Heft 
(1998) 2
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Promotionsordnung

der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam

Vom 20. November 1997

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Aufgrund der§§ 3 Abs. 4 und 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg( Bran­denburgisches Hochschulgesetz BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBL. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät II erlassen:

Inhaltsverzeichnis

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Promotionsausschuẞ Prüfungskommission

§ 1

Promotionsrecht

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

1

Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion Annnahme als Doktorand/ Doktorandin Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens Eröffnung des Promotionsverfahrens Zurücknahme des Promotionsantrages und Rück­tritt vom Promotionsverfahren Dissertation

§ 10 Begutachtung der Dissertation

Entscheidung über die Dissertation

Mündliche Prüfung

Ermittlung der Promotionsleistung und Bekannt­gabe des Prüfungsergebnisses

Veröffentlichung der Dissertation

§ 11

§ 12

§ 13

§ 14

§ 15

Publikationsformen

§ 16

Ablieferungspflicht

§ 17

Vollzug der Promotion

§ 18

senschaftlichen oder geistig- schöpferischen Leistungen in den Fachgebieten, für die die Fakultät zuständig ist, ver­leihen( s.§ 20). Verdienste, die allein auf einer außer­fachlichen Förderung der Wissenschaften beruhen, kön­nen nicht durch eine Ehrenpromotion gewürdigt werden.

( 3) Die Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät II sind im Anhang aufgeführt.

§ 2 Promotionsausschuẞ

( 1) Der Promotionsausschuß ist für die Prüfung der Vor­aussetzungen zum Promotionsstudium sowie für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständig. Er berät und unterstützt die Fakultät in allgemeinen Fragen des Promotionsstudiums.

( 2) Der Promotionsausschuß wird vom Fakultätsrat ge­wählt. Dem Promotionsausschuß gehören vier Mitglieder der Gruppe der Professoren und ein promovierter Ober­assistent, Oberingenieur, Privatdozent, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter oder eine promovierte Oberassistentin, Oberingenieurin, Privatdozentin, wissen­schaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder eine Lehrkraft für besondere Aufgaben an. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt.

( 3) Der Promotionsausschuß überträgt einem Mitglied den Vorsitz. Dieses Mitglied muß eine Professur inneha­ben. Die Amtszeit der Mitglieder des Promotionsaus­schusses beträgt zwei Jahre.

1

Ungültigkeit der Promotion

§ 19 Entziehung des Doktorgrades

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20

Ehrenpromotion

§ 1 Promotionsrecht

( 1) Die Philosophische Fakultät II der Universität Pots­dam verleiht aufgrund einer Dissertation und einer be­standenen mündlichen Prüfung den Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie( Dr. phil.). Durch die Promotion wird über den ordentlichen Hochschulab­schluß hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifi­kation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen.

( 2) Die Fakultät kann den Grad eines Doktors oder einer Doktorin der Philosophie ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) aufgrund von hervorragenden und eigenständigen wis­

Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 26. Januar 1998

§ 3 Prüfungskommission

( 1) Der Promotionsausschuß bestimmt für jedes Promoti­onsverfahren eine Prüfungskommission und überträgt einem Mitglied der Kommission den Vorsitz. Dieses Mitglied muß eine Professur in der Philosophischen Fakultät II innehaben.

( 2) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen eines dem akademischen Mittel­bau entstammt und promoviert sein muß. Die übrigen Mitglieder haben eine Professur inne. In höchstens einem Falle kann anstelle eines professoralen Mitglieds auch ein habilitiertes Mitglied der Fakultät benannt werden. Min­destens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vorschlag der Person, die die Promotion beantragt, be­nannt werden, sofern ein solcher Vorschlag vorliegt( vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 3 und§ 10 Abs. 1).

( 3) Der Promotionsausschuß kann Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Potsdam sowie anderer wis­senschaftlicher Hochschulen zu Mitgliedern der Prü­fungskommission ernennen.

( 4) Die Prüfungskommission tritt nach Antragstellung gemäß§ 6 während des Semesters innerhalb von drei

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