Heft 
(1998) 3
Seite
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§ 8

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 23), die Klausurarbeiten(§ 9) und die mündlichen Prüfungen (§ 10). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice­Verfahren sind ausgeschlossen.

( 2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.

( 3) Macht eine/ ein Kandidatin/ Kandidat durch ein ärztli­ches Zeugnis glaubhaft, daß sie/ er wegen länger anhalten­der oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgese­henen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuẞ gestat­ten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistun­

gen.

§ 9

Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet die/ der vom Prüfungsausschuß benannte Prüferin/ Prüfer, die/ der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern zu bewerten.

( 2) Klausuren sind Fragen- oder Fallklausuren.

( 3) Fragenklausuren dienen dem Nachweis von Kenntnissen und von fachspezifischen Fertigkeiten. Die Fragenklau­suren können als Aufgabensammlung ohne Wahl­möglichkeiten oder als Themenstellung mit bis zu drei Wahlmöglichkeiten konzipiert werden.

( 4) In den Fallklausuren soll die/ der Kandidatin/ Kandidat nachweisen, daß sie/ er in begrenzter Zeit ein Problem mit den gängigen Methoden seines Faches erkennt und Wege zu einer Lösung finden kann. Der/ dem Kandidatin/ Kandi­daten können Themen zur Auswahl gegeben werden.

( 5) Bei nicht bestandener Klausur kann im gegenseitigen Einvernehmen die Wiederholung als mündliche Prüfung durchgeführt werden.

( 6) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben.

Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob die/ der Kandidatin/ Kandidat über ein an­wendungsbreites Grundlagenwissen verfügt.

( 2) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/ Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einer/ einem Prüferin/ Prüfer mit einer/ einem Beisitzerin/ Beisitzer als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung mit höchstens vier Kandidatinnen/ Kandidaten abgelegt. Hierbei wird jede/ jeder Kandidatin/ Kandidat in einem Stoffgebiet grundsätzlich nur von einer/ einem Prüferin/ Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß§ 12 hört die/ der Prüferin/ Prüfer die anderen an einer Prüfung mitwirkenden Prüferinnen/ Prüfer an.

( 3) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der einzelnen Prüfungen ist der/ dem Kandi­datin/ Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

( 4) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und die/ der Kandidatin/ Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen/ Kandidaten.

( 5) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, daß die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorlieg­enden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforder­lich. Die Gründe, die zur Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt.

§ 11

Zusatzprüfungen

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom­Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die besonderen Prüfungsbestimmungen des jeweiligen Faches vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestim­mungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Er­gebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag der/ des Kandidatin/ Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berück­sichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muß spätestens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.

§ 10 Mündliche Prüfungen

( 1) In der mündlichen Prüfung soll die/ der Kandidatin/ Kandidat nachweisen, daß sie/ er die Zusammenhänge des jeweiligen Prüfungsfaches erkennt und spezielle Fragestel­lungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/ Prüfern festgesetzt. Für die

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