Mitglied der Prüfungskommission nach Rücksprache mit( 5) Erfolgt die Veröffentlichung gemäß§ 15 Nr. 5, so gelten den Gutachtern erteilt.
( 2) Wird nachgewiesen, daß eine Veröffentlichung durch eine gewerbliche Verlegerin oder einen gewerblichen Verleger gesichert ist(§ 15 Nr. 1), so kann die Ablieferungspflicht um ein Jahr verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen sind weitere Verlängerungen möglich.
( 3) Die veröffentlichten Exemplare sollen den Formvorschriften gemäß§ 9 Abs. 4 entsprechen und auf der Rückseite des Titelblatts die Namen der Gutachterinnen und Gutachter sowie das Datum der mündlichen Prüfung enthalten. Durch eine gewerbliche Verlegerin oder einen gewerblichen Verleger veröffentlichte Dissertationen müssen zumindest als Dissertation an der Universität Potsdam gekennzeichnet sein.
§ 15 Publikationsformen
Als Publikationsformen für die Veröffentlichung sind zugelassen:
1. Veröffentlichung als Monographie durch eine gewerbliche Verlegerin oder einen gewerblichen Verleger;
2. Veröffentlichung in einer Zeitschrift;
3. Veröffentlichung durch die Promovendin oder den Promovenden in Druckform, insbesondere Buch- oder Fotodruck;
4. Veröffentlichung durch die Promovendin oder den Promovenden in Form von Microfiches;
5. Bei Dissertationen, die aus einem Textteil und einem Tafelteil bestehen: Veröffentlichung des Textteils in Buch- oder Fotodruck, des Tafelteils in Form von Microfiches.
§ 16 Ablieferungspflicht
( 1) Wird eine Dissertation durch eine gewerbliche Verlegerin oder einen gewerblichen Verleger als Monographie (§ 15 Nr. 1) oder in einer Zeitschrift(§ 15 Nr. 2) veröffentlicht, sind sechs Exemplare abzuliefern.
( 2) Den gemäß Absatz 1 abzuliefernden Dissertationsexemplaren werden Kopien des Originaltitelblattes der Dissertation mit den in§ 14 Abs. 3 geforderten Angaben beigefügt.
( 3) Bei Veröffentlichung der Dissertation in Druckform durch die Promovendin oder den Promovenden selbst(§ 15 Nr. 3) beträgt die Zahl der abzuliefernden Exemplare 40.
( 4) Erfolgt die Veröffentlichung in Form von Microfiches (§ 15 Nr. 4), sind eine ungebundene und drei gebundene kopierfähige Exemplare der Dissertation sowie ggf. ein Negativfilm der Abbildungen gemäß§ 15 Nr. 4 abzuliefern, sowie 40 Microfichekopien.
die Absätze 3 und 4 entsprechend.
( 6) Zweck der Ablieferung in den Fällen der Absätze 3 bis 5 ist die nichtgewerbliche Verteilung der abgelieferten Exemplare bzw. Microfichekopien durch die Universität Potsdam. Mit der Ablieferung überträgt die Promovendin oder der Promovend der Universität hierzu das Recht sowie ferner das Recht, zu diesem Zweck weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Die Universitätsbibliothek ist verpflichtet, nach Erfüllung ihrer Tauschverpflichtungen überschüssige Exemplare bzw. Microfichekopien wenigstens vier Jahre lang aufzubewahren.
( 7) Bei der Veröffentlichung in einer Zeitschrift oder als Monographie durch eine gewerbliche Verlegerin oder einen gewerblichen Verleger gilt die Ablieferungspflicht als erfüllt, wenn eine Bescheinigung der Zeitschrift über die Annahme der Arbeit zum Druck bzw. ein Verlagsvertrag mit einer gewerblichen Verlegerin oder einem gewerblichen Verleger vorgelegt werden kann.
§ 17
Vollzug der Promotion
( 1) Nach Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß§ 16 wird die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde im Rahmen eines Festaktes der Universität vollzogen. Auf Antrag kann eine vorläufige Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Promotionsverfahrens ausgestellt werden, die zum Führen des Doktortitels" Dr. phil." berechtigt.
( 2) Die Promotionsurkunde muß enthalten:
1. den Namen der Universität und der Fakultät, 2. den verliehenen Doktorgrad,
3. das Promotionsfach,
4. den Titel der Dissertation und ihre Bewertung,
5. das Gesamtprädikat gemäß§ 12 Abs. 5,
6. den Namen, das Geburtdatum und den Geburtsort der oder des Promovierten,
7. den Namen der Dekanin oder des Dekans, 8. den Namen der Rektorin oder des Rektors.
Die Promotionsurkunde wird mit dem Siegel der Universität versehen und von der Dekanin oder vom Dekan der Fakultät und der Rektorin oder dem Rektor der Universität Potsdam unterschrieben. Als Tag der Promotion wird der Tag der( letzten) mündlichen Prüfung genannt.
( 3) Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde ist das Recht verbunden, den Titel einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie( Dr. phil.) zu führen.
§ 18
Ungültigkeit der Promotion
Ergibt sich vor Aushändigung der Promotionsurkunde, daß die Promovendin oder der Promovend sich beim Nachweis der Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat
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