tungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" bestanden" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.
( 6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 7) Ergänzungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Ergänzungsprüfungen erfordern keine Übungsleistungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder " nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durchzuführen.
( 8) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienortes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung der/ des Kandidatin/ Kandidaten mit den Absolventinnen/ Absolventen der entsprechenden Gesamtprüfung erfolgt.
( 9) Die Meldung zu Ergänzungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Ergänzungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.
§ 7
Prüfungsanspruch
( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festgesetzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist die/ der Kandidatin/ Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 8
Freiversuch
( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung Mineralogie gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in den jeweiligen Prüfungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt werden( Freiversuch).
( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb von sechs Wochen einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.
( 3) Unterbrechungen des Studiums wegen Krankheit oder anderer zwingender Gründe werden auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. Der Studierende stellt einen entsprechenden Antrag an den Prüfungsausschuß. Nach Absprache mit dem Prüfungsausschuß sollen während eines Auslandsaufenthaltes erbrachte Studienleistungen angerechnet werden, soweit die Veranstaltungen den Pflichtveranstaltungen am Institut für Geowissenschaften entsprechen.
§ 9
Prüfungsformen
( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10), die mündlichen Prüfungen(§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen(§ 12). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice- Verfahren sind ausgeschlossen.
( 2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung Geowissenschaften zugeordneten Lehrveranstaltungen.
( 3) Macht eine/ ein Kandidatin/ Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/ er wegen länger anhaltender oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuẞ gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienleistungen.
§ 10
Klausurarbeiten
( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens fünf Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleichzeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekanntzugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet
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