( 5) Die Annahme als Doktorandin oder Doktorand erfolgt schriftlich durch den Promotionsausschuẞ; eine Ablehnung des Antrags bedarf einer Begründung. Die Zulassung kann nicht abgelehnt werden, wenn die Fakultät für das Thema zuständig ist, die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und eine Person zur Betreuung der Arbeit gewonnen werden kann.
( 6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann auch eine bereits fertiggestellte Dissertation in einem Promotionsfach der Fakultät vorgelegt werden. Es gelten dann die Regelungen des§ 6.
§ 6
Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens
( 1) Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zum Dr. phil. ist schriftlich an den Promotionsausschuß zu richten.
( 2) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens sind beizufügen:
1. eine Erklärung, für welches Fach die Promotion angestrebt wird;
2. ein in deutscher Sprache verfaßter Lebenslauf, der insbesondere den Studienverlauf darlegt;
3. die Nachweise über die in§ 4 geforderten Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren, sofern keine Annahme als Doktorandin oder Doktorand vorausgegangen ist( andernfalls ist auf die erfolgte Annahme hinzuweisen);
4. die Dissertation in drei gebundenen oder gehefteten Kopien;
5. eine Erklärung, daß die Arbeit selbständig verfaßt wurde und bei der Abfassung nur die in der Dissertation angegebenen Hilfsmittel benutzt sowie alle wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden;
6. eine Erklärung darüber, ob die Dissertation in der gegenwärtigen oder einer anderen Fassung schon einer anderen Fakultät einer Universität oder gleichgestellten Hochschule vorgelegen hat;
7. eine Immatrikulationsbescheinigung für das laufende Semester bzw. ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn seit der Exmatrikulation mehr als drei Monate vergangen sind;
8. ein Verzeichnis der bisher veröffentlichten eigenen wissenschaftlichen Schriften.
( 3) Dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens können beigefügt werden:
1. eine Erklärung, wer die Dissertation betreut hat; 2. Vorschläge hinsichtlich der Zusammensetzung der Prüfungskommission unter Berücksichtigung von§ 3 Abs. 2 und§ 10 Abs. 1.
§7
Eröffnung des Promotionsverfahrens)
( 1) Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet der Promotionsausschuß mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
( 2) Lehnt der Promotionsausschuß die Eröffnung des Promotionsverfahrens ab, so hat die oder der Vorsitzende dies der antragstellenden Person unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe verbunden mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen. Der Promotionsausschuẞ kann den Antrag nur ablehnen, wenn
1. mindestens eine der Voraussetzungen nach§ 4 nicht vorliegt;
2. die Dissertation in der vorgelegten oder einer davon nicht wesentlich verschiedenen Fassung bereits einer anderen Fakultät zur Begutachtung vorgelegen hat und dort nicht angenommen worden ist.
§ 8
Zurücknahme des Promotionsantrages und Rücktritt vom Promotionsverfahren
Die antragstellende Person hat bis zum Eingang des zuerst vorliegenden Gutachtens das Recht zum Rücktritt. Die bisherigen Verfahrensschritte gelten nach einem Rücktritt als nicht
unternommen.
§ 9 Dissertation
( 1) Die Dissertation muß ein Thema aus den Promotionsfächern der Fakultät( s. Anhang) behandeln. Sie muß einen selbständig erarbeiteten und angemessen formulierten Beitrag zur Forschung darstellen.
( 2) Die Dissertation ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. Über die Zulassung von Dissertationen in anderen Sprachen entscheidet der Promotionsausschuẞ. Fremdsprachen sollten zugelassen werden, wenn sie in der internationalen Literatur des Faches üblich sind und die Begutachtung in der Fakultät gesichert ist.
( 3) Die Dissertation soll als Ganzes nicht veröffentlicht sein. In Ausnahmefällen, über die der Promotionsausschuß entscheidet, kann sie ganz oder teilweise veröffentlicht sein.
( d
( 4) Die Dissertation muß auf dem Titelblatt das Thema der Arbeit und den Namen der Verfasserin oder des Verfassers sowie die Kennzeichnung als eine bei der Philosophischen Fakultät I eingereichten Dissertation und das Jahr der Einrei
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