Heft 
(1998) 2
Seite
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( 4) Die Dissertation muß auf dem Titelblatt das Thema, den Namen des Verfassers/ der Verfasserin, die Angabe ,, eingereicht bei der Philosophischen Fakultät II der Uni­versität Potsdam" und das Jahr der Einreichung nennen.

§ 10

Begutachtung der Dissertation

( 1) Über die eingereichte Dissertation werden in der Regel zwei Gutachten erstattet. Sofern ein Mitglied der Fakultät, das eine Professur innehat oder habilitiert ist, die Dissertation betreut hat, soll dieses in der Regel das Erstgutachten erstatten. Sofern eine solche Betreuung nicht stattgefunden hat, steht der zu promovierenden Person das Recht des Vorschlags darüber zu, wer eines der Gutachten erstellen soll. Die Vorgeschlagenen müs­sen die Lehrbefugnis für das angestrebte Promotionsfach besitzen. Für die weiteren Gutachten bestellt die Prü­fungskommission vorrangig habilitierte Personen aus der Fachrichtung der vorgelegten Dissertation.

( 2) Die Gutachten werden gleichzeitig und unabhängig voneinander erstellt. Sie sind der Prüfungskommission innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung getrennt in schriftlicher Form zuzuleiten. Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe zur Überarbeitung in einer angege­benen Frist empfehlen. In jedem Gutachten kann eine Befürwortung der Annahme der Dissertation von Aufla­gen abhängig gemacht werden. Im Einzelfall kann ent­schieden werden, daß die Auflagen nicht vor der mündli­chen Prüfung erfüllt zu werden brauchen und daher keine aufschiebende Wirkung im Sinne von§ 11 Abs. 5 haben. Den Auflagen ist aber in jedem Falle vor der Veröffentli­chung nachzukommen( vgl.§ 14 Abs. 1). Die Gutachten sind vertraulich zu behandeln.

( 3) Soweit die Annahme der Dissertation vorgeschlagen wird, ist zugleich eine Bewertung abzugeben und zu begründen. Die Bewertungsbezeichnungen lauten:

summa cum laude= eine besonders herausragende Dis­sertationsleistung;

magna cum laude= eine sehr gute Dissertationsleistung; cum laude= eine gute Dissertationsleistung; rite= eine angemesseene, dissertations­würdige Leistung.

( 4) Wenn sich die Gutachten hinsichtlich der Annahme­oder Ablehnungsempfehlung unterscheiden, oder wenn die Benotungen um mehr als einen Notenwert differieren, muß die Prüfungskommission ein weiteres Gutachten ein­holen, das nach Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen vorliegen soll. In diesem zusätzlichen Gutachten sind die in den anderen Gutachten genannten Gründe zu würdigen und zu gewichten.

( 5) In Abweichung von Absatz 4 kann ein weiteres Gut­achten auch dann eingeholt werden, wenn von den beiden ersten Gutachten eines zu der Bewertung" summa cum

laude" und das andere zu der Bewertung" magna cum laude" kommt.

( 6) Wird bei der Erstellung eines Gutachtens die Frist ohne Angabe von Gründen um mehr als einen Monat überschritten, kann die Prüfungskommission auf Antrag der zu promovierenden Person ein anderes- evtl. aus­wärtiges Gutachten anstelle des bisherigen Gutachtens einholen. Betrifft dies das Erstgutachten, so tritt das Vor­schlagsrecht nach Absatz 1 erneut in Kraft.

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( 7) Die Dissertation und die Gutachten werden in der Vorlesungszeit zwei, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen zur Einsicht im Dekanat ausgelegt. Auf Antrag kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Zur Einsichtnahme berechtigt sind alle Personen, die zur Betreuung von Dissertationen berechtigt sind( vgl.§ 5 Abs. 4). Auf die Auslegung der Dissertation wird durch Aushang hingewiesen. Stellungnahmen zur Dissertation müssen während der Auslegungsfrist angekündigt und innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungs­frist an das vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommis­sion gerichtet werden. Sie sind zu den Promotionsunter­lagen zu nehmen.

§ 11

Entscheidung über die Dissertation

( 1) Eine Entscheidung über die Dissertation soll wäh­rend der Vorlesungszeit spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgen. Während der vorle­sungsfreien Zeit soll die Entscheidung innerhalb von acht Wochen getroffen werden.b

( 2) Über die Annahme oder vorläufige Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation entscheidet die Prüfungs­kommission auf der Grundlage der Gutachten und der abgegebenen Stellungnahmen( vgl.§ 10). Sie hat sich für eine Annahme zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Annahme plädiert und die Stellung­nahmen nach§ 10 Abs. 7 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den positiven Gutachten nennt. Sie hat sich für eine Ablehnung zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Ablehnung plädiert und die Stellungnahmen nach§ 10 Abs. 7 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den negativen Gutachten nennt.

( 3) Die Bewertung der Dissertation erfolgt durch die Prüfungskommission durch offenes Mehrheitsvotum auf der Grundlage der Gutachten und nach gründlicher Aus­sprache. Stimmenthaltungen sind ausgeschlossen. Bei Einstimmigkeit der Bewertung in den Gutachten ist die Kommission an das Votum der Gutachter gebu+ nden. Die Bewertungsbezeichnungen lauten:

summa cum laude= eine besonders herausragende Dis­sertationsleistung; magna cum laude= eine sehr gute Dissertationsleistung; cum laude= eine gute Dissertationsleistung;

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