Heft 
(1998) 5
Seite
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sie/ er sie selbständig verfaßt sowie keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt hat.

( 8) Die Diplomarbeit wird von zwei Gutachterinnen/ Gutachtern bewertet. Die/ der Prüferin/ Prüfer, die/ der das Thema der Diplomarbeit gestellt hat, begutachtet die Arbeit schriftlich und begründet ihre/ seine Benotung gemäß§ 14. Die/ der zweite Gutachterin/ Gutachter wird vom Prüfungs­ausschuß bestellt. Beträgt die Differenz in der Bewertung 2,0 oder mehr, oder bewertet nur eine/ einer der beiden Prüferinnen/ Prüfer die Arbeit mit" nicht ausreichend", kann vom Prüfungsausschuß eine/ ein dritter Prüferin/ Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestellt werden. In diesem Fall wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der drei Einzelbewertungen gebildet. Die Diplomar­beit kann jedoch nur dann als" ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der drei Noten " ausreichend" oder besser sind.

§ 24 Ergebnis der Diplomprüfung, Gesamtnote d

( 1) Die Prüfungsleistungen werden von der/ vom jeweiligen Prüferin/ Prüfer mit einer Note gemäß§ 13 bewertet. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das Prädikat jeder Fachnote und der Diplomarbeit mindestens" ausreichend" lautet.

( 2) Sind die Fachprüfungen bestanden, so wird aus allen Fachnoten und der Note der Diplomarbeit die Gesamtnote gebildet. Die Note der Diplomarbeit wird zweifach ge­wichtet.

( 3) Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5= befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,0= nicht bestanden

( 4) Bei einem Notendurchschnitt von unter 1,3 wird wegen hervorragender Leistungen das Gesamturteil" Mit Aus­zeichnung bestanden" vergeben.

( 5) Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 25

Wiederholung der Diplomprüfung

( 1) Wird eine Fachprüfung oder die Diplomprüfung insge­samt nicht bestanden, so kann sie, mit Ausnahme der Diplomarbeit, in der Regel innerhalb eines Jahres bis zu zweimal wiederholt werden. Die Wiederholung einer bestandenen Fach- oder Teilprüfung ist nicht zulässig. Eine Änderung der Wahlpflichtfächer ist dabei nicht möglich.

( 2) Eine mit nicht ausreichend bewertete Diplomarbeit kann nur einmal, und zwar mit neuem Thema, wiederholt wer­den. Die Ausgabe des Themas erfolgt spätestens drei Monate nach dem endgültigen Urteil über die erste Arbeit.

Eine Rückgabe des Themas ist nur dann zulässig, wenn bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Mög­lichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.

Teil 4 Schlußbestimmungen

§ 26

Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungs­verfahrens wird der/ dem Kandidatin/ Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen/ Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Aushändigung des Zeugnisses zu stellen.

§ 27 Ungültigkeit der Prüfung

( 1) Hat die/ der Kandidatin/ Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß im Benehmen mit dem Fakultätsrat nachträglich die betroffe­nen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

( 2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die/ der Kandidatin/ Kandidat täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushän­digung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die/ der Kandidatin/ Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuß Geowis­senschaften im Benehmen mit dem Fakultätsrat über die Rücknahme des Zeugnisses.

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( 3) Der/ dem Kandidatin/ Kandidaten ist vor einer Entschei­dung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

( 4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ggf. ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für" nicht bestanden" erklärt wurde. Eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. Diese Vorschriften gelten auch für die Ausstellung von Bescheinigungen.

( 5) Die Bestimmungen über die Entziehung von akademi­schen Graden bleiben unberührt.

§ 28

Übergangsregelungen, Inkrafttreten

( 1) Diese Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach ihrem Inkrafttreten im Diplomstudiengang Mineralo­gie an der Universität immatrikuliert werden. Die Studie­renden, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, können innerhalb der nächsten vier Semester wählen, ob sie ihre Diplom- Vorprüfung und

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