chung nennen. Bei fremdsprachigen Dissertationen muß sie als Anhang eine Zusammenfassung ihrer Ergebnisse im Umfang von ca. 10 Seiten in deutscher Sprache enthalten.
§ 10
Begutachtung der Dissertation
( 1) Über die Dissertation werden in der Regel zwei Gutachten eingeholt. Falls beide Gutachterinnen oder Gutachter aus demselben Institut stammen, sollte ein drittes, auswärtiges Gutachten eingeholt werden. Sofern ein Mitglied der Fakultät, das eine Professur innehat oder habilitiert ist, die Dissertation betreut hat, soll dieses in der Regel das Erstgutachten erstatten. Sofern eine solche Betreuung nicht stattgefunden hat, steht der zu promovierenden Person das Recht des Vorschlags darüber zu, wer eines der Gutachten erstellen soll. Die Vorgeschlagenen müssen die Lehrbefugnis für das angestrebte Promotionsfach besitzen. Für die weiteren Gutachten bestellt die Prüfungskommission habilitierte Personen aus der Fachrichtung der vorgelegten Dissertation.
( 2) Die Gutachten werden gleichzeitig und unabhängig voneinander erstellt. Sie sind der Prüfungskommission innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung getrennt in schriftlicher Form zuzuleiten. Die Gutachten müssen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation oder ihre vorläufige Rückgabe zur Überarbeitung in einer angegebenen Frist empfehlen. In jedem Gutachten kann eine Befürwortung der Annahme der Dissertation von Auflagen abhängig gemacht werden. Im Einzelfall kann entschieden werden, daß die Auflagen nicht vor der mündlichen Prüfung erfüllt zu werden brauchen und daher keine aufschiebende Wirkung im Sinne von§ 11 Abs. 5 haben. Den Auflagen ist aber in jedem Falle vor der Veröffentlichung nachzukommen( vgl.§ 14 Abs. 1). Die Gutachten sind vertraulich zu behandeln.
( 3) Soweit die Annahme der Dissertation vorgeschlagen wird, ist zugleich eine Bewertung abzugeben. Für die Bewertung sind zulässig:
summa cum laude= magna cum laude=
cum laude
rite
eine hervorragende Leistung eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung,
= eine über dem Durchschnitt liegende Leistung;
= eine den Anforderungen entsprechende Leistung.
( 4) Wenn sich die Gutachten hinsichtlich der Annahmeoder Ablehnungsempfehlung unterscheiden oder wenn die Bewertung um mehr als einen Grad differiert, muß die Prüfungskommission ein weiteres Gutachten einholen, das nach Möglichkeit innerhalb von 6 Wochen vorliegen soll. In diesem zusätzlichen Gutachten sind die in den anderen Gutachten genannten Gründe zu würdigen und zu gewichten.
( 5) In Abweichung von Absatz 4 kann ein weiteres Gutachten auch dann eingeholt werden, wenn von den beiden ersten Gutachten eines zu der Bewertung" summa
cum laude" und das andere zu der Bewertung" magna cum laude" kommt.
( 6) Wird bei der Erstellung eines Gutachtens die Frist ohne Angabe von Gründen um mehr als einen Monat überschritten, holt die Prüfungskommission auf Antrag der zu promovierenden Person ein anderes- evtl. auswärtiges- Gutachten anstelle des bisherigen Gutachtens ein. Betrifft dies das Erstgutachten, so tritt das Vorschlagsrecht nach Absatz 1 erneut in Kraft. Die Bestellung erfolgt im Benehmen mit der Promovendin oder dem Promovenden.
( 7) Die Dissertation und die Gutachten werden in der Vorlesungszeit zwei, in der vorlesungsfreien Zeit vier Wochen zur Einsicht im Dekanat fakultätsöffentlich ausgelegt. Auf Antrag kann diese Frist auf zwei Wochen verkürzt werden. Auf die Auslegung der Dissertation wird durch Aushang hingewiesen. Stellungnahmen zur Dissertation müssen während der Auslegungsfrist angekündigt und innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission gerichtet werden. Sie sind zu den Promotionsunterlagen zu nehmen.
§ 11
Entscheidung über die Dissertation
( 1) Eine Entscheidung über die Dissertation soll während der Vorlesungszeit spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgen. Während der vorlesungsfreien Zeit soll die Entscheidung innerhalb von acht Wochen getroffen werden.
( 2) Über die Annahme oder vorläufige Rückgabe oder Ablehnung der Dissertation entscheidet die Prüfungskommission auf der Grundlage der Gutachten und der abgegebenen Stellungnahmen( vgl.§ 10). Sie hat sich für eine Annahme zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Annahme plädiert und die Stellungnahmen nach§ 10 Abs. 7 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den positiven Gutachten nennt. Sie hat sich für eine Ablehnung zu entscheiden, wenn die Mehrheit der Gutachten für eine Ablehnung plädiert und die Stellungnahmen nach§ 10 Abs. 7 keine zwingenden Gründe für ein Abweichen von den negativen Gutachten nennt.
( 3) Die Bewertung der Dissertation richtet sich nach den in den einzelnen Gutachten vorgeschlagenen Noten. Das Prädikat für die Dissertation wird durch die Prüfungskommission auf der Grundlage der in den einzelnen Gutachten vorgeschlagenen Prädikate bestimmt:
summa cum laude magna cum laude cum laude
rite
( 4) Die Annahme und Bewertung der Dissertation ist der zu promovierenden Person vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zusammen mit dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuẞ zu benachrichtigen. Der Promotionsausschuß macht die
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