wegian Prüfungsordnung für den
Diplomstudiengang Mineralogie in den Geowissenschaften der Universität Potsdam
Vom 17. Juli 1997
Gemäß§ 91 Abs. 1 Nr.1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes( BbgHG) vom 24. Juni 1991( GVBI. S. 156) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996 ( GVBl. I S. 422), hat der Fakultätsrat der MathematischNaturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam am 17. Juli 1997 die folgenden Prüfungsbestimmungen erlassen:
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck der Prüfung
Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Mineralogie. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
§ 2
Diplomgrad
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Mathematisch- Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad Diplom- Mineraloge bzw. Diplom- Mineralogin( Dipl.- Min.)
Inhaltsverzeichnis
Teil 1 Allgemeiner Teil
§ 1 Zweck der Prüfung
Diplomgrad
Gliederung des Studiums und der Studiendauer Prüfungsausschuẞ
Prüfer und Beisitzer
Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen
Prüfungsanspruch
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§7
§ 8
Freiversuch
§ 9
Prüfungsformen
§ 10
Klausurarbeiten
§ 11
Mündliche Prüfungen
§ 12
Zusatzprüfungen
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 15
§ 16
Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
§ 3 Gliederung des Studiums und Studiendauer
( 1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester. Exkursionen und Praktika sind in das Studium zu integrieren und innerhalb der Regelstudienzeit abzuleisten.
( 2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern, das mit der Diplom- Vorprüfung abschließt, und das Hauptstudium von fünf Semestern, das die Zeit für die Absolvierung der Diplomprüfung mit einschließt.
( 3) Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester und umfaßt Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereiches sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden mit einem Umfang von mindestens 10% des Gesamtumfangs. Der zeitliche Gesamtumfang aller für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt höchstens 160 Semesterwochenstunden( SWS).
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 17 Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung
§ 18 Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung
§ 19 Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote
§ 20 Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
Teil 3 Diplomprüfung
§ 21 Formen der Diplomprüfung
§ 22 Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung Diplomarbeit
§ 23
§ 24 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote
§ 25 Wiederholung der Diplomprüfung
Teil 4 Schlußbestimmungen
§ 26 Einsicht in die Prüfungsakten Ungültigkeit der Prüfung
§ 27
§ 28 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
1 Bestätigt durch Schreiben des MWFK vom 16.Februar 1998
§ 4
Prüfungsausschuẞ
( 1) Für die Studiengänge Geologie, Mineralogie und Geophysik( Geowissenschaften) wird vom Fakultätsrat ein Prüfungsausschuß bestellt, dem neben Vertretern der Gruppe der Professoren eine/ ein wissenschaftliche/ wissenschaftlicher Mitarbeiterin/ Mitarbeiter und ein Studierender, der das Grundstudium erfolgreich absolviert hat, angehören müssen. Die Gruppe der Professoren besteht aus drei Mitgliedern, wobei jeder Studiengang vertreten sein muẞ.
( 2) Die Amtszeit des Prüfungsausschusses beträgt höchstens drei Jahre, die des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Ausschusses üben ihr Amt nach Ablauf einer Amtsperiode weiter aus, bis Nachfolger gewählt worden sind und diese ihr Amt angetreten haben. Der Fakultätsrat der Mathema
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