Heft 
(1998) 3
Seite
42
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I. Rechts- und

Verwaltungsvorschriften

Studienordnung für die Lehramtsstudiengänge im Fach Chemie an der Universität Potsdam

Vom 4. Juli 1996

Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hoch­schulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1992 ( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der Mathematisch­Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 4. Juli 1996 die folgende Studienordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Inhalt und Ziel des Studiums

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Aufbau des Studiums

§ 4 Studien- und Lehrformen

§ 5 § 6

Zeitliche Gliederung des Studiums Studieninhalte des Grundstudiums

§ 7 Studieninhalte des Hauptstudiums

§ 8 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums § 9 Inkrafttreten

Vorlage eines Zeugnisses über die Hochschulreife oder über einen gleichwertigen Abschluß.

§ 3

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Aufbau des Studiums

( 1) Das Studium gliedert sich für alle Studiengänge in das viersemestrige Grundstudium, das mit einer Zwischenprü­fung abschließt, und das danach anschließende Hauptstudi­um. Der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums ist Voraussetzung für den Beginn des Hauptstudiums.

( 2) Im Grundstudium werden Grundlagen der Anorgani­schen, Organischen und Physikalischen Chemie gelegt und dafür notwendige Kenntnisse in Mathematik und Physik erworben. Ein Schwerpunkt des Grundstudiums liegt in der Ausbildung experimenteller Fertigkeiten der Studierenden, die Voraussetzung für die Gestaltung von experimentellem Chemieunterricht sind.

( 3) Das Hauptstudium umfaßt die obligatorische und wahlobligatorische Ausbildung in der Didaktik der Chemie und dient der weiteren Vertiefung der Ausbildung in Anorganischer, Organischer und Physikalischer Chemie. Je nach angestrebtem Lehramt dauert das Hauptstudium zwei bis vier Semester. Die Lehramtspezifik drückt sich in speziellen Lehrveranstaltungen der Fachdidaktik, in unter­crschiedlichen Festlegungen zu obligatorischen Lehrveran­staltungen und der Möglichkeit aus, wahlobligatorische Lehrveranstaltungen individuell wählen zu können.

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§ 1

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Inhalt und Ziel des Studiums

( 1) Auf der Grundlage der Ordnung der Ersten Staatsprü­fungen für Lehrämter an Schulen( Lehramtsprüfungsord­nung LPO) des Landes Brandenburg vom 14. Juni 1994 sowie der Zwischenprüfungsordnung für die Lehramtsstu­diengänge an der Universität Potsdam( ZwPO) vom 05. Mai 1994 wird die folgende Studienordnung für das Fach Chemie erlassen. Sie ist gültig für die Lehrämter Sekundar­stufe II/ Sekundarstufe I( stufenübergreifend), Sekundarstu­fe II, Sekundarstufe I und Sekundarstufe I/ Primarstufe( stu­fenübergreifend).

( 2) Im Studium sollen die Studierenden befähigt werden, in den Klassenstufen des von ihnen gewählten Lehramtes einen lebensnahen und wissenschaftlich fundierten Chemie­unterricht zu gestalten. Dazu eignen sich die Studierenden notwendiges chemisches Fachwissen, fachspezifische Methoden der Wissensvermittlung und für Chemielehrer unverzichtbare experimentelle Fertigkeiten an. Die Studie­renden erlangen Wissen und die Fähigkeiten, Zusammen­hänge zwischen Natur- Chemie- chemischer Industrie- Umwelt zu erkennen, zu werten und in der Schule zu vermitteln.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die

§ 4

Studien- und Lehrformen

Das Studium setzt die Teilnahme und aktive Mitarbeit an verschiedenen Lehrformen sowie ihre Vor- und Nachbe­reitung voraus. Lehrformen sind:

- Vorlesungen( V),

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sie dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge und der Systematisierung theoretischen Wissens. In ihnen werden abgegrenzte Stoffgebiete unter Heranziehung neuer Forschungsergebnisse in übersichtlicher Form dargestellt.

- Seminare( S),

sie dienen der Vertiefung ausgewählter Themenkomplexe. Die Studierenden werden durch Referate und Diskussionen in den Ablauf einbezogen.

- Übungen( Ü),

sie sind begleitende Veranstaltungen, in denen vor allem Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden. Die selbständige Lösung von Übungsaufgaben zum Vorle­sungsstoff und die Diskussion der Lösungen stehen in ihrem Mittelpunkt.

- Praktika( P),

sie dienen dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Beherrschung fachspezifischer Arbeitsmethoden und vor allem für das Experimentieren im Chemieunterricht.

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