§ 15
Diplomarbeit
( 1) Die Diplomarbeit steht am Ende des Hauptstudiums. Sie ist vor der Zulassung zur Fallklausur und zu den Fachprüfungen mit Erfolg abzuschließen. Die Diplomarbeit sollte spätestens im dritten Semester des Hauptstudiums geplant werden. Hierfür spricht unter anderem das Erfordernis, das forschungsorientierte Vertiefungsfach mit dem Thema der Diplomarbeit zu koordinieren.
( 2) Die Prüfungsordnung läßt einen Vorschlag des Studierenden für das Thema seiner Diplomarbeit zu. Es ist sinnvoll, entweder frühzeitig Absprachen mit einer/ einem Betreuerin/ Betreuer für einen Themenbereich eigener Wahl zu treffen oder sich über Themenangebote verschiedener Prüferinnen/ Prüfer zu informieren.
Besondere Prüfungsbestimmungen für den
Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) an der Universität Potsdam
Vom 13. März 1997
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät II der Universität Potsdam hat auf der Grundlage des§ 91 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996( GVBl. I S. 422), am 13. März 1997 folgende besonderen Prüfungsbestimmungen für den Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) an der Universität Potsdam erlas
sen:
1
§ 16
Diplomprüfung
( 1) Der Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft ( Patholinguistik) wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus der Diplomarbeit, einer Fallklausur, den mündlichen und schriftlichen Prüfungen in den Schwerpunktfächern und dem Wahlpflichtfach( Allgemeine Sprachwissenschaft oder Computerlinguistik).
( 2) Prüfungsformen und Verfahrensvorschriften für die Diplomprüfung regeln die besonderen Prüfungsbestimmungen für den Studiengang Allgemeine Sprachwissenschaft ( Patholinguistik).
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Teil 1 Allgemeiner Teil
Zweck der Prüfung
Diplomgrad
Gliederung des Studiums und Studiendauer Prüfungsausschuẞ
Prüfer und Beisitzer
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und
Studienleistungen
§ 7
Prüfungsanspruch
§ 8
Prüfungsformen
§ 9
Klausurarbeiten
§ 10
Mündliche Prüfungen
§ 11
Zusatzprüfungen
§ 12
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 13
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse
§ 14
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
§ 15
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§ 17
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung im Diplomstudiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patholinguistik) an der Universität Potsdam immatrikuliert werden.
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 18
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Potsdam in Kraft.
§ 16 Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung
§ 17
Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung
§ 18
Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote
§ 19 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
Teil 3 Diplomprüfung
§ 20 Ziel, Durchführung und Formen der Diplomprüfung Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung
54
1
§ 21
§ 22
Freiversuch
§ 23
Diplomarbeit
§ 24
Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung
Teil 4 Schlußbestimmungen
§ 26
§ 27 § 28
Einsicht in die Prüfungsakten Ungültigkeit der Prüfung
Geltungsbereich/ Inkrafttreten
Bestätigt mit Schreiben des MWFK vom 18. März 1998