kann der Prüfungsausschuß die/ den Kandidatin/ Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuẞ nach Anhörung der/ des Kandidatin/ Kandidaten. 2b Bed:
( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der/ dem Kandidatin/ Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 16 Ziel, Umfang und Formen der DiplomVorprüfung
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidatinnen/ Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
( 2) Die Prüfungen sind so zu organisieren, daß die DiplomVorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein kann.
( 3) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus je einer Klausur und je einer mündlichen Prüfung in folgenden Fächern: 1. Grundlagen der allgemeinen Sprachwissenschaft, 2. Psycholinguistik,
3. Neurolinguistik.
( 4) In der einen Klausur und mündlichen Prüfung sind Themen aus dem Bereich der" Grundlagen der allgemeinen Sprachwissenschaft", in den beiden anderen Klausuren und mündlichen Prüfungen Themen aus den Wahlpflichtbereichen Psycho- und Neurolinguistik zu stellen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten, die einer Klausur
120 Minuten.
( 5) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuẞ festgesetzt und in dem dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.
§ 17 Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die in§ 18 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam und die in§ 11 der Studienordnung für den Diplom Studiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) geforderten Nachweise beizufügen.
( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen bis spätestens zum veröffentlichten letztmöglichen Termin für die Anmeldung zur DiplomVorprüfung einzureichen.
§ 18 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote
( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweiligen Prüferin/ Prüfer mit einer Note gemäß§ 12 bewertet.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Teilprüfungsleistung mindestens" ausreichend" lautet. Die Ermittlung der Fachnote und der Gesamtnote richtet sich nach§ 12 Abs. 2.
§ 19
Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
( 1) Eine Teilprüfungsleistung, die nicht mindestens mit " ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.
( 2) Die von einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mit" nicht ausreichend" bewerteten Fachprüfungen werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten im Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) an der Universität Potsdam angerechnet. Mit mindestens" ausreichend" bewertete Prüfungsteile werden bei der Wiederholung anerkannt.
( 3) Die Wiederholungsprüfung ist im Regelfall im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen.
( 4) Wird die zweite Wiederholungsprüfung einer Teilprüfungsleistung nicht bestanden, so gilt die gesamte Prüfung endgültig als nicht bestanden.
Teil 3 Diplomprüfung
§ 20
Ziel, Durchführung und Formen der Diplomprüfung
( 1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die/ der Kandidatin/ Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge ihres/ seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
( 2) Die Prüfungen sind so zu organisieren, daß die Diplomprüfung bis zum Ende des neunten Studiensemesters abgeschlossen sein kann.
( 3) Die Diplomprüfung besteht aus: 1. der Diplomarbeit,
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