Heft 
(1998) 3
Seite
54
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§ 15

Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit steht am Ende des Hauptstudiums. Sie ist vor der Zulassung zur Fallklausur und zu den Fach­prüfungen mit Erfolg abzuschließen. Die Diplomarbeit sollte spätestens im dritten Semester des Hauptstudiums geplant werden. Hierfür spricht unter anderem das Erfor­dernis, das forschungsorientierte Vertiefungsfach mit dem Thema der Diplomarbeit zu koordinieren.

( 2) Die Prüfungsordnung läßt einen Vorschlag des Studier­enden für das Thema seiner Diplomarbeit zu. Es ist sinnvoll, entweder frühzeitig Absprachen mit einer/ einem Betreuerin/ Betreuer für einen Themenbereich eigener Wahl zu treffen oder sich über Themenangebote verschiedener Prüferinnen/ Prüfer zu informieren.

Besondere Prüfungsbestimmungen für den

Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) an der Universität Potsdam

Vom 13. März 1997

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996( GVBl. I S. 422), am 13. März 1997 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissen­schaft( Patholinguistik) an der Universität Potsdam erlas­

sen:

1

§ 16

Diplomprüfung

( 1) Der Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft ( Patholinguistik) wird mit der Diplomprüfung ab­geschlossen. Diese besteht aus der Diplomarbeit, einer Fallklausur, den mündlichen und schriftlichen Prüfungen in den Schwerpunktfächern und dem Wahlpflichtfach( Allge­meine Sprachwissenschaft oder Computerlinguistik).

( 2) Prüfungsformen und Verfahrensvorschriften für die Diplomprüfung regeln die besonderen Prüfungsbestimmun­gen für den Studiengang Allgemeine Sprachwissenschaft ( Patholinguistik).

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

Teil 1 Allgemeiner Teil

Zweck der Prüfung

Diplomgrad

Gliederung des Studiums und Studiendauer Prüfungsausschuẞ

Prüfer und Beisitzer

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und

Studienleistungen

§ 7

Prüfungsanspruch

§ 8

Prüfungsformen

§ 9

Klausurarbeiten

§ 10

Mündliche Prüfungen

§ 11

Zusatzprüfungen

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 13

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

§ 14

Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

§ 15

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung

§ 17

Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkraft­treten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.

Teil 2 Diplom- Vorprüfung

§ 18

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.

§ 16 Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung

§ 17

Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung

§ 18

Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote

§ 19 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

Teil 3 Diplomprüfung

§ 20 Ziel, Durchführung und Formen der Diplomprüfung Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

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1

§ 21

§ 22

Freiversuch

§ 23

Diplomarbeit

§ 24

Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote

§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 26

§ 27 § 28

Einsicht in die Prüfungsakten Ungültigkeit der Prüfung

Geltungsbereich/ Inkrafttreten

Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 18. März 1998