Heft 
(1998) 2
Seite
27
Einzelbild herunterladen

dem Tag der Ausgabe des Themas beim Prüfungsamt.

( 5) Eine Kandidatin/ ein Kandidat kann sich zur Diplo­marbeit anmelden, wenn sie/ er

1. die für dieses Fach gemäß§ 21 Abs. 6 erforderlichen Bonuspunkte und

2. insgesamt 50 Bonuspunkte erreicht hat.

( 6) Die Prüferin/ der Prüfer gibt das mit der Kandida­tin/ dem Kandidaten vereinbarte Thema dem Prüfungs­ausschuß bekannt. Das Thema der Diplomarbeit muẞ so beschaffen sein, daß ein Abschluß innerhalb der vorgese­henen Frist möglich ist. Auf begründeten Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten und mit Zustimmung des Themenstellers kann die/ der Vorsitzende des Prüfungs­ausschusses bei Drei- Monats- Arbeiten die Bearbeitungs­zeit um bis zu vier Wochen verlängern.

( 7) In begründeten Ausnahmefällen kann das Thema der Diplomarbeit nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Hierüber entscheidet die/ der Vorsitzende des Prüfungs­ausschusses.

( 8) Die Kandidatin/ der Kandidat hat der Diplomarbeit ein Verzeichnis der von ihr/ ihm benutzten Literatur und anderen Quellen beizufügen. Alle Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder ande­ren Quellen entnommen wurden, sind eindeutig als sol­che kenntlich zu machen. Die Kandidatin/ der Kandidat hat eine eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Ver­sicherung abzugeben, daß sie/ er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfs­mittel angefertigt hat. Die Versicherung hat auch die Erklärung zu enthalten, daß die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen hat.

wertung mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt; § 25 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die Diplomarbeit kann nur dann als" ausreichend" oder bes­ser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten" ausreichend" oder besser lauten.

( 4) Ist die Diplomarbeit endgültig mit" nicht ausrei­chend"( 5,0) bewertet worden, kann sie höchstens einmal wiederholt werden. Die Fristen für die Wiederholung der Diplomarbeit bestimmt der Prüfungsausschuẞ.

§ 26 Bestehen der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn

1. die Kandidatin/ der Kandidat die gemäß§ 21 Abs. 6 erforderlichen Bonuspunkte erworben hat und

2. die mündlichen Prüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit" ausreichend"( 4,0) bewertet worden sind.

( 2) Die Diplomprüfung gilt als endgültig nicht bestanden,

wenn

1. die Kandidatin/ der Kandidat mehr als 32 Malus­punkte erworben hat oder

2. eine mündliche Prüfung oder die Diplomarbeit end­gültig nicht bestanden ist oder

3. die nach Absatz 1 erforderlichen Prüfungsleistungen nicht bis zum Ende des 10. Fachsemesters vorliegen.

( 3) Der Prüfungsausschuẞ verlängert im Einzelfall auf Antrag die in Absatz 2 Nummer 3 genannte Frist um jeweils ein Semester.

( 4) Ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/ dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh­rung zu versehen.

§ 25 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität in dreifacher Aus­fertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkun­dig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie gemäß§ 9 Abs. 1 Satz 2 als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet.

( 2) Die Diplomarbeit ist von dem Themensteller und einem weiteren fachlich zuständigen Prüfer zu begutach­ten und zu bewerten. Der zweite Prüfer wird auf Vor­schlag des Themenstellers vom Prüfungsausschuẞ be­stimmt; in besonders begründeten Ausnahmen kann die­ser Prüfer einer anderen Fakultät der Universität Potsdam oder einer anderen gleichgestellten Hochschule angehö­

ren.

( 3) Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Hat nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit" nicht ausrei­chend" bewertet oder beträgt die Differenz in der Be­

§ 27 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote

( 1) Die Note in einem Prüfungsfach errechnet sich aus den mit den Bonuspunkten gewichteten Noten der ein­zelnen Prüfungsleistungen. Bonuspunkte aus Seminaren werden zusätzlich mit dem Faktor 1,5 gewichtet. Hat in einem Prüfungsfach eine mündliche Prüfung stattgefun­den, so wird die Note der mündlichen Prüfung mit dem Gewicht von vier Bonuspunkten berücksichtigt.§ 8 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

( 2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus den mit den Bonuspunkten gewichteten arithmetischen Mitteln der Fachnoten gemäß Absatz 1 und der Note der Diplom­arbeit gebildet. Die Diplomarbeit wird mit 22 Bonus­punkten gewichtet.§ 8 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

( 3) Anstelle der Gesamtnote" sehr gut" gemäß§ 8 Abs. 3

27