Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1= sehr gut( eine hervorragende Leistung)
2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5 nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt). Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3,4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2) Die Fachnoten werden aus dem arithmetischen Mittel ihrer Einzelnoten nach folgender Einteilung gebildet: bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend. bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht ausreichend.
( 3) Bei der Berechnung der Fachnoten aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
§ 13
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidatinnen/ Kandidaten unverzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden der/ dem Kandidatin/ Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
§ 14 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der DiplomVorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, sowie im Falle des§ 11 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag der/ des Kandidatin/ Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.
( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und von der/ vom Vorsitzenden
des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades" Diplom- Sprachwissenschaftlerin/- Sprachwissenschaftler( Patholinguistik)" unter Ausweisung des Gesamturteils ausgestellt. Die Urkunde wird von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der/ vom Dekanin/ Dekan der zuständigen Fakultät unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades" DiplomSprachwissenschaftlerin/-Sprachwissenschaftler( Patholin
guistik)" erworben.
( 6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Anerkennungsprüfungen wird auf Antrag der/ des Kandidatin/ Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die von der/ vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet wird.
§ 15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die/ der Kandidatin/ Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der/ dem Prüferin/ Prüfer und der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/ des Kandidatin/ Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuẞ kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
( 3) Die Kandidatinnen/ Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
( 4) Versucht die/ der Kandidatin/ Kandidat, das Ergebnis ihrer/ seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Eine/ ein Kandidatin/ Kandidat, die/ der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit " nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen
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