Heft 
(1998) 5
Seite
104
Einzelbild herunterladen

rin/ Prüfer kann beliebig aus einer der drei Studienrichtun­gen stammen. Die/ der zugeordnete Beisitzerin/ Beisitzer muß ein anderes Studienfach vertreten.

( 6) Im Prüfungsfach Mathematik wird der Stoffumfang der Veranstaltung Mathematik für Physiker und Naturwissen­schaftler I- III mündlich geprüft. Zum Vordiplom sind 2 Leistungsnachweise nötig: Grundkurs für Mathematik für Physiker und Naturwissenschaftler I- III( 1) sowie Stocha­stik( 1). Wird die Fachprüfung Mathematik studienbeglei­tend abgelegt, ist zur Anmeldung der o.g. Schein des Grundkurses vorzulegen.

( 7) Das Prüfungsfach Anorganische Chemie wird nach Vorlage eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme an den Labor- Praktika Anorganische Chemie I und II mündlich geprüft.

( 8) Das Prüfungsfach Physik wird nach Vorlage eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum I mündlich geprüft. Der Prü­fungsstoff bezieht sich auf die Vorlesungen Experi­mentalphysik I- III. Weiterhin ist ein Übungsschein im Fach Theoretische Physik erforderlich.

( 9) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuß festgesetzt und in dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldetermi­nen vom Prüfungsamt veröffentlicht.

bestanden hat oder ob sie/ er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.us ainus ab

( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es der/ dem Kandidatin/ Kandidaten nicht möglich, diese in der vor­geschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungs­ausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. ( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prü­fungsausschuß Geowissenschaften.

§ 19

Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote

( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweiligen Prüferin/ Prüfer mit einer Note gemäß§ 13 bewertet.

( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.

§ 20

Wiederholung der Diplom- Vorprüfung

( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht minde­stens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.

( 2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.

§ 18 Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Geowissenschaften, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll; 2. die im Fach Geowissenschaften geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbe­sondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Lei­stungsnachweise( LN) über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen( 1 LN Einführung in die Geo­wissenschaften, 3 LN im Fach Geologie, 2 LN im Fach Mineralogie, 1 LN im Fach Geophysik);

3. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung Geowissenschaften vor­geschriebenen Studienfachberatung;

4. eine Erklärung der/ des Kandidatin/ Kandidaten, daß ihr/ ihm diese Prüfungsordnung und die Prüfungsbestim­mungen im Studiengang Geowissenschaften bekannt sind;

5. eine Erklärung, ob sie/ er bereits eine Diplom- Vor­prüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungs­bereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht

Teil 3 Diplomprüfung

§ 21 Formen der Diplomprüfung

( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der schriftlichen Diplomarbeit sowie den in der Regel vier mündlichen Fachprüfungen. Prüfungsrelevante Studienleistungen und schriftliche Prüfungsleistungen im Multiple- choice- Ver­fahren sind in der Diplomprüfung nicht möglich.

( 2) Innerhalb der Diplomprüfung Mineralogie sind 4 mündliche Fachprüfungen abzulegen, die jeweils 30 Minuten, maximal 40 Minuten dauern sollen: a) als Pflichtfächer:

-Petrologie und

-Geochemie

b) als jeweils zwei Wahlpflichtfächer: -Geologie -Geophysik -Chemie -Physik

( 3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungs­schwerpunkten strukturiert werden, in denen das Verständ­nis der/ des Kandidatin/ Kandidaten für die größeren Zu­sammenhänge in den Geowissenschaften sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden

104