Heft 
(1998) 5
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die/ der vom Prüfungsausschuß benannte Prüferin/ Prüfer, die/ der die Arbeit auch begutachtet und benotet. Die Arbeit ist von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern zu bewerten.

( 2) Den Studierenden werden für die Klausur oder für einen Klausurteil( Stoffgebiet) von dem vom Prüfungsausschuẞ benannten Prüferinnen/ Prüfer schriftlich bis zu drei The­men gestellt. Der Termin der Klausur wird den Studieren­den mindestens 10 Tage vorher mitgeteilt.

( 3) Die Klausuren sind in der Regel in deutscher Sprache zu schreiben. Ausnahmeregelungen können durch den Prüfungsausschuß getroffen werden.

§ 11 Mündliche Prüfungen

( 1) Die mündlichen Prüfungen werden vor mindestens zwei Prüferinnen/ Prüfern( Kollegialprüfung) oder vor einer/ einem Prüferin/ Prüfer mit einer/ einem Beisitzerin/ Beisitzer als Einzelprüfung durchgeführt. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Kandidatin/ Kandidat 40 Minuten. Nach gemeinsamer Beratung der an einer Prüfung teilnehmenden Prüferinnen/ Prüfer oder Beisitzerinnen/ Beisitzer wird die Note gemäß§ 13 festgelegt.

( 2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten.

( 3) Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden als Zuhörer zugelassen, solange und soweit die Durchführung der Prüfung dadurch nicht beeinträchtigt wird und die/ der Kandidatin/ Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung der Öffentlichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an die Kandidatinnen/ Kandidaten.

( 4) Die mündliche Prüfung kann aus einem wichtigen Grund unterbrochen werden. Ein neuer Prüfungstermin ist so festzusetzen, dab die Prüfung unverzüglich nach Fortfall des Unterbrechungsgrundes stattfindet. Die bereits vorlie­genden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. Eine erneute Anmeldung zur Prüfung ist in diesem Falle nicht erforder­lich. Die Gründe, die zu Unterbrechung einer Prüfung geführt haben, werden dem Prüfungsausschuß mitgeteilt.

stens vor Abschluß der letzten vorgeschriebenen Prüfungs­leistung erfolgen.

§ 13

Bewertung der Prüfungsleistungen

( 1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/ Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1= sehr gut( eine hervorragende Leistung)

2= gut( eine Leistung, die erheblich über den durch­schnittlichen Anforderungen liegt)

3= befriedigend( eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)

4= ausreichend( eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)

5= nicht ausreichend( eine Leistung, die wegen erhebli­cher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt)

Die Noten können zur besseren Differenzierung um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

( 2) Bei der Bildung von Fachnoten aus den Noten mehrerer einzelner Teilprüfungsleistungen wird nur die erste Dezi­malstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

( 3) Die Noten in den Fachprüfungen lauten: bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht ausreichend.

§ 14

Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse Ergebnisse von Prüfungen werden den Kandidatin­nen/ Kandidaten unverzüglich nach Abschluß einer Prüfung im Fach bzw. nach der Diplomprüfung bekanntgegeben. Entscheidungen, die den Erfolg einer Prüfung verneinen, werden der/ dem Kandidatin/ Kandidaten außerdem schrift­lich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitge­teilt.

§ 12 Zusatzprüfungen

( 1) Die Studierenden können sich im Rahmen der Diplom­Vorprüfung oder der Diplomprüfung außer in den durch die Prüfungsbestimmungen des Faches Mineralogie vorge­schriebenen Fachprüfungen auch in zusätzlich gewählten Fächern prüfen lassen.

( 2) Diese Prüfungen unterliegen den allgemeinen Bestim­mungen des Studienganges, deren Teil sie sind. Die Ergeb­nisse dieser Prüfungen werden auf Antrag der/ des Kandi­datin/ Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, bei der Berechnung der Gesamtnote jedoch nicht berücksichtigt. Die Prüfungsmeldung zu einer Zusatzprüfung muẞ späte­

§ 15 Zeugnisse, Urkunden, Bescheinigungen

( 1) Nach dem erfolgreichen Abschluß der Diplom­Vorprüfung und dem erfolgreichen Abschluß der Diplom­prüfung wird jeweils ein Zeugnis ausgestellt. Die Zeugnisse enthalten die Angabe der einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote, ggf. die Namen der einzelnen Prüferin­nen/ Prüfer, sowie im Falle des§ 12 Abs. 2 die Note/ n der Zusatzprüfung/ en. Das Zeugnis der Diplomprüfung enthält darüber hinaus das Thema und die Note der Diplomarbeit. Auf Antrag der/ des Kandidatin/ Kandidaten können auch die im Fachstudiengang bis zum Abschluß der Diplomprü­

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