rite=
non sufficit=
eine angemessene, dissertationswürdige Leistung;
eine für eine Dissertation nicht angemessene Leistung.
( 4) Die Annahme und Bewertung der Dissertation ist der zu promovierenden Person vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuß zu benachrichtigen. Der Promotionsausschuß macht die Gutachten der zu promovierenden Person nach der Entscheidung über die Annahme der Arbeit rechtzeitig vor Abgabe der Thesen (§ 12 a) zugänglich.
( 5) Beschließt die Prüfungskommission die vorläufige Rückgabe der Dissertation, so kann sie eine Entscheidung über ihre Annahme oder Ablehnung von einer Überarbeitung durch den Verfasser/ die Verfasserin abhängig machen. Mit dem Beschluß über die vorläufige Rückgabe legt die Prüfungskommission die Frist fest, in der die Überarbeitung zu erfolgen hat. Der Beschluß über die vorläufige Rückgabe der Dissertation und seine Begründung sowie die festgesetzte Überarbeitungsfrist sind der zu promovierenden Person vom Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Wird die überarbeitete Dissertation dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission fristgerecht wieder eingereicht, so entscheidet die Prüfungskommission nach den Bestimmungen dieses Paragraphen über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die gesetzte Überarbeitungsfrist versäumt, so gilt die Dissertation als abgelehnt.
( 6) Eine Ablehnung der Dissertation und ihre Begründung sind dem Promovenden/ der Promovendin vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuß zu benachrichtigen. Gegen den ablehnenden Entscheid der Prüfungskommission kann beim Promotionsausschuẞ Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuß unter Hinzuziehung der Person, die die Arbeit betreut hat. Bei Ablehnung der Dissertation kann das eingeleitete Promotionsverfahren nicht weitergeführt werden. Die abgelehnte Dissertation bleibt mit allen Gutachten und ggf. den Stellungnahmen gemäß§ 10 Abs. 7 bei den Prüfungsakten.
§ 12 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung kann nach Wahl des Promovenden als Disputation oder als Rigorosum abgelegt werden.
§ 12 a Disputation
( 6)
( 1) In der Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme und den
entsprechenden Forschungsstand des Promotionsfaches sowie angrenzende Gebiete anderer Fächer. Die zu promovierende Person reicht hierzu beim Vorsitzenden der Promotionskommission spätestens 10 Tage vor der Disputation schriftlich ihre Thesen ein. Diese werden den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Promotionsausschuẞ zugesandt. Zur Disputation werden auch die Gutachter/ innen schriftlich eingeladen, sofern sie nicht bereits Mitglieder der Prüfungskommission sind, sowie die Mitglieder des Promotionsausschusses. Fakultätsöffentlich wird durch entsprechende Aushänge eingeladen. -ibuiz
( 2) Die Disputation findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Dissertation statt. Sie wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission abgenommen und ist hochschulöffentlich mit Ausnahme der Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen. Der/ die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die wissenschaftliche Aussprache und beauftragt ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission, das Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Disputation anzufertigen.
( 3) Die Disputation dauert mindestens 60, höchstens 90 Minuten. Sie findet in der Regel in deutscher Sprache statt. Ausnahmen kann der Promotionsausschuẞ unter den Voraussetzungen des§ 9 Abs. 2 auf Antrag der zu promovierenden Person zulassen. Einleitend zur wissenschaftlichen Aussprache erläutert der Doktorand/ die Doktorandin in 15 Minuten die von ihm/ ihr für die Disputation schriftlich vorgelegten Thesen. In der anschlieBenden freien wissenschaftlichen Aussprache haben zunächst die Mitglieder der Prüfungskommission, sodann die Gutachter/ innen, sofern sie nicht bereits Mitglieder der Prüfungskommission sind, und die Mitglieder des Promotionsausschusses Fragerecht. Ein weiteres Fragerecht kann vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission promovierten Mitgliedern der Fakultät gewährt werden, wenn der Antrag vor Beginn der Disputation gestellt wurde.
( 4) Unmittelbar nach der Disputation berät die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Disputation und entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Die möglichen Bewertungen lauten:
summa cum laude= eine besonders herausragende Disputationsleistung;
magna cum laude= eine sehr gute Disputationsleistung; eine gute Disputationsleistung;
cum laude= rite=
non sufficit=
eine angemessene, disputationswürdige Leistung;
eine für eine Disputation nicht angemessene Leistung.
( 5) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden.
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