Heft 
(1998) 3
Seite
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Prüfern der Hinzuziehung einer/ eines Beisitzerin/ Bei­sitzers. Die Beisitzerinnen/ Beisitzer werden von den Prüferinnen/ Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Die/ der Beisitzerin/ Beisitzer hat keine Entscheidungsbe­fugnis.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüferinnen/ Prüfer werden vom Prüfungsausschuß über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte eine/ ein Prüferin/ Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Terminverschie­bungen abnehmen können, kann der Prüfungsausschuẞ eine/ einen andere/ anderen Prüferin/ Prüfer benennen.

( 5) Für die Prüferinnen/ Prüfer und Beisitzerinnen/ Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entsprechend.

§ 6

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs­und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun­gen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmenge­setzes in demselben Studiengang werden ohne Gleichwer­tigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom­Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Auflage, diese Prüfungs­leistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistun­gen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anfor­derungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe­trachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuß eine Anerkennungsprüfung ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien­leistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebildeten Äquivalenzverein­barungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul­partnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt,

sind die Noten soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsord­nung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" be­standen" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entspre­chenden Vermerk gekennzeichnet.

( 6) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden vom Prüfungsausschuẞ anerkannt.

( 7) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerken­nung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

( 8) Die Anerkennung dient allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Anerkennungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder" nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durch­zuführen.

( 9) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studien­ortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungs­ausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung der/ des Kandidatin/ Kandidaten mit den Absolventinnen/ Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.

( 10) Die Meldung zu Anerkennungs- und Ausgleichs­prüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Anerkennungsprüfungen können mit Ge­nehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt wer­den.

§ 7

Prüfungsanspruch

( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetz­ten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachge­wiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist die/ der Kandiatin/ Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungs­ausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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