Heft 
(1998) 2
Seite
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§ 12 b Rigorosum

( 1) Die Prüfung findet in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern statt. Als Hauptfach gilt das Fach, in dem die Promotion angestrebt wird. Als Nebenfächer sind alle im Anhang aufgeführten Promotionsfächer zulässig. Darüber hinaus sind in der Regel nur solche Fächer zu­lässig, die in anderen Fakultäten der Universität Potsdam als Promotionsfächer zugelassen sind. Die zwei Nebenfä­cher können durch ein weiteres Hauptfach ersetzt wer­den, sofern in diesem Fach ein ordnungsgemäßes Studi­um oder ein Hochschulabschluß nachgewiesen werden kann. Die Prüfungsfächer für das Rigorosum müssen vom Promotionsausschuß bestätigt worden sein( s.§ 6 Abs. 2 Nr. 9).

( 2) Der Promotionsausschuẞ kann eine Prüfung auf An­trag ausnahmsweise in einem nicht an der Universität Potsdam vertretenen Nebenfach oder einem weiteren Hauptfach genehmigen, das von der antragstellenden Person an anderen Universitäten oder wissenschaftlichen Hochschulen ordnungsgemäß studiert worden ist. Vor­aussetzung ist, daß Fachvertreter/ innen einer anderen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule benannt werden können, die zur Abnahme der Prüfung bereit sind und die Voraussetzungen zur Betreuung von Dissertatio­nen nach§ 5 Abs. 4 erfüllen. Diese Prüfung kann an der betreffenden Universität oder wissenschaftlichen Hoch­schule abgenommen werden.

( 3) Die mündliche Prüfung dauert im Hauptfach eine Stunde und in den Nebenfächern jeweils 30 Minuten. Das Rigorosum wird in jedem Fach von einer habilitierten Person durchgeführt. Über den Verlauf und das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung wird ein Protokoll angefertigt. Die Protokollführenden müssen promoviert sein. Sofern der Prüfer/ die Prüferin nicht bereits Mitglied der Prü­fungskommission ist, nimmt ein Mitglied der Prüfungs­kommission an der Rigorosumsprüfung teil. Über Aus­nahmen entscheidet der Promotionsausschuẞ.

( 4) Unmittelbar nach jeder abgenommenen Prüfung legt der Prüfer/ die Prüferin das Prädikat für die Teilprüfung im jeweiligen Fach fest( vgl.§ 10 Abs. 3). Die möglichen Bewertungen lauten:

summa cum laude= eine besonders herausragende Prü­fungsleistung;

cum laude= rite= non sufficit=

magna cum laude= eine sehr gute Prüfungsleistung; eine gute Prüfungsleistung; eine angemessene Prüfungsleistung; eine nicht angemessene Prüfungs­leistung.

( 5) Werden die Leistungen in einem Fach als nicht aus­reichend bezeichnet, so ist die mündliche Prüfung nicht bestanden. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden. Bereits bestandene Teilprüfungen

werden nicht wiederholt.

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( 6) Innerhalb von zwei Wochen nach der letzten Teilprü­fung entscheidet die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis der mündlichen Prüfungen. Fand das Rigorosum in drei Prüfungsteilen- einem Hauptfach und zwei Nebenfächern statt, dann wird das Hauptfach doppelt gewichtet, die Nebenfächer nur einfach. Fand die Prüfung in zwei Hauptfächern statt, wird die Note zwischen beiden gleichgewichtig gemittelt ( ausschließlich zum Zwecke der Berechnung können die Bewertungen hilfsweise durch Ziffern von 1 bis 4, sum­ma cum laude bis rite, ersetzt werden). Die möglichen Gesamtbewertungen für das Rigorosum lauten:

summa cum laude= eine besonders herausragende Ri­gorosumsleistung; da

magna cum laude= eine sehr gute Rigorosumsleistung; cum laude= eine gute Rigorosumsleistung; rite= eine angemessene Rigorosumslei­stung;

non sufficit=

eine für ein Rigorosum nicht ange­messene Leistung.

§ 13 Ermittlung der Promotionsleistung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses moderator

( 1) Sind die Disputation bzw. das Rigorosum bestanden, so legt die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sit­zung mit einfacher Mehrheit die Gesamtnote der Promo­tion fest. Dabei wird die Dissertationsleistung doppelt, die mündliche Prüfungsleistung einfach gewichtet. Stimmenthaltungen sind nicht gestattet. Die Beurteilung der Gesamtwertung wird im Protokoll kurz schriftlich begründet. Die Bewertungen für die Promotionsleistung insgesamt können lauten:

summa cum laude= eine besonders herausragende Pro­motionsleistung; magna cum laude= eine sehr gute Promotionsleistung; cum laude= eine gute Promotionsleistung; rite=

eine angemessene Promotionslei­stung.

Das Prädikat ,, summa cum laude" wird nur vergeben, wenn die Dissertation dieses Prädikat aufweist und die mündlichen Prüfungsleistungen mindestens mit ,, magna cum laude" bewertet wurden.

( 2) Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergeb­nisses der Promotion teilt der/ die Vorsitzende der Prü­fungskommission dem Promovenden/ der Promovendin dieses Gesamtergebnis mit. Details der Bewertungen und der Begründungen unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.

( 3) Der/ die Vorsitzende des Promotionsausschusses und der Dekan/ die Dekanin sind umgehend zu benachrichti­gen.

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