Wochen, während der vorlesungsfreien Zeit innerhalb von 6 Wochen in Funktion.
( 5) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
1. die Bestimmung der Personen, die Gutachten zur Beurteilung der Dissertation erstatten( vgl.§ 10 Abs. 1);
2. die Entscheidung über die Annahme der Dissertation auf der Grundlage der Gutachten;
3. die Beurteilung der Dissertation( auf der Grundlage der Gutachten) und der mündlichen Prüfung sowie die Festlegung des Gesamturteils.
( 6) Die Prüfungskommission tagt nichtöffentlich.
erbringende ergänzende Studien- und/ oder Prüfungsleistungen und Äquivalente während der Promotionszeit entscheidet der Promotionsausschuß auf der Grundlage der Vorschläge des jeweils zuständigen Faches. Eine frühzeitige Meldung der Promotionsabsicht beim Promotionsausschuß zur Planung etwaiger Zusatzstudien ist daher empfehlenswert.
( 3) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit Fachvertretern. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bidlungswesen/ Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der BRD( Bonn) zu konsultie
ren.
§ 4
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
1.( a) ein einschlägiges wissenschaftliches Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern im Promotionsfach mit abschließender akademischer Prüfung( Magister, Diplom) bzw. einem entsprechendem berufsqualifizierenden Abschluß( z.B. Staatsexamen). Eine Promotion in Fachdidaktik setzt Studien in der Fachdisziplin, der Erziehungswissenschaft und der Fachdidaktik voraus. oder
( b) ein einschlägiges wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern mit abschließender akademischer Prüfung bzw. entsprechendem berufsqualifizierenden Abschluß sowie daran anschließenden angemessenen, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach. Es kann sich im Promotionsfach Erziehungswissenschaft auch aus dem erziehungswissenschaftlichen Anteil des Lehramtsstudienganges und einem Ergänzungsstudium in Erziehungswissenschaft zusammen
setzen.
( c) Befähigte Absolventen/ innen eines geeigneten einschlägigen Fachhochschulstudiengangs können unmittelbar oder nach Absolvierung von zusätzlichen Teilen des Studienganges im Promotionsfach an einer Universität zur Promotion an der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam zugelassen werden,
2. für Ausländer/ innen darüber hinaus eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift;
( 2) Vergleichsmaßstab für wissenschaftliches Niveau und inhaltliche Breite ist im Falle von Absatz 1 Nr. 1b) und 1c) ein Magisterstudium( Hauptfach) bzw.( im Falle der Psychologie) Diplomstudium im Promotionsfach. Über die Anrechnung von bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen und Äquivalenten sowie über noch zu
§ 5
Annahme als Doktorand/ Doktorandin
( 1) Der Antrag auf Annahme als Doktorand/ Doktorandin ist schriftlich an das vorsitzende Mitglied des Promotionsausschusses zu richten. Durch die Annahme gewährleistet der Promotionsausschuß die spätere Begutachtung der Arbeit.
( 2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorand/ Doktorandin ist der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 4.
( 3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Voraussetzungen gemäß§ 4; 2. die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation mit einer kurzen Beschreibung des Arbeitszieles oder der Antrag auf Zuteilung eines Dissertationsthemas;
3. der Name und die schriftliche Zusage einer zur Betreuung berechtigten Person, daß sie die Betreuung übernimmt, oder der Antrag auf Beiordnung einer betreuenden Person. Deren Einverständnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Promotionsausschusses eingeholt. Ist die vorgesehene Person zur Betreuung nicht bereit, kann das Einverständnis einer anderen zur Betreuung berechtigten Person eingeholt werden.
( 4) Zur Betreuung berechtigt sind Mitglieder der Fakultät, die eine Professur, Honorarprofessur, außerplanmäBige Professur, Hochschuldozentur oder Privatdozentur innehaben oder sich im Ruhestand befindende professorierte Mitglieder der Fakultät sind.
( 5) Die Annahme als Doktorand/ Doktorandin erfolgt schriftlich durch den Promotionsausschuß; eine Ablehnung des Antrags bedarf einer Begründung. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn die Fakultät für das Thema zuständig ist, der Bewerber/ die Bewerberin die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und eine Person zur Betreuung der Arbeit gewonnen werden kann.
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