Heft 
(1998) 3
Seite
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( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademi­schen Graden bleiben unberührt.

§ 28

Geltungsbereich/ Inkrafttreten

( 1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studieren­den, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ord­nung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder nach dieser Ordnung ablegen

wollen.

( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

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