Heft 
(1998) 2
Seite
35
Einzelbild herunterladen

rite=

non sufficit=

eine angemessene, dissertations­würdige Leistung;

eine für eine Dissertation nicht angemessene Leistung.

( 4) Die Annahme und Bewertung der Dissertation ist der zu promovierenden Person vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuß zu benachrichtigen. Der Promotionsausschuß macht die Gutachten der zu promo­vierenden Person nach der Entscheidung über die An­nahme der Arbeit rechtzeitig vor Abgabe der Thesen (§ 12 a) zugänglich.

( 5) Beschließt die Prüfungskommission die vorläufige Rückgabe der Dissertation, so kann sie eine Entschei­dung über ihre Annahme oder Ablehnung von einer Überarbeitung durch den Verfasser/ die Verfasserin ab­hängig machen. Mit dem Beschluß über die vorläufige Rückgabe legt die Prüfungskommission die Frist fest, in der die Überarbeitung zu erfolgen hat. Der Beschluß über die vorläufige Rückgabe der Dissertation und seine Be­gründung sowie die festgesetzte Überarbeitungsfrist sind der zu promovierenden Person vom Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Wird die überarbeitete Dissertation dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission fristgerecht wieder eingereicht, so entscheidet die Prüfungskommission nach den Bestim­mungen dieses Paragraphen über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die gesetzte Über­arbeitungsfrist versäumt, so gilt die Dissertation als ab­gelehnt.

( 6) Eine Ablehnung der Dissertation und ihre Begrün­dung sind dem Promovenden/ der Promovendin vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission mitzu­teilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuß zu be­nachrichtigen. Gegen den ablehnenden Entscheid der Prüfungskommission kann beim Promotionsausschuẞ Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuß unter Hinzuziehung der Person, die die Arbeit betreut hat. Bei Ablehnung der Dissertation kann das eingeleitete Promotionsverfahren nicht weitergeführt werden. Die abgelehnte Dissertation bleibt mit allen Gutachten und ggf. den Stellungnahmen gemäß§ 10 Abs. 7 bei den Prüfungsakten.

§ 12 Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung kann nach Wahl des Promoven­den als Disputation oder als Rigorosum abgelegt werden.

§ 12 a Disputation

( 6)

( 1) In der Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungskommission verteidigt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme und den

entsprechenden Forschungsstand des Promotionsfaches sowie angrenzende Gebiete anderer Fächer. Die zu pro­movierende Person reicht hierzu beim Vorsitzenden der Promotionskommission spätestens 10 Tage vor der Dis­putation schriftlich ihre Thesen ein. Diese werden den Mitgliedern der Prüfungskommission und dem Promoti­onsausschuẞ zugesandt. Zur Disputation werden auch die Gutachter/ innen schriftlich eingeladen, sofern sie nicht bereits Mitglieder der Prüfungskommission sind, sowie die Mitglieder des Promotionsausschusses. Fakultätsöf­fentlich wird durch entsprechende Aushänge eingeladen. -ibuiz

( 2) Die Disputation findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Dissertation statt. Sie wird von den Mitgliedern der Prüfungskommission abgenom­men und ist hochschulöffentlich mit Ausnahme der Be­ratung der Prüfungskommission über die Bewertung der Prüfungsleistungen. Der/ die Vorsitzende der Prüfungs­kommission leitet die wissenschaftliche Aussprache und beauftragt ein weiteres Mitglied der Prüfungskommissi­on, das Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Disputation anzufertigen.

( 3) Die Disputation dauert mindestens 60, höchstens 90 Minuten. Sie findet in der Regel in deutscher Sprache statt. Ausnahmen kann der Promotionsausschuẞ unter den Voraussetzungen des§ 9 Abs. 2 auf Antrag der zu pro­movierenden Person zulassen. Einleitend zur wissen­schaftlichen Aussprache erläutert der Doktorand/ die Doktorandin in 15 Minuten die von ihm/ ihr für die Dis­putation schriftlich vorgelegten Thesen. In der anschlie­Benden freien wissenschaftlichen Aussprache haben zunächst die Mitglieder der Prüfungskommission, sodann die Gutachter/ innen, sofern sie nicht bereits Mitglieder der Prüfungskommission sind, und die Mitglieder des Promotionsausschusses Fragerecht. Ein weiteres Frage­recht kann vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungs­kommission promovierten Mitgliedern der Fakultät ge­währt werden, wenn der Antrag vor Beginn der Disputa­tion gestellt wurde.

( 4) Unmittelbar nach der Disputation berät die Prüfungs­kommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Dispu­tation und entscheidet mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Die möglichen Bewertungen lauten:

summa cum laude= eine besonders herausragende Dis­putationsleistung;

magna cum laude= eine sehr gute Disputationsleistung; eine gute Disputationsleistung;

cum laude= rite=

non sufficit=

eine angemessene, disputationswür­dige Leistung;

eine für eine Disputation nicht an­gemessene Leistung.

( 5) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, frühestens nach Ablauf von sechs Mona­ten und spätestens nach einem Jahr, wiederholt werden.

35