Heft 
(1998) 5
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tungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzverein­barungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschul­partnerschaften zu beachten.

( 4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungs­leistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

( 5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten- soweit die Notensysteme vergleichbar sind zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsord­nung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk" be­standen" aufgenommen und im Zeugnis mit einem entspre­chenden Vermerk gekennzeichnet.

( 6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anerken­nung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

( 7) Ergänzungsprüfungen dienen allein der Feststellung, ob die zu fordernden Mindestkenntnisse vorliegen. Sie werden bei nicht gegebener Gleichwertigkeit gemäß Absatz 2 auferlegt. Ergänzungsprüfungen erfordern keine Übungslei­stungen und werden nur mit dem Urteil" bestanden" oder " nicht bestanden" versehen. Im Falle des Nichtbestehens ist die Prüfung als Ausgleichsprüfung gemäß Absatz 9 durch­zuführen.

( 8) Ausgleichsprüfungen sind reguläre Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung, die dann auferlegt werden, wenn bei einem Wechsel des Studienganges oder des Studienor­tes mit abgeschlossenem Grund- oder Hauptstudium eine oder mehrere im neuen Studiengang an der Universität Potsdam vorgeschriebene Prüfungen noch nachzuholen sind. Ein Zeugnis darüber wird nicht ausgestellt, sondern nur eine von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschus­ses unterschriebene Bescheinigung darüber, daß damit die Gleichstellung der/ des Kandidatin/ Kandidaten mit den Absolventinnen/ Absolventen der entsprechenden Gesamt­prüfung erfolgt.

( 9) Die Meldung zu Ergänzungs- und Ausgleichsprüfungen erfolgt beim Prüfungsamt der Universität und wird gemäß den Vorschriften dieser Prüfungsordnung durchgeführt. Ergänzungsprüfungen können mit Genehmigung des zuständigen Prüfungsausschusses auch außerhalb der normalen Prüfungszeiträume abgelegt werden.

§ 7

Prüfungsanspruch

( 1) Die Prüfungen können auch vor Ablauf der festge­setzten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulas­sung zur jeweiligen Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

( 2) Wird die Zulassung zu einer Prüfung versagt, so ist die/ der Kandidatin/ Kandidat spätestens vier Wochen nach der Antragstellung durch schriftlichen Bescheid des Prü­fungsausschusses davon zu unterrichten. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 8

Freiversuch

( 1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplom­prüfung Mineralogie gelten als nicht unternommen, wenn sie innerhalb der Regelstudienzeit und zu dem in den jeweiligen Prüfungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt werden( Freiversuch).

( 2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur Notenverbesserung innerhalb von sechs Wo­chen einmal wiederholt werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

( 3) Unterbrechungen des Studiums wegen Krankheit oder anderer zwingender Gründe werden auf die Regelstudien­zeit nicht angerechnet. Der Studierende stellt einen entspre­chenden Antrag an den Prüfungsausschuß. Nach Absprache mit dem Prüfungsausschuß sollen während eines Auslands­aufenthaltes erbrachte Studienleistungen angerechnet wer­den, soweit die Veranstaltungen den Pflichtveranstaltungen am Institut für Geowissenschaften entsprechen.

§ 9

Prüfungsformen

( 1) Prüfungsformen sind die Diplomarbeit(§ 24), die Klausurarbeiten(§ 10), die mündlichen Prüfungen(§ 11) und die prüfungsrelevanten Studienleistungen(§ 12). Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple- choice- Ver­fahren sind ausgeschlossen.

( 2) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern nach Maßgabe der Studienordnung Geowissenschaften zugeordneten Lehrveranstaltungen.

( 3) Macht eine/ ein Kandidatin/ Kandidat durch ein ärztli­ches Zeugnis glaubhaft, daß sie/ er wegen länger anhalten­der oder ständiger körperlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, die Prüfungen ganz oder teilweise in der vor­gesehenen Form abzulegen, soll der Prüfungsausschuẞ gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer ande­ren Form zu erbringen; entsprechendes gilt für Studienlei­stungen.

§ 10

Klausurarbeiten

( 1) Klausuren im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind schriftliche Prüfungen, die unter Aufsicht in begrenzter Zeit von mindestens zwei und höchstens fünf Stunden Dauer mit zugelassenen Hilfsmitteln durchgeführt werden. Eine abschließende Liste der zugelassenen Hilfsmittel ist gleich­zeitig mit der Ankündigung des Prüfungstermins bekannt­zugeben. Über die Zulassung der Hilfsmittel entscheidet

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