8. Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades gemäß§ 19,
9. Entgegennahme von Vorschlägen für Ehrenpromotionen und Beauftragung einer Kommission mit ihrer Prüfung.
( 5) Der Promotionsausschuẞ kann dem Fakultätsrat Änderungen der Promotionsordnung vorschlagen.
§ 3 Prüfungskommission
( 1) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die Professorinnen oder Professoren oder Habilitierte sind. Ihr gehören an:
1. die Gutachterinnen und Gutachter,
2.
in der Regel zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Fachs der Fakultät, das für die Promotion zuständig ist,
3. mindestens eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter der Fakultät, die oder der nicht dem Fach angehört.
Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission soll auf Vorschlag der Person, die die Promotion beantragt, benannt werden, sofern ein solcher Vorschlag vorliegt( vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 2 und§ 11 Abs. 1).
( 2) Mitglieder anderer Fakultäten der Universität Potsdam sowie anderer Hochschulen können auf Beschluß des Promotionsausschusses zum Mitglied der Prüfungskommission ernannt werden.
( 3) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
1.
2.
Entscheidung über die Annahme der schriftlichen Arbeit als Dissertationsschrift,
Bewertung der Dissertation unter Zugrundelegung der vorliegenden Gutachten und der mündlichen Prüfung sowie Festlegung des Gesamturteils.
( 4) Die Prüfungskommission tagt nichtöffentlich.
§ 4
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
( 1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind:
1. a)
ein berufsqualifizierender Abschluß oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern oder
b) ein berufsqualifizierender Abschluß oder eine Tamod andere den Studiengang abschließende Prüfung shadh nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende,
c)
d)
angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien im Promotionsfach oder
bei weniger einschlägigen Voraussetzungen zusätzliche Studien im Promotionsfach oder
für befähigte Absolventinnen oder Absolventen eines geeigneten Fachhochschulstudiengangs die Absolvierung von Teilen von Studiengängen der Philosophischen Fakultät I der Universität Potsdam;
2. für Ausländerinnen oder Ausländer darüber hinaus eine ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift( es sei denn, die Voraussetzungen nach§ 9 Abs. 2 liegen vor);
3. eine Erklärung, daß die die Promotion beantragende Person noch an keiner anderen Fakultät oder anderen Hochschule ein Promotionsverfahren eröffnet hat.
( 2) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse als Zulassungsvoraussetzung für das Promotionsverfahren entscheidet der Promotionsausschuß im Einvernehmen mit Fachvertreterinnen und Fachvertretern. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu konsultieren.
§ 5
Annahme als Doktorandin oder Doktorand
( 1) Der Antrag auf Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist schriftlich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Promotionsausschusses zu richten.
( 2) Voraussetzung für die Annahme als Doktorandin oder Doktorand ist der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß§ 4.
( 3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Voraussetzungen gemäß§ 4;
2. die Angabe des vorläufigen Arbeitstitels der Dissertation mit einer kurzen Beschreibung des Arbeitsziels oder der Antrag auf Zuteilung eines Dissertationsthemas;
3. der Name und die schriftliche Zusage einer zur Betreuung berechtigten Person, daß sie die Betreuung übernimmt, oder der Antrag auf Beiordnung einer betreuenden Person. Deren Einverständnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Promotionsausschusses eingeholt. Ist die vorgesehene Person zur Betreuung nicht bereit, kann das Einverständnis einer anderen zur Betreuung berechtigten Person eingeholt werden.
( 4) Zur Betreuung berechtigt sind alle Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie alle Emeriti oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen und Professoren der Fakultät.
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