Heft 
(1998) 3
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sonenstunden können in Absprache mit dem Prüfungs­ausschuß angerechnet werden.

§ 12 Diplom- Vorprüfung

( 1) Das Grundstudium wird mit der Diplom- Vorprüfung abgeschlossen. Sie umfaßt mündliche sowie schriftliche Prüfungen in den Fächern:

Grundlagen der Allgemeinen Sprachwissenschaft Psycholinguistik Neurolinguistik

( 2) Zulassungsbedingungen, Prüfungsformen und Ver­fahren regeln die besonderen Prüfungsbestimmungen für den Studiengang Allgemeine Sprachwissenschaft( Patho­linguistik).

III. Hauptstudium( 5.- 9. Semester)

§ 13

Gliederung des Lehrangebots

( 1) Die Studien- und Prüfungsfächer des Hauptstudiums vermitteln eine Vertiefung der grundlegenden berufsein­führenden und wissenschaftssystematischen Informationen, deren Kenntnis von allen Diplompatholinguisten und- linguistinnen, unabhängig vom Interessen- oder Tätigkeits­bereich, zu erwarten ist. Die Schwerpunktfächer sind Neurolinguistik und Psycholinguistik. In diesen Schwer­punktfächern können die Studierenden im Hauptstudium durch die Auswahl des forschungsorientierten Vertie­fungsfachs eine Schwerpunktsetzung vornehmen. In den dazugehörigen Anwendungsfächern werden die Themen der Fallpraktika des Grundstudiums in Diagnostik- und Therapiepraktika weiter vertieft. Darüber hinaus werden Empirieübungen angeboten. Diese vermitteln Erfahrungen und Fertigkeiten in experimentellen und weiteren empiri­schen Verfahrensweisen. Weiterhin sind Hauptseminare ( HS) aus den sprachwissenschaftlichen Basisfächern ( Allgemeine Sprachwissenschaft und/ oder Computerlin­guistik) zu belegen, sowie ein Hauptseminar aus der Kognitiven Psychologie.

( 2) Das Hauptstudium umfaßt Veranstaltungen( 24 SWS), für die Leistungsnachweise erbracht werden müssen:

2 HS im Schwerpunktfach: theoretische Neurolinguitik ( 4 SWS)

2 HS im Schwerpunktfach: theoretische Psycholingui­stik( 4 SWS)

1 HS im Wahlpflichtfach: allg. theoretische Sprachwis­senschaft oder Computerlinguistik( 2 SWS)

1 weitere Veranstaltung im Wahlpflichtfach: allg. theoretische Sprachwissenschaft oder Computerlinguis­tik( 2 SWS)

1 Übung: experimentelle Psycho-/ Neurolinguistik ( 2 SWS)

1 Übung: Methodenlehre und Statistik( 2 SWS) 4 forschungsvertiefende Veranstaltungen( 8 SWS): Kolloquien, Übungen, praktikumsorientierte Vertiefung ( wahlweise Neurolinguistik oder Psycholinguistik).

( 3) Für zwei Fallpraktika in den Bereichen patholin­guistische Diagnostik/ Intervention( 4 SWS) ist der Nach­weis der aktiven Teilnahme zu erbringen.

( 4) Weiterhin ist die Teilnahme an einem Hauptseminar Psychologie( 2 SWS) erforderlich.

( 5) Darüber hinaus ist die Teilnahme an Veranstaltungen ( 20 SWS) aus dem Lehrangebot des Instituts für Linguis­tik/ Allgemeine Sprachwissenschaft bzw. dem der Einzel­philologien mit einem Teilnahmenachweis nachzuweisen.

( 6) Schließlich sind Veranstaltungen nach freier Wahl( 10 SWS) zu belegen.

§ 14

Berufspraktische Tätigkeit

( 1) Frühestens nach dem ersten Fachsemester des Hauptstudiums und spätestens bis zur Zulassung zur Diplomarbeit ist während eines halben Jahres eine berufs­praktische Tätigkeit zu leisten. Dies sollte in der Regel im 6. Semester durchgeführt werden. Hierzu gehört auch die Teilnahme an vor- und nachbereitenden Lehrveranstaltun­gen.

( 2) Für die berufspraktische Tätigkeit sind insgesamt sechs Monate vorgesehen. Im Regelfall arbeiten die Studierenden während dieser sechs Monate unter Anleitung einer/ eines berufserfahrenen Sprachtherapeutin/ Sprachtherapeuten als Praktikantin/ Praktikant in einem neurologischen oder neuropädiatrischen Rehabilitationszentrum, bei einer/ einem niedergelassenen Logopädin/ Logopäden, oder an einer Sprachheilschule. Die berufspraktische Tätigkeit kann in zwei Blöcken zu je drei Monaten( Aphasie und Sprach­entwicklungsstörungen) oder in drei Blöcken zu je zwei Monaten( Aphasie, Sprachentwicklungsstörungen und praxisbezogene Tätigkeit in einer externen Forschungsein­richtung) abgeleistet werden. Die berufspraktische Tätigkeit entspricht einem Stundenäquivalent von 20 SWS und wird mit 2 Leistungsnachweisen( aufgrund einer schriftlichen und mündlichen Falldarstellung) abgeschlossen.

( 3) Vor Antritt der berufspraktischen Tätigkeit nehmen die Studierenden an einer vorbereitenden Veranstaltung teil, die in spezifische patholinguistische Verfahren sowie in rechtliche und institutionelle Voraussetzungen einführt, deren Kenntnis während des Praktikums erwartet wird. In einer weiteren Veranstaltung während oder nach der berufspraktischen Tätigkeit werden die Praxiserfahrungen analysiert und ausgewertet. Die Studierenden informieren die/ den

Praktikumkoordinatorin/ Praktikumskoordinator

über die gewählte Praktikumsstelle. Sie legen nach Ab­schluß der praktischen Tätigkeit eine Bescheinigung vor, aus der die Art der bearbeiteten Aufgaben hervorgeht. Für die Anerkennung der Praktikantenstelle und der Prakti­kumsbescheinigungen bestellt der Prüfungsausschuẞ eine/ einen Praktikumskoordinatorin/ Praktikumskoordina­

tor.

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