Heft 
(1998) 2
Seite
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( 6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann auch eine fertiggestellte Dissertation in einem Promotionsfach der Philosophischen Fakultät II dem Promotionsausschuẞ vorgelegt werden. Es gelten dann die Regelungen des § 6.

Prüfungskommission unter Berücksichtigung von§ 3 Abs. 2 und§ 10 Abs. 1;

3. eine Erklärung, ob der Anwesenheit von Zuhörern bei der mündlichen Prüfung zugestimmt wird.

§ 6

Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens

( 1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zum Dr. phil. ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu richten.

( 2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen:

1. eine Erklärung, für welches Fach die Promotion ange­strebt wird;

2. ein in deutscher Sprache verfaßter Lebenslauf, der insbesondere den Studienverlauf darlegt;

3. die Nachweise über die in§ 4 geforderten Vorausset­zungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, sofern keine Annahme als Doktorand/ Doktorandin vorausgegangen ist. Andernfalls ist auf die erfolgte Annahme hinzuweisen;

4. eine Erklärung, daß die die Promotion beantragende Person noch an keiner anderen Fakultät oder anderen Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet hat; 5. die Dissertation in maschinenschriftlicher Mutterko­pie sowie drei gebundene oder geheftete Kopien; 6. eine max. 10 Seiten umfassende Zusammenfassung der Dissertation mit ihrer Fragestellung und wesentli­brechen Ergebnissen; bis

7. eine Erklärung, daß die Arbeit selbständig und ohne unzulässige Hilfe Dritter verfaßt wurde und bei der Abfassung nur die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel benutzt sowie alle wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden;

8. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon ei­ner anderen Fakultät einer wissenschaftlichen Hoch­schule vorgelegen hat;

9. eine Erklärung, ob die mündliche Prüfung in Form einer Disputation oder eines Rigorosums ablegt wer­den soll. Im Falle des Rigorosums sind das Hauptfach und die zwei Nebenfächer bzw. die zwei Hauptfächer ( vgl.§ 12 b) für die mündliche Prüfung zu benennen; 10. eine Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester bzw. ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn seit der Exmatrikulation mehr als drei Monate verflossen sind;

11. ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Schriften.

( 3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens können beigefügt werden:

1. eine Erklärung, wer die Dissertation betreut hat; 2. Vorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung der

§ 7

Eröffnung des Promotionsverfahrens

( 1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens ent­scheidet der Promotionsausschuß mit einfacher Mehrheit seiner gemäß§ 2 Abs. 3 stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von 6 Wochen. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet das vorsitzende Mitglied.

( 2) Lehnt der Promotionsausschuß die Eröffnung des Promotionsverfahrens ab, so hat das vorsitzende Mitglied dies der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe verbunden mit einer Rechtsbe­helfsbelehrung mitzuteilen. Der Promotionsausschuẞ kann den Antrag nur ablehnen, wenn

1. mindestens eine der Voraussetzungen nach§ 4 nicht vorliegt;

2. die Dissertation in der vorgelegten oder einer davon nicht wesentlich verschiedenen Fassung bereits einer anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegen hat und dort nicht angenommen worden ist.

( 3) Gegen eine Ablehnung der Eröffnung des Promoti­onsverfahrens kann innerhalb eines Monats schriftlich beim Promotionsausschuẞ Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotions­ausschuß.

§ 8

Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren

Die antragstellende Person hat bis zum Eingang des zu­erst vorliegenden Gutachtens das Recht zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt nicht als Promotionsverfahren.

§ 9 Dissertation

( 1) Die Dissertation muß ein Thema aus den Promoti­onsfächern der Fakultät( s. Anhang) behandeln. Sie muß einen selbständig erarbeiteten und angemessen formu­lierten Beitrag zur Forschung darstellen.

( 2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuẞ. Fremdsprachen sollten zugelassen werden, wenn sie in der internationalen Literatur des Faches üblich sind und die Begutachtung in der Fakultät gesichert ist.

( 3) Die Dissertation soll als Ganzes noch nicht veröffentlicht sein.

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