wird das Gesamturteil" Mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,5 ist.
§ 28 Zeugnis und Bescheinigung
( 1) Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie/ er unverzüglich ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote, die Noten der Prüfungsfächer sowie das Thema, die Bearbeitungszeit und die Note der Diplomarbeit. Außerdem enthält das Zeugnis die Fächer und Noten der mündlichen Prüfungen sowie die Bezeichnungen, Prüfer und Noten aller Veranstaltungen, in denen Bonuspunkte erworben wurden; bei angerechneten auswärtigen Prüfungsleistungen wird auch der Name und der Ort der Hochschule vermerkt.
( 2) Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
( 3) Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr/ ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Die Bescheinigung muẞ erkennen lassen, daß die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist. Bei einem Abbruch der Diplomprüfung gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
§ 29 Diplomurkunde
( 1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/ dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß§ 2 beurkundet.
( 2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin/ dem Dekan der Fakultät und der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Potsdam versehen.
Teil 4 Schlußbestimmungen
§ 30 Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung und der Diplomprüfung
( 1) Hat die Kandidatin/ der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuẞ nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/ der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
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( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/ der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Püfungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.
( 3) Vor einer Entscheidung ist der/ dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für ,, nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.
( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt. ( 8)
§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
( 1) Die Prüfungsakten von abgeschlossenen Teilprüfungen können von der Kandidatin/ dem Kandidaten auf Antrag eingesehen werden.
( 2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der/ beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 34 Übergangsbestimmungen
( 1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Sommersemester 1998 erstmalig für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an der Universität Potsdam eingeschrieben worden sind.
( 2) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung über die Diplomprüfung gelten darüber hinaus für alle Studierenden, die ab dem Sommersemester 1998 das Hauptstudium in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an der Universität Potsdam aufnehmen.
( 3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Studierenden können die Anwendung dieser Prüfungsordnung beantragen, sofern sie an der Universität Potsdam in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang eingeschrieben sind. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen; er ist