracht worden sind, richtet sich nach§ 6. Es werden bis zu 28 Bonuspunkte angerechnet; die an anderen Universitäten nicht bestandenen Prüfungen wer­den in Form von Maluspunkten berücksichtigt. Für die Bewertung der Leistungen gilt§ 8 Abs. 1 entsprechend. Bei abweichender Notenskala oder abweichendem Stun­denumfang entscheidet der Prüfungsausschuẞ über die Umrechnung.

( 6) In jedem Fach der Diplomprüfung müssen jeweils 14 Bonuspunkte erworben werden. Der Gesamtumfang der SWS beträgt im Hauptstudium 70 SWS.

( 7) Nach Erreichen der gemäß Absatz 6 erforderlichen Bonuspunkte ist keine weitere Meldung möglich. Maxi­mal drei bereits bestandene Klausuren können je einmal wiederholt werden. Es gilt die Note der Wiederholungs­prüfung.

§ 22 Maluspunkte

( 1) Eine Kandidatin/ ein Kandidat erhält für jede Teilprü­fung gemäß§ 16 Abs. 3 und für jede Wiederholung einer solchen Teilprüfung, die mit" nicht ausreichend" bewer­tet worden ist, eine den Bonuspunkten entsprechende Anzahl von Maluspunkten.

( 2) Die erstmals nicht bestandenen Teilprüfungen gelten als nicht unternommen, wenn sie vor Beginn des siebten Fachsemesters erbracht worden sind; Maluspunkte ge­mäß Absatz 1 entfallen insoweit.

§ 23 Mündliche Prüfungen

( 1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/ der Kandidat nachweisen, daß sie/ er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob die Kandidatin/ der Kandidat über ein breites Grundla­genwissen verfügt.

( 2) Mündliche Prüfungen finden in zwei Fächern statt, und zwar nach Wahl der Kandidatin/ des Kandidaten

bei einem Abschluß als" Diplom- Kaufmann" oder " Diplom- Kauffrau" in den Fächern gemäß§ 18 Abs. 1 Nr. 2 bis 3,

bei einem Abschluß als" Diplom- Volkswirt" oder " Diplom- Volkswirtin" in den Fächern gemäß§ 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bzw.§ 19a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder im Fach Statistik.

( 3) Eine Kandidatin/ ein Kandidat kann sich zu einer mündlichen Prüfung anmelden, wenn sie/ er die für das Fach gemäß§ 21 Abs. 6 erforderlichen Bonuspunkte erreicht hat.

( 4) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüfe­rin/ einem Prüfer und einer Beisitzerin/ einem Beisitzer (§5) abgelegt. Sie haben eine Dauer von 15 bis 30 Mi­nuten. Sie erfolgen als Einzelprüfung oder als Gruppen­prüfung mit höchstens vier Kandidatinnen/ Kandidaten. ( 5) Die wesentlichen Gegenstände, besondere Vorkomm­nisse und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist von der Prüferin/ dem Prüfer und der Beisitzerin/ dem Beisitzer zu unterzeichnen.

( 6) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungster­min der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern nicht eine Kandidatin/ ein Kandidat widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

( 7) Ist die mündliche Prüfung mit" nicht ausreichend" ( 5,0) bewertet worden, kann sie höchstens einmal wie­derholt werden. Den Termin für die Wiederholungsprü­fung bestimmt der Prüfungsausschuß. Eine nicht bestan­dene mündliche Prüfung, die vor dem 9. Fachsemester abgelegt worden ist, gilt als nicht unternommen. in

§ 24 Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit ist eine eigens für die Diplom­Prüfung angefertigte Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, daß die Kandidatin/ der Kandidat in der Lage ist, inner­halb einer vorgegebenen Frist ein Problem der Wirt­schaftswissenschaften selbständig zu bearbeiten.

( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von dem vom Prüfungsausschuẞ dafür bestellten Prüferin/ Prüfer ge­stellt. Die Kandidatin/ der Kandidat kann für das Thema Vorschläge einreichen; dieses begründet jedoch keinen Anspruch. Das Thema kann aus folgenden Fächern ge­wählt werden: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, eine Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftstheorie, Wirtschaftspolitik, Finanzwissenschaft, Statistik oder Wirtschaftspädagogik. In dem Studiengang Volkswirt­schaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung kann das Thema auch einem von der Kandidatin/ vom Kandidaten gewählten Fach gemäß§ 19a Absatz 1 Nummer 4 ent­nommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Prü­fungsausschuẞ.

( 3) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen/ Prüfer aus dem Kreis der an der Fakultät tätigen Professorin­nen/ Professoren. Darüber hinaus können andere habili­tierte Mitglieder der Fakultät mit deren Einverständnis zu Prüfern bestellt werden. Die Kandidatin/ der Kandidat hat die Möglichkeit, eine Prüferin/ einen Prüfer vorzuschla­gen; dieses begründet jedoch keinen Anspruch.

( 4) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt drei, bei besonderer themenspezifischer Begründung durch den Themensteller sechs Monate. Sie beginnt mit

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