Heft 
(1998) 5
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tisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit einen neuen Prüfungsausschuẞ bestellen.

( 3) Der Prüfungsausschuß wählt aus dem Kreise der ihm angehörenden Professorinnen/ Professoren eine/ einen Vor­sitzende/ Vorsitzenden und ihren/ seinen Stellvertreterin/ Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/ des Vorsitzenden. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder ihr/ sein Stellvertreterin/ Stellvertreter, anwesend ist. Über die Sitzungen des Ausschusses wird Protokoll geführt. Der Prüfungsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.

( 4) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestim­mungen dieser Ordnung eingehalten werden und entschei­det in Auslegungsfragen zu dieser Prüfungsordnung. Er berichtet regelmäßig der Mathematisch- Naturwissen­schaftlichen Fakultät über die Entwicklung der Prüfungs­und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen Bear­beitungszeiten für die Diplomarbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten offen. Der Prü­fungsausschuß ist insbesondere zuständig für 1. die Organisation der Prüfungen,

2. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, 3. die Entscheidung über die Aufnahme des Haupt­studiums vor Abschluß des Grundstudiums,

4. die Aufstellung der Verzeichnisse der Prüferinnen/ Prüfer, benis in cild

5. die Gewährung eines Nachteilausgleiches für behinderte Studierende.

Stellvertreterin/ Stellvertreter

( 5) Der Prüfungsausschuß kann durch Beschluß Zuständig­keiten auf die/ den Vorsitzende/ Vorsitzenden und de­ren/ dessen übertragen. Übertragene Entscheidungen werden auf Antrag der Betroffenen dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vor­gelegt.

( 6) Die/ der Vorsitzende oder ein von ihr/ ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen und sich über die Einhaltung der Prüfungsordnung zu informieren.

( 7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/ Stellvertreter sind zur Amtsverschwie­genheit verpflichtet. Sofern sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch die/ den Vorsitzen­de/ Vorsitzenden entsprechend zu verpflichten.

§5

Prüfer und Beisitzer

( 1) Der Prüfungsausschuß Geowissenschaften bestellt- nach Maßgabe der Regelungen des BbgHG- jeweils für ein Semester oder ein akademisches Jahr die Prüferinnen/ Prüfer für jedes Prüfungsfach und trägt sie als Prüfungsbe­rechtigte im Prüferverzeichnis ein.

( 2) Enthält das Prüferverzeichnis mehrere Prüfungs­berechtigte für ein Fach, hat die/ der Kandidatin Kandidat die Möglichkeit, unter diesen eine/ einen als Prüferin/ Prüfer vorzuschlagen. Die Entscheidung über die Benennung trifft der Prüfungsausschuẞ.

( 3) Im Rahmen der mündlichen Prüfungen bedarf es der Hinzuziehung einer/ eines Beisitzerin/ Beisitzers. Die Bei­sitzerinnen/ Beisitzer werden von den Prüferinnen/ Prüfern eingesetzt und führen das Protokoll. Die/ der Beisitzerin/ Beisitzer hat keine Entscheidungsbefugnis. Zur/ zum Beisitzerin/ Beisitzer darf nur bestellt werden, wer in demselben Studiengang die Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

( 4) Die Namen der jeweils für die einzelnen Fächer zur Verfügung stehenden Prüferinnen/ Prüfer werden vom Prüfungsausschuß über das Prüfungsamt der Universität durch Anschlag bekanntgegeben. Sollte eine/ ein Prüfe­rin/ Prüfer aus zwingenden und nicht vorhersehbaren Gründen Prüfungen nicht oder nur mit erheblichen Termin­verschiebungen abnehmen können, kann der Prüfungsaus­schuß eine/ einen andere/ anderen Prüferin/ Prüfer benennen.

( 5) Für die Prüferinnen/ Prüfer und Beisitzerinnen/ Beisitzer gilt§ 4 Abs. 7 entsprechend.2

§ 6

Anerkennung von Studienzeiten, Prüfungs­und Studienleistungen

( 1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrah­mengesetzes im Studiengang Mineralogie werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplom- Vorprüfungen. Soweit die Diplom- Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Universität Potsdam Gegenstand der Diplom- Vorprüfung, nicht aber der Di­plomprüfung sind, erfolgt die Anerkennung mit der Aufla­ge, diese Prüfungsleistungen als Ausgleichsprüfung vor der ersten Meldung zur Diplomprüfung nachzuholen. Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden sollen.

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( 2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt insbesondere in Chemie, Mathematik und Physik, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforde­rungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Universität Potsdam im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbe­trachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Wird eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt, kann der zuständige Prüfungsausschuß eine Anerkennungsprüfung ansetzen.

( 3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienlei­stungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Gel­

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