( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademischen Graden bleiben unberührt.
§ 28
Geltungsbereich/ Inkrafttreten
( 1) Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) an der Universität Potsdam immatrikuliert werden. Die Studierenden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und Diplomprüfung nach den bisherigen vorläufigen Prüfungsbestimmungen oder nach dieser Ordnung ablegen
wollen.
( 2) Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
62