die/ der vom Prüfungsausschuß benannte Prüferin/ Prüfer, die/ der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern zu bewerten.
( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungsausschuẞ benannten Prüferinnen/ Prüfer schriftlich bis zu drei Themen gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studierenden mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.
( 3) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben. Ausnahmeregelungen können durch den Prüfungsausschuß getroffen werden.
§ 11 Mündliche Prüfungen
( 1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/ Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einer/ einem Prüferin/ Prüfer mit einer/ einem Beisitzerin/ Beisitzer als Einzelprüfung durchgeführt. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidatin/ Kandidat 40 Minuten. Nach gemeinsamer Beratung der an einer Prüfung teilnehmenden Prüferinnen/ Prüfer oder Beisitzerinnen/ Beisitzer wird die Note gemäß§ 13 festgelegt.
( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und die/ der Kandidatin/ Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen/ Kandidaten.
( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, dab die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforderlich. Die Gründe, die zu Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt.
stens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungsleistung erfolgen.
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/ Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1= sehr gut( eine hervorragende Leistung)
2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)
Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht ausreichend.
§ 14
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidatinnen/ Kandidaten unverzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden der/ dem Kandidatin/ Kandidaten außerdem schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt.
§ 12 Zusatzprüfungen
( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der DiplomVorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die Prüfungsbestimmungen des Faches Mineralogie vorgeschriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.
( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden auf Antrag der/ des Kandidatin/ Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muẞ späte
§ 15 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen
( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der DiplomVorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Diplomprüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, ggf. die Namen der einzelnen Prüferinnen/ Prüfer, sowie im Falle des§ 12 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag der/ des Kandidatin/ Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprü
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