Heft 
(1998) 3
Seite
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Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in einer anderen Sprache zulassen. Ist die Arbeit in einer Fremdsprache verfaßt, muß sie als Anhang eine kurze Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.

( 6) Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Ver­zeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat die/ der Kandidatin/ Kandidat zu versichern, daß sie/ er sie selbstständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 7) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern bewertet. Die/ der Prüferin/ Prüfer, die/ der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 14. Die/ der zweite Gutachterin/ Gutachter wird vom Prüfungs­ausschuß bestellt. Bei voneinander abweichender Benotung der beiden Gutachterinnen/ Gutachter entscheidet innerhalb von zwei Wochen der Prüfungsausschuß nach Anhörung beider Gutachterinnen/ Gutachter abschließend, wobei das studentische Mitglied nur über eine beratende Stimme verfügt.

§ 25

Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Wird eine Teilprüfungsleistung nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, innerhalb eines Jahres zweimal wiederholt werden. Mit mindestens" ausrei­chend" bewertete Prüfungsteile werden bei der Wiederho­lung anerkannt. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.

( 2) Eine nicht ausreichende Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt werden. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit. Eine Rück­gabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 26

Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsver­fahrens wird der/ dem Kandidatin/ Kandidaten auf Antrag Einsicht in ihre/ seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfung und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

§ 24

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweiligen Prüferin/ Prüfer mit einer Note gemäß§ 12 bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat aller Prüfungsanteile und der Diplomarbeit mindestens" ausrei­chend" lautet.

( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten, der Fallbearbeitung und der Note der Diplom­arbeit die Gesamtnote gebildet. Bei der Ermittlung der Gesamtnote wird die Diplomarbeit zweifach gewichtet.

( 3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5=

sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht ausreichend.

( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Auszeichnung" vergeben.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 27 Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat die/ der Kandidatin/ Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuẞ in Einvernehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichti­gen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die/ der Kandidatin/ Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die/ der Kandidatin/ Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg in Einvernehmen mit dem zuständigen Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

( 3) Der/ dem Kandidatin/ Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für" nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

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