( 4) Der Dekan/ die Dekanin der Philosophischen Fakultät II stellt eine vorläufige Bescheinigung aus, die die Bewertung der Dissertation und das Gesamtergebnis enthält. Diese Bescheinigung berechtigt noch nicht zur Führung des Doktortitels.
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( 1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen und in der in § 16 genannten Exemplarzahl unentgeltlich an die Universitätsbibliothek abzugeben. Vor der Drucklegung der Dissertation ist die Genehmigung der zu veröffentlichenden Textfassung durch die Fakultät einzuholen. Diese wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission nach Rücksprache mit den Personen, die die Gutachten erstellt haben, erteilt.
( 2) Wird nachgewiesen, daß eine Veröffentlichung durch einen gewerblichen Verleger gesichert ist(§ 16 Abs. 1), so kann die Ablieferungspflicht um ein Jahr verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen sind weitere Verlängerungen möglich.
( 3) Werden die Fristen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht eingehalten, so erlöschen die Rechte aus den bereits erbrachten Prüfungsleistungen.
( 4) Die veröffentlichten Exemplare sollen den Formvorschriften gemäß§ 9 Abs. 4 entsprechen und auf der Rückseite des Titelblatts die Namen der Gutachter/ innen sowie das Datum der mündlichen Prüfung enthalten. Durch einen gewerblichen Verleger veröffentlichte Dissertationen müssen zumindest als Dissertation der Universität Potsdam gekennzeichnet sein.
Verleger als Monographie(§ 15 Nr.1) oder in einer Zeitschrift(§ 15 Nr. 2) veröffentlicht, sind sechs Exemplare abzuliefern.vint
( 2) Den gemäß Absatz 1 abzuliefernden Dissertationsexemplaren werden Kopien des Originaltitelblattes der Dissertation beigefügt.
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( 3) Bei Veröffentlichung der Dissertation in Druckform durch den Promovenden/ die Promovendin selbst(§ 15 Nr. 3) beträgt die Zahl der abzuliefernden Exemplare 40.
( 4) Erfolgt die Veröffentlichung in Form von Microfiches (§ 15 Nr. 4), sind eine Mutterkopie und drei Exemplare der Dissertation in kopierfähiger Maschinenschrift sowie ggf. ein Negativfilm der Abbildungen gemäß§ 15 Nr. 4 abzuliefern, sowie 40 Microfiche- Kopien.
( 5) Erfolgt die Veröffentlichung gemäß§ 15 Nr. 5, so gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
( 6) Zweck der Ablieferung im Falle der Absätze 3 bis 5 ist die nichtgewerbliche Verteilung der abgelieferten Exemplare bzw. Microfichekopien durch die Universität Potsdam. Mit der Ablieferung überträgt der Promovend/ die Promovendin der Universität hierzu das Recht sowie ferner das Recht, zu diesem Zweck weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Die Universitätsbibliothek ist verpflichtet, nach Erfüllung ihrer Tauschverpflichtungen überschüssige Exemplare bzw. Microfichekopien wenigstens vier Jahre lang aufzubewahren.
( 7) Bei der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder als Monographie durch einen gewerblichen Verleger gilt die Ablieferungspflicht als erfüllt, wenn eine Bescheinigung der Zeitschrift über die Annahme der Arbeit zum Druck bzw. ein Verlagsvertrag mit einem gewerblichen Verleger vorgelegt werden kann.
§ 15 Publikationsformen
Als Publikationsformen für die Veröffentlichung sind zugelassen:
1. Veröffentlichung als Monographie durch einen gewerblichen Verleger;
2. Veröffentlichung in einer Zeitschrift;
3. Veröffentlichung durch den Promovenden/ die Promovendin in Druckform, insbesondere Buch- oder Fotodruck;
4. Veröffentlichung durch den Promovenden/ die Promovendin in Form von Microfiches;
5. bei Dissertationen, die aus einem Textteil und einem Tafelteil bestehen: Veröffentlichung des Textteils in Buch- oder Fotodruck, des Tafelteils in Form von Microfiches.
§ 16 Ablieferungspflicht
( 1) Wird eine Dissertation durch einen gewerblichen
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Vollzug der Promotion
( 1) Nach Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß§ 16 wird die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde im Rahmen eines Festaktes der Universität vollzogen. Auf Antrag kann eine vorläufige Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Promotionsverfahrens ausgestellt werden, die zum Führen des Doktortitels berechtigt.
( 2) Die Promotionsurkunde muß enthalten:
1. den Namen der Universität und der Fakultät,
2. den verliehenen Doktorgrad( Dr. phil.) und das Promotionsfach, ogibnizat
3. den Titel der Dissertation,
4. die Gesamtnote entsprechend§ 13,
5. den Namen und Herkunftsort des/ der Promovierten,
6. den Namen des Rektors/ der Rektorin sowie des DeTuskans/ der Dekanin.o
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