fung benötigte Studiendauer und die Notenangabe in Ziffern in das Zeugnis aufgenommen werden.
( 2) Wurden im Zeugnis anzugebende Leistungen nicht im Fachstudiengang oder nicht an der Universität Potsdam erbracht, so wird dies im Zeugnis vermerkt.
( 3) Das Zeugnis wird mit dem Datum des Tages ausgestellt, an dem die letzte zu der betreffenden Prüfung gehörende Leistung erbracht wurde, und von der/ vom Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. Es trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 4) Neben dem Zeugnis über die Diplomprüfung wird mit gleichem Datum eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Diplomgrades Diplom- Mineraloge ausgestellt. Die Urkunde wird von der/ vom Dekanin/ Dekan der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät und von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Geowissenschaften unterzeichnet. Die Urkunde trägt das Siegel der Universität Potsdam.
( 5) Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Berechtigung zur Führung des akademischen Grades DiplomMineraloge erworben.
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( 6) Über den erfolgreichen Abschluß von Teilprüfungen, Zusatz- und Ausgleichsprüfungen wird auf Antrag der/ des Kandidatin/ Kandidaten eine Bescheinigung ausgestellt, die von der/ vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet wird. Hat die/ der Kandidatin/ Kandidat die Prüfung nicht bestanden, enthält solche Bescheinigung auch die Angabe, daß die Prüfung nicht bestanden wurde und welche Prüfungsleistungen noch fehlen.
§ 16 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung
( 1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit" nicht ausreichend" bewertet, wenn die/ der Kandidatin/ Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
( 2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der/ dem Prüferin/ Prüfer und der/ dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/ des Kandidatin/ Kandidaten ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes innerhalb von fünf Werktagen erforderlich; der zuständige Prüfungsausschuẞ kann in Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.lib
( 3) Die Kandidatinnen/ Kandidaten haben das Recht, bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurückzutreten.
( 4) Versucht die/ der Kandidatin/ Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die entsprechende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. Eine/ ein Kandidatin/ Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der/ dem jeweiligen Prüferin/ Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit" nicht ausreichend" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die/ den Kandidatin/ Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung der/ des Kandidatin/ Kandidaten.
( 5) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der/ dem Kandidatin/ Kandidaten unverzüglich schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.
Teil 2 Diplom- Vorprüfung
§ 17
Ziel, Umfang und Formen der Diplom- Vorprüfung
( 1) Durch die Diplom- Vorprüfung sollen die Kandidatinnen/ Kandidaten nachweisen, daß sie das Ziel des Grundstudiums erreicht haben und daß sie insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Fächer Geowissenschaften, Chemie, Mathematik und Physik, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben haben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung wird nach erfolgreichem Abschluß der in der Studienordnung Geowissenschaften aufgeführten Pflichtveranstaltungen im Prüfungszeitraum am Ende der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums oder studienbegleitend als vorgezogene in der Regel mündliche Fachprüfungen innerhalb der Prüfungszeiträume des Grundstudiums. Sie ist im Regelfall bis zum Beginn der Vorlesungszeit des fünften Semesters abzuschließen. Eine vorgezogene Fachprüfung ist nur statthaft, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Geowissenschaften in vollem Umfang nachgewiesen wurden.
( 3) Die Diplom- Vorprüfung umfaßt folgende Prüfungen: 1. Geowissenschaften 2. Physik
3. Anorganische Chemie
4. Mathematik
( 4) Die Prüfungsdauer beträgt im Fach Geowissenschaften 40 Minuten, in den anderen Fächern beträgt sie 30 Minu
ten.
( 5) Das Prüfungsfach Geowissenschaften wird als gemeinsame mündliche Prüfung in den Teildisziplinen Mineralogie, Geologie und Geophysik geprüft. Die/ der Prüfe
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