Heft 
(1998) 7
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I. Rechts- und

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Verwaltungsvorschriften

Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam

Vom 14. Mai 1998

Gemäß§ 22 Abs. 2 i. V.m.§ 84 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Brandenburg- Brandenburgi­sches Hochschulgesetz( BbgHG) vom 24. Juni 1991. ( GVBI. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1996( GVBl. I S. 173), hat der Senat der Universität Potsdam folgende Promotionsordnung für die Philoso­phische Fakultät I erlassen:

Doktors der Philosophie ehrenhalber( Dr. phil. h.c.) aufgrund von hervorragenden und eigenständigen wissenschaftlichen oder geistig- schöpferischen Leistungen in den Fachgebieten, für die die Fakultät zuständig ist, verleihen( s.§ 20). Verdien­ste, die allein auf einer außerfachlichen Förderung der Wissen­schaften beruhen, können nicht durch eine Ehrenpromotion gewürdigt werden.

( 3) Die Fakultät kann die Promotion gemeinsam mit anderen Hochschulen durchführen. Näheres regeln die Kooperations­vereinbarungen mit diesen Einrichtungen.

( 4) Die Promotionsfächer der Philosophischen Fakultät I sind im Anhang aufgeführt.

Inhaltsverzeichnis

Promotionsausschuẞ Prüfungskommission

§ 1 Promotionsrecht

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§6

§ 7

§8

§9

Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion Annahme als Doktorandin oder Doktorand Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens Eröffnung des Promotionsverfahrens

Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren

Dissertation

§ 10 Begutachtung der Dissertation

§ 11 Entscheidung über die Dissertation

§ 12 Mündliche Prüfung

§ 13 Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 14 Veröffentlichung der Dissertation

§ 15 Publikationsformen

§ 16 Ablieferungspflicht

§ 17 Vollzug der Promotion

§ 18 Ungültigkeit der Promotion

§ 19 Entziehung des Doktorgrades

§ 20 Ehrenpromotion

§ 21 Inkrafttreten, Auẞerkrafttreten

§ 1 Promotionsrecht

( 1) Die Philosophische Fakultät I der Universität Potsdam verleiht aufgrund einer Dissertation und einer bestandenen mündlichen Prüfung den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie( Dr. phil.). Durch die Promotion wird über den ordentlichen Hochschulabschluß hinaus eine besondere wissenschaftliche Qualifikation durch eigene Forschungsleistungen nachgewiesen.

( 2) Die Fakultät kann den Grad einer Doktorin oder eines

1 Genehmigt mit Schreiben des MWFK vom 2.7.1998.

§2 Promotionsausschuẞ

( 1) Für die Durchführung der Promotion ist der Fakultätsrat zuständig. Er wählt jeweils zu Beginn seiner Amtszeit einen Promotionsausschuẞ.

( 2) Dem Promotionsausschuß gehören neben der Dekanin oder dem Dekan oder einer von ihr oder ihm benannten Stellvertretung drei Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Professoren und ein promoviertes Mitglied aus dem akademischen Mittelbau der Fakultät an. Er kann im Bedarfs­fall durch Habilitierte so erweitert werden, daß jedes Institut vertreten ist.

( 3) Die Dekanin oder der Dekan oder ihre oder seine Stellver­tretung ist die oder der Vorsitzende des Promotionsausschus­ses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung und Stimm­rechtsübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

( 4) Der Promotionsausschuß hat folgende Aufgaben:

1. Feststellung der Erfüllung der Zulassungsbedingungen zum Promotionsverfahren,

2. Entscheidung über den Antrag auf Annahme als Doktoran­din oder Doktorand,

3. Eröffnung des Promotionsverfahrens,

4. Einsetzung der Prüfungskommission für jedes einzelne Promotionsverfahren und Übertragung des Vorsitzes an ein Kommissionsmitglied für das betreffende Promotionsver­

fahren,

5. Überwachung der in dieser Promotionsordnung festgelegten Fristen,

6. Überprüfung des Ablaufs des Promotionsverfahrens, wenn von Verfahrensbeteiligten Widerspruch erhoben wird,

7. Entscheidung über Ungültigkeitserklärungen gemäß§ 18,

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