Heft 
(1998) 3
Seite
55
Einzelbild herunterladen

Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Zweck der Prüfung

Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik).

§ 2

Diplomgrad

Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Universität Potsdam durch die zuständige Fakultät den akademischen Grad" Diplom- Sprachwissenschaftlerin/ -Sprachwissenschaftler( Patholinguistik)".

§ 3

Gliederung des Studiums und Studiendauer

( 1) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester, ein­schließlich des Prüfungssemesters. Während des Hauptstu­diums soll ein sechsmonatiges Berufspraktikum absolviert werden, das zusammenhängend oder auf bis zu drei Teil­praktika zeitlich verteilt durchgeführt werden kann. Die Studienordnung bestimmt die zeitliche Einordnung der berufspraktischen Tätigkeit in den Studiengang.

( 2) Das Studium gliedert sich in

1. das viersemestrige Grundstudium, das mit der Diplom­Vorprüfung abschließt,

2. das Hauptstudium, das fünf Semester einschließlich des Prüfungssemesters beträgt, und das mit der Diplom­prüfung abschließt.

§ 4

Prüfungsausschuẞ

( 1) Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II bestellt einen Prüfungsausschuß, der aus fünf Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht und sich wie folgt zusammen­

setzt:

mindestens drei Mitglieder der Gruppe der Professoren, ein Mitglied der Gruppe der wissenschaftlicher Mitar­beiter,

ein Studierender, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat.

( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus. bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der zuständige Fakultätsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuß bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren eine/ einen Vorsitzende/ Vorsitzenden und seine/ ihre Stellvertre­terin/ Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher

Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder ihr/ sein Stellvertre­terin/ Stellvertreter, anwesend sind. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuẞ kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuẞ achtet darauf, daß die Bestim­mungen dieser Ordnung eingehalten werden und entschei­det in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der zuständigen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studien­ordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtno­ten offen. Der Prüfungsausschuẞß ist insbesondere zuständig für

1. die Organisation der Prüfungen,

2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, 3. die Entscheidung über die Aufnahme des Hauptstudi­ums vor Abschluß des Grundstudiums,

4. die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüferinnen/ Prüfer,

5. die Gewährung eines Nachteilausgleiches für behinderte Studierende,

6. die Anerkennung von berufspraktischen Tätigkeiten.

( 5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständig­keiten auf die/ den Vorsitzende/ Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuẞ zur Entscheidung vorgelegt.

( 6) Die/ der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/ Stellvertreter sind zur Amtsverschwie­genheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzende/ Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuß bestellt nach Maßgabe der Regelungen des BbgHG- jeweils für ein akademisches Jahr die Prüferinnen/ Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsberechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungsberech­tigte für ein Fach, hat die/ der Kandidatin/ Kandidat die Möglichkeit, unter diesen einen als Prüferin/ Prüfer vor­zuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuẞ.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es- außer bei Kollegialprüfungen mit mindestens zwei Prüferinnen/

55