Heft 
(1998) 5
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können. Die Prüfungsanforderungen in den einzelnen Stoffgebieten sind durch die Prüferinnen/ Prüfer soweit wie möglich zu definieren, zu begrenzen und den Studierenden bekanntzugeben.

( 4) Die Fachprüfungen können studienbegleitend als vorgezogene Fachprüfungen innerhalb der normalen Prüfungszeiträume eines Semesters abgenommen werden, wenn die Lehrinhalte des Prüfungsfaches nach Maßgabe der Studienordnung Geowissenschaften/ Mineralogie in vollem Umfang nachgewiesen wurden. Die Prüfungen sind vor Beginn des achten Semesters und vor der Anmeldung zur Diplomarbeit abzuschließen. Die Diplomarbeit wird im Laufe des neunten Semesters angefertigt und ist integraler Bestandteil des Studiums. ougibasdau A obronn M

§ 22

Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung

( 1) Die Anmeldung zur Diplomprüfung erfolgt beim Prüfungsamt der Universität. Die Meldetermine werden rechtzeitig durch Aushang bekanntgegeben.

( 2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen: ba

1. Der Nachweis der Immatrikulation an der Universität Potsdam im Studiengang Mineralogie, in dessen Rah­men die beabsichtigte Prüfung stattfinden soll; 2. der Nachweis darüber, daß die Diplom- Vorprüfung im Studiengang Mineralogie erfolgreich abgelegt wurde; 3. die in der Studienordnung Geowissenschaften/ Minera­logie geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung( Tabelle 3 der Studienordnung), insbesondere die nach Art und Zahl vorgeschriebenen Leistungsnachweise über den erfolgreichen Abschluß von Lehrveranstaltungen; shi

4. die Bescheinigung über die Teilnahme an der in der Studienordnung vorgeschriebenen Studienfachberatung; 5. eine Erklärung der/ des Kandidatin/ Kandidaten, daß ihr/ ihm diese Prüfungsordnung und die besonderen Prü­fungsbestimmungen des Studienganges Mineralogie bekannt sind;

6. eine Erklärung darüber, ob sie/ er bereits eine Diplom­prüfung in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungs­bereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder ob sie/ er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet;

7. der Antrag auf Ausgabe eines Themas für die Diplo­marbeit.

8. der Nachweis einer selbständig durchgeführten geologi­schen Geländekartierung gemäß der Studienordnung.

( 3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der zustän­dige Prüfungsausschuß Geowissenschaften.

§ 23

Diplomarbeit

( 1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß die/ der Kandida­tin/ Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich der Geowissenschaften selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbei­ten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

( 2) Das Thema der Diplomarbeit wird von der/ dem vom Prüfungsausschuß Geowissenschaften dafür bestellten Betreuerin/ Betreuer gestellt. Die Kandidatinnen/ Kandida­ten können für das Thema Vorschläge einreichen; dies begründet jedoch keinen Anspruch.

( 3) Die Ausgabe des Themas erfolgt über die/ den Prüfe­rin/ Prüfer und über die/ den Vorsitzende/ Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Geowissenschaften durch das Prü­fungsamt. Der Zeitpunkt der Ausgabe wird dort aktenkun­dig gemacht. Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Thema und Aufgabenstellung der Diplomarbeit müssen so lauten, daß die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuẞ die Bearbeitungszeit um einen Monat verlängern. Der Bear­beitungszeitraum sollte so gestaltet sein, daß die Regelstu­dienzeit eingehalten werden kann. Die Frist läuft vom Tage der Ausgabe beim Prüfungsamt an. Sie wird durch die Abgabe der Diplomarbeit beim Prüfungsamt oder bei der Poststelle der Universität gewahrt. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. moli job sto si oblidsy

( 4) Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

( 5) Versäumt die/ der Kandidatin/ Kandidat die Abgabefrist schuldhaft, so gilt die Arbeit als mit" nicht ausreichend" ( 5,0) bewertet. Liegt ein wichtiger Grund für das Versäu­men der Frist vor, kann die/ der Vorsitzende des Prüfungs­ausschusses nach Rücksprache mit der/ dem Betreue­rin/ Betreuer eine Fristverlängerung bis zu einem Monat, im Krankheitsfall entsprechend der Dauer der Krankschrei­bung, gewähren.

( 6) Die Diplomarbeit ist eine für die Diplomprüfung eigens angefertigte Arbeit in deutscher Sprache. In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuẞ auf Antrag der/ des Kandidatin/ Kandidaten und nach Anhörung der/ des Betreuerin/ Betreuers die Anfertigung der Diplomarbeit auch in englischer Sprache zulassen. In diesem Fall muß die Arbeit als Anhang eine kurze Zusam­menfassung in deutscher Sprache enthalten.

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( 7) Die Diplomarbeit ist mit Maschine geschrieben und gebunden in drei Exemplaren vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Ver­zeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Arbeit soll in der Regel 100 Seiten DIN A 4 nicht überschreiten. Am Schluß der Arbeit hat die/ der Kandidatin/ Kandidat zu versichern, daß

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