dem Tag der Ausgabe des Themas beim Prüfungsamt.
( 5) Eine Kandidatin/ ein Kandidat kann sich zur Diplomarbeit anmelden, wenn sie/ er
1. die für dieses Fach gemäß§ 21 Abs. 6 erforderlichen Bonuspunkte und
2. insgesamt 50 Bonuspunkte erreicht hat.
( 6) Die Prüferin/ der Prüfer gibt das mit der Kandidatin/ dem Kandidaten vereinbarte Thema dem Prüfungsausschuß bekannt. Das Thema der Diplomarbeit muẞ so beschaffen sein, daß ein Abschluß innerhalb der vorgesehenen Frist möglich ist. Auf begründeten Antrag der Kandidatin/ des Kandidaten und mit Zustimmung des Themenstellers kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei Drei- Monats- Arbeiten die Bearbeitungszeit um bis zu vier Wochen verlängern.
( 7) In begründeten Ausnahmefällen kann das Thema der Diplomarbeit nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Hierüber entscheidet die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
( 8) Die Kandidatin/ der Kandidat hat der Diplomarbeit ein Verzeichnis der von ihr/ ihm benutzten Literatur und anderen Quellen beizufügen. Alle Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind eindeutig als solche kenntlich zu machen. Die Kandidatin/ der Kandidat hat eine eigenhändig unterschriebene eidesstattliche Versicherung abzugeben, daß sie/ er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt hat. Die Versicherung hat auch die Erklärung zu enthalten, daß die Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen hat.
wertung mehr als 2,0, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt; § 25 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Die Diplomarbeit kann nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten" ausreichend" oder besser lauten.
( 4) Ist die Diplomarbeit endgültig mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet worden, kann sie höchstens einmal wiederholt werden. Die Fristen für die Wiederholung der Diplomarbeit bestimmt der Prüfungsausschuẞ.
§ 26 Bestehen der Diplomprüfung
( 1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn
1. die Kandidatin/ der Kandidat die gemäß§ 21 Abs. 6 erforderlichen Bonuspunkte erworben hat und
2. die mündlichen Prüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit" ausreichend"( 4,0) bewertet worden sind.
( 2) Die Diplomprüfung gilt als endgültig nicht bestanden,
wenn
1. die Kandidatin/ der Kandidat mehr als 32 Maluspunkte erworben hat oder
2. eine mündliche Prüfung oder die Diplomarbeit endgültig nicht bestanden ist oder
3. die nach Absatz 1 erforderlichen Prüfungsleistungen nicht bis zum Ende des 10. Fachsemesters vorliegen.
( 3) Der Prüfungsausschuẞ verlängert im Einzelfall auf Antrag die in Absatz 2 Nummer 3 genannte Frist um jeweils ein Semester.
( 4) Ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/ dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 25 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, gilt sie gemäß§ 9 Abs. 1 Satz 2 als mit" nicht ausreichend"( 5,0) bewertet.
( 2) Die Diplomarbeit ist von dem Themensteller und einem weiteren fachlich zuständigen Prüfer zu begutachten und zu bewerten. Der zweite Prüfer wird auf Vorschlag des Themenstellers vom Prüfungsausschuẞ bestimmt; in besonders begründeten Ausnahmen kann dieser Prüfer einer anderen Fakultät der Universität Potsdam oder einer anderen gleichgestellten Hochschule angehö
ren.
( 3) Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Hat nur einer der beiden Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend" bewertet oder beträgt die Differenz in der Be
§ 27 Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote
( 1) Die Note in einem Prüfungsfach errechnet sich aus den mit den Bonuspunkten gewichteten Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Bonuspunkte aus Seminaren werden zusätzlich mit dem Faktor 1,5 gewichtet. Hat in einem Prüfungsfach eine mündliche Prüfung stattgefunden, so wird die Note der mündlichen Prüfung mit dem Gewicht von vier Bonuspunkten berücksichtigt.§ 8 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
( 2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus den mit den Bonuspunkten gewichteten arithmetischen Mitteln der Fachnoten gemäß Absatz 1 und der Note der Diplomarbeit gebildet. Die Diplomarbeit wird mit 22 Bonuspunkten gewichtet.§ 8 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
( 3) Anstelle der Gesamtnote" sehr gut" gemäß§ 8 Abs. 3
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