rin/ Prüfer kann beliebig aus einer der drei Studienrichtungen stammen. Die/ der zugeordnete Beisitzerin/ Beisitzer muß ein anderes Studienfach vertreten.
( 6) Im Prüfungsfach Mathematik wird der Stoffumfang der Veranstaltung Mathematik für Physiker und Naturwissenschaftler I- III mündlich geprüft. Zum Vordiplom sind 2 Leistungsnachweise nötig: Grundkurs für Mathematik für Physiker und Naturwissenschaftler I- III( 1) sowie Stochastik( 1). Wird die Fachprüfung Mathematik studienbegleitend abgelegt, ist zur Anmeldung der o.g. Schein des Grundkurses vorzulegen.
( 7) Das Prüfungsfach Anorganische Chemie wird nach Vorlage eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme an den Labor- Praktika Anorganische Chemie I und II mündlich geprüft.
( 8) Das Prüfungsfach Physik wird nach Vorlage eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Teilnahme am Physikalischen Praktikum I mündlich geprüft. Der Prüfungsstoff bezieht sich auf die Vorlesungen Experimentalphysik I- III. Weiterhin ist ein Übungsschein im Fach Theoretische Physik erforderlich.
( 9) Die Prüfungszeiträume werden vom zuständigen Prüfungsausschuß festgesetzt und in dem Prüfungszeitraum vorangehenden Semester zusammen mit den Meldeterminen vom Prüfungsamt veröffentlicht.
bestanden hat oder ob sie/ er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet.us ainus ab
( 3) Es sind jeweils nur die zu der beabsichtigten Prüfung gehörenden Unterlagen einzureichen. Ist es der/ dem Kandidatin/ Kandidaten nicht möglich, diese in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. ( 4) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß Geowissenschaften.
§ 19
Ergebnis der Diplom- Vorprüfung, Gesamtnote
( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweiligen Prüferin/ Prüfer mit einer Note gemäß§ 13 bewertet.
( 2) Die Diplom- Vorprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote mindestens" ausreichend" lautet.
§ 20
Wiederholung der Diplom- Vorprüfung
( 1) Eine Fachprüfung oder Teilprüfung, die nicht mindestens mit" ausreichend" bewertet wurde, kann bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig.
( 2) Die Wiederholungsprüfung sollte spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden.
§ 18 Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung
( 1) Die Anmeldung zur Diplom- Vorprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.
( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom- Vorprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: 1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Geowissenschaften, in dessen Rahmen die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll; 2. die im Fach Geowissenschaften geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise( LN) über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen( 1 LN Einführung in die Geowissenschaften, 3 LN im Fach Geologie, 2 LN im Fach Mineralogie, 1 LN im Fach Geophysik);
3. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der jeweiligen Studienordnung Geowissenschaften vorgeschriebenen Studienfachberatung;
4. eine Erklärung der/ des Kandidatin/ Kandidaten, daß ihr/ ihm diese Prüfungsordnung und die Prüfungsbestimmungen im Studiengang Geowissenschaften bekannt sind;
5. eine Erklärung, ob sie/ er bereits eine Diplom- Vorprüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht
Teil 3 Diplomprüfung
§ 21 Formen der Diplomprüfung
( 1) Die Diplomprüfung besteht aus der schriftlichen Diplomarbeit sowie den in der Regel vier mündlichen Fachprüfungen. Prüfungsrelevante Studienleistungen und schriftliche Prüfungsleistungen im Multiple- choice- Verfahren sind in der Diplomprüfung nicht möglich.
( 2) Innerhalb der Diplomprüfung Mineralogie sind 4 mündliche Fachprüfungen abzulegen, die jeweils 30 Minuten, maximal 40 Minuten dauern sollen: a) als Pflichtfächer:
-Petrologie und
-Geochemie
b) als jeweils zwei Wahlpflichtfächer: -Geologie -Geophysik -Chemie -Physik
( 3) Der Prüfungsstoff soll durch die Bildung von Prüfungsschwerpunkten strukturiert werden, in denen das Verständnis der/ des Kandidatin/ Kandidaten für die größeren Zusammenhänge in den Geowissenschaften sowie spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse exemplarisch geprüft werden
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