2. den drei Fachprüfungen gemäß Absatz 4 und
3. einer schriftlichen Fallbearbeitung in einem der beiden Schwerpunktfächer.
( 4) Die Prüfungen finden statt:
in den Schwerpunktfächern
1. Neurolinguistik,
2. Psycholinguistik,
sowie in einem der folgenden sprachwissenschaftlichen Wahlpflichtfächern
1. Allgemeine und theoretische Linguistik, 2. Computerlinguistik.
( 5) Die Prüfungen bestehen aus jeweils einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten, die einer Klausur 120 Minuten.
( 6) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten konzentriert werden, in denen das Verständnis der/ des Kandidatin/ Kandidaten für die größeren Zusammenhänge geprüft werden kann. Die/ der Kandidatin/ Kandidat kann dazu Vorschläge unterbreiten. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind soweit wie möglich konkret zu beschreiben, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.
( 7) Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Ablieferung( Bearbeitungszeit) beträgt sechs Monate.
§ 21
Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Im Rahmen der Diplomprüfung wird unterschieden zwischen der Zulassung zur Diplomarbeit und der Zulassung zu den Fachprüfungen.
in
( 3) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind, neben den in der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam geforderten, folgende Nachweise beizufügen:
1. ein Nachweis über das erfolgreiche Bestehen der Diplom- Vorprüfung im Studiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder einer gemäß§ 6 dieser Ordnung als gleichwertig anerkannten Prüfungsleistung,
2. ein Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren der in der Studienordnung näher spezifizierten Anforderungen an eine sechsmonatige berufspraktische Tätigkeit( vgl. § 14 der Studienordnung des Diplomstudienganges Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik).
( 4) Der Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
Leistungs- und Teilnahmenachweise, wie sie der§ 13 der Studienordnung des Diplomstudienganges Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) regelt und der Nachweis darüber, daß die Diplomarbeit mit mindestens" ausreichend"( 4) bewertet wurde.
§ 22 Freiversuch
Wenn die Meldung zur Diplomprüfung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgt, können die Studierenden von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch machen. Danach gelten Prüfungen, die beim ersten Mal nicht bestanden werden, als nicht unternommen. Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Prüfungen können zur Notenverbesserung beim darauffolgenden Prüfungste. min wiederholt werden. Dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis. Von der Freiversuchsregelung kann nur Gebrauch machen, wer die Diplomprüfung als Blockprüfung ablegt.
§ 23 Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die/ der Kandidatin/ Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus ihrem/ seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
( 2) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Vorsitzende/ Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkundig gemacht. Die Bearbeitungszeit für das Thema der Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Das Thema der Diplomarbeit und der sich daraus ergebende notwendige Untersuchungsaufwand soll innerhalb der festgelegten Frist von sechs Monaten zu bewältigen sein. Die Frist beginnt mit dem Tage der Übergabe des Themas der Diplomarbeit durch das Prüfungsamt. Die Arbeit gilt mit der Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität vor Ablauf der sechsmonatigen Bearbeitungszeit als fristgerecht beendet.
( 3) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
( 4) Versäumt die/ der Kandidatin/ Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend" ( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumen der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreuerin/ Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschreibung, gewähren.
( 5) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag der/ des Kandidatin/ Kandidaten und nach Anhörung der/ des
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