Heft 
(1998) 3
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kann der Prüfungsausschuß die/ den Kandidatin/ Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus­schließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuẞ nach Anhörung der/ des Kandidatin/ Kandidaten. 2b Bed:

( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der/ dem Kandidatin/ Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 16 Ziel, Umfang und Formen der Diplom­Vorprüfung

( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidatin­nen/ Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstu­diums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltli­chen Grundlagen ihres Faches, ein methodisches Instru­mentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

( 2) Die Prüfungen sind so zu organisieren, daß die Diplom­Vorprüfung bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein kann.

( 3) Die Diplom- Vorprüfung besteht aus je einer Klausur und je einer mündlichen Prüfung in folgenden Fächern: 1. Grundlagen der allgemeinen Sprachwissenschaft, 2. Psycholinguistik,

3. Neurolinguistik.

( 4) In der einen Klausur und mündlichen Prüfung sind Themen aus dem Bereich der" Grundlagen der allgemeinen Sprachwissenschaft", in den beiden anderen Klausuren und mündlichen Prüfungen Themen aus den Wahlpflichtberei­chen Psycho- und Neurolinguistik zu stellen. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 30 Minuten, die einer Klausur

120 Minuten.

( 5) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuẞ festgesetzt und in dem dem Prüfungszei­traum vorangehenden Semester zusammen mit den Melde­terminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

§ 17 Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die in§ 18 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung für die Diplomstudiengänge der Universität Potsdam und die in§ 11 der Studienord­nung für den Diplom Studiengang Allgemeine Sprachwis­senschaft( Patholinguistik) geforderten Nachweise bei­zufügen.

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen bis spätestens zum veröffentlichten letztmöglichen Termin für die Anmeldung zur Diplom­Vorprüfung einzureichen.

§ 18 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweiligen Prüferin/ Prüfer mit einer Note gemäß§ 12 bewertet.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Teilprüfungsleistung mindestens" ausrei­chend" lautet. Die Ermittlung der Fachnote und der Ge­samtnote richtet sich nach§ 12 Abs. 2.

§ 19

Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Eine Teilprüfungsleistung, die nicht mindestens mit " ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung ist nicht zulässig.

( 2) Die von einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmenge­setzes mit" nicht ausreichend" bewerteten Fachprüfungen werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten im Dip­lomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholin­guistik) an der Universität Potsdam angerechnet. Mit mindestens" ausreichend" bewertete Prüfungsteile werden bei der Wiederholung anerkannt.

( 3) Die Wiederholungsprüfung ist im Regelfall im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abzulegen.

( 4) Wird die zweite Wiederholungsprüfung einer Teil­prüfungsleistung nicht bestanden, so gilt die gesamte Prüfung endgültig als nicht bestanden.

Teil 3 Diplomprüfung

§ 20

Ziel, Durchführung und Formen der Diplom­prüfung

( 1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die/ der Kandidatin/ Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge ihres/ seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.

( 2) Die Prüfungen sind so zu organisieren, daß die Diplom­prüfung bis zum Ende des neunten Studiensemesters abgeschlossen sein kann.

( 3) Die Diplomprüfung besteht aus: 1. der Diplomarbeit,

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