Heft 
(1998) 2
Seite
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wird das Gesamturteil" Mit Auszeichnung" erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet und der Durchschnitt aller anderen Noten der Diplomprüfung nicht schlechter als 1,5 ist.

§ 28 Zeugnis und Bescheinigung

( 1) Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält sie/ er unverzüglich ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Gesamtnote, die Noten der Prüfungs­fächer sowie das Thema, die Bearbeitungszeit und die Note der Diplomarbeit. Außerdem enthält das Zeugnis die Fächer und Noten der mündlichen Prüfungen sowie die Bezeichnungen, Prüfer und Noten aller Veranstal­tungen, in denen Bonuspunkte erworben wurden; bei angerechneten auswärtigen Prüfungsleistungen wird auch der Name und der Ort der Hochschule vermerkt.

( 2) Das Zeugnis ist von der Vorsitzenden/ vom Vorsit­zenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

( 3) Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihr/ ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine Bescheini­gung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistun­gen und deren Noten sowie die zum Bestehen noch feh­lenden Prüfungsleistungen enthält. Die Bescheinigung muẞ erkennen lassen, daß die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden ist. Bei einem Abbruch der Diplomprü­fung gelten diese Bestimmungen sinngemäß.

§ 29 Diplomurkunde

( 1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandida­tin/ dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß§ 2 beurkundet.

( 2) Die Diplomurkunde wird von der Dekanin/ dem De­kan der Fakultät und der/ dem Vorsitzenden des Prü­fungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Potsdam versehen.

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 30 Ungültigkeit der Diplom- Vorprüfung und der Diplomprüfung

( 1) Hat die Kandidatin/ der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändi­gung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuẞ nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/ der Kandidat ge­täuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

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( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/ der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsa­che erst nach der Aushändigung des Zugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/ der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Pü­fungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Vor einer Entscheidung ist der/ dem Betroffenen Ge­legenheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuzie­hen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für ,, nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausge­schlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Aus­stellung von Bescheinigungen.

( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akade­mischen Graden bleiben unberührt. ( 8)

§ 31 Einsicht in die Prüfungsakten, Aufbewah­rungsfristen

( 1) Die Prüfungsakten von abgeschlossenen Teilprüfun­gen können von der Kandidatin/ dem Kandidaten auf Antrag eingesehen werden.

( 2) Der Antrag auf Einsichtnahme ist binnen eines Mo­nats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der/ beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stel­len. Die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses be­stimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 34 Übergangsbestimmungen

( 1) Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Sommersemester 1998 erstmalig für einen wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an der Universität Potsdam eingeschrieben worden sind.

( 2) Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung über die Diplomprüfung gelten darüber hinaus für alle Studieren­den, die ab dem Sommersemester 1998 das Hauptstudi­um in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an der Universität Potsdam aufnehmen.

( 3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Studierenden können die Anwendung dieser Prüfungs­ordnung beantragen, sofern sie an der Universität Pots­dam in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang eingeschrieben sind. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Prüfungsord­nung schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen; er ist