Heft 
(1998) 7
Seite
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Gutachten der zu promovierenden Person nach der Ent­scheidung über die Annahme der Arbeit rechtzeitig vor Abgabe der Thesen(§ 12 Abs. 3) zugänglich.

( 5) Beschließt die Prüfungskommission die vorläufige Rückgabe der Dissertation, so kann sie eine Entscheidung über ihre Annahme oder Ablehnung von einer Überar­beitung durch die Verfasserin oder den Verfasser abhängig machen. Mit dem Beschluß über die vorläufige Rückgabe legt die Prüfungskommission die Frist fest, in der die Überarbeitung zu erfolgen hat. Der Beschluß über die vorläufige Rückgabe der Dissertation und seine Be­gründung sowie die festgesetzte Überarbeitungsfrist ist der promovierenden Person von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich mitzuteilen. Wird die überarbeitete Dissertation dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission fristgerecht wieder eingereicht, so entscheidet die Prüfungskommission nach den Bestimmun­gen dieses Paragraphen über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Wird die gesetzte Überarbeitungsfrist versäumt, so gilt die Dissertation als abgelehnt.

( 6) Eine Ablehnung der Dissertation ist der Promovendin oder dem Promovenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission mit einer Begrün­dung mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Promotionsausschuẞ zu benachrichtigen. Gegen den ablehnenden Bescheid der Prüfungskommission kann beim Promotionsausschuẞ Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuß unter Hinzuziehung der Person, die die Arbeit betreut hat. Im Fall der Ableh­nung der Dissertation kann das eingeleitete Promotions­verfahren nicht weitergeführt werden. Die abgelehnte Dissertation bleibt mit allen Gutachten und ggf. den Stellungnahmen gemäß§ 10 Abs. 7 bei den Prüfungsakten.

§ 12

Mündliche Prüfung

( 1) Die mündliche Prüfung wird als Disputation abgelegt. In der Disputation wird die Dissertation vor der Prüfungs­kommission verteidigt. Die Disputation erstreckt sich darüber hinaus auf ausgewählte Probleme des Faches und angrenzende Gebiete anderer Fächer sowie den For­schungsstand in ihnen. Die Disputation findet in deutscher Sprache statt. Ausnahmen kann der Promotionssausschuẞ unter den Voraussetzungen des§ 9 Abs. 2 auf Antrag der zu promovierenden Person zulassen.

( 2) Die Disputation wird von den Mitgliedern der Prü­fungskommission gemeinsam abgenommen. Sie findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Dissertation statt.

( 3) Die Disputation soll mindestens 60, höchstens 90 Minuten dauern. Zur Einleitung erläutert die Doktorandin oder der Doktorand- nicht länger als 15 Minuten- die von ihr oder ihm für die Disputation schriftlich festgelegten Thesen. Die Thesen sind bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission einzureichen und werden den

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Mitgliedern der Prüfungskommission 10 Tage vor der Dispu­tation zugänglich gemacht. Das Fragerecht haben die Mitglie­der der Prüfungskommission, sodann die Mitglieder des Promotionsausschusses sowie der Fakultätsöffentlichkeit.

( 4) Die Leitung der wissenschaftlichen Aussprache erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungs­kommission. Ein weiteres Mitglied der Kommission wird beauftragt, ein Protokoll über den Verlauf und das Ergebnis der Disputation anzufertigen.

( 5) Die Disputation findet öffentlich statt. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission über die Prüfungsleistungen und die Bekanntgabe des Prü­fungsergebnisses.

( 6) Unmittelbar nach der Disputation entscheidet die Prüfungs­kommission mit einfacher Mehrheit über das Prüfungsergebnis ( siehe§ 10 Abs. 3). Für die Bewertung sind folgende Prädikate zulässig:

summa cum laude

magna cum laude

cum laude

rite

non sufficit

Ist die Disputation bestanden, so legt die Prüfungskommission mit einfacher Mehrheit auf der Grundlage des Prädikats für die Dissertation und des Prädikats für die Disputation das Gesamt­prädikat der Promotion fest. Das Prädikat" summa cum laude" wird nur vergeben, wenn sowohl die Dissertation als auch die Disputation dieses Prädikat aufweisen.

( 7) Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie nur einmal, und zwar frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und spätestens nach einem Jahr wiederholt werden.

§ 13

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

( 1) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Promovendin oder dem Promovenden das Gesamtergebnis der Prüfung mit. Der Fakultätsrat ist über das Ergebnis zu benachrichtigen.

( 2) Die Dekanin oder der Dekan der Philosophischen Fakultät I stellt eine vorläufige Bescheinigung aus, die die Bewertung der Dissertation und das Gesamtergebnis enthält. Diese Bescheini­gung berechtigt nicht zur Führung des Doktortitels.

§ 14

Veröffentlichung der Dissertation

( 1) Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach der mündlichen Prüfung zu veröffentlichen und in der in§ 16 genannten Exemplarzahl unentgeltlich an die Universi­tätsbibliothek abzugeben. Vor der Drucklegung der Dissertati­on ist die Genehmigung der zu veröffentlichenden Textfassung durch die Fakultät einzuholen. Diese wird vom vorsitzenden